Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Familienleistungsausgleich, Elterngeld/-zeit, Kinderbetreuung

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


11/2021: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Verlängerung der Sonderregelungen des Kinderkrankengelds

Gesetzentwurf vom 08.11.2021

Bundestagsanhörung am 15.11.2021: Schriftliche Stellungsnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 22.11.2021

Inkrafttreten: 24.11.2021

Inhalt SGB V:

  • Analog zur Regelung in 2021 – auch zeitlich begrenzt auf das Jahr 2022 - besteht je Elternteil ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage , für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern begrenzt auf 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage.
  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes (z. B. Kita- und Schulschließung) besteht bis zum 19.03.2022 bestehen.

 


10/2021: Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzierungshilfegesetzes

Verlängerung des Finanzierungszeitraums

Gesetzentwurf vom 06.12.2021

Gesetz vom 20.12.2021

Inkrafttreten: 31.12.2021

Inhalt:

  • Die Bundesländer können bis Ende 2022 insgesamt 750 Millionen Euro aus dem Investitionsprogramm für den beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder abrufen. Die Frist für die Länder verlängert sich damit um ein Jahr.

10/2021: Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)

Ganztagsbetreuung von Kindern der Klassen 1 - 5 ab dem Schuljahr 2026/27, Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Gesetzentwurf vom 18.05.2021

Gesetz vom 02.10.2021

Bundestagsanhörung vom 31.05.2021: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Inkrafttreten: Im Wesentlichen 12.10.2021

Wesentliche Inhalte:

  • Ab dem Schuljahr 2026/27 soll für Kinder, die in diesem Schuljahr eingeschult werden, ein subjektiver Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung bzw. Ganztagsförderung bestehen.
  • Die Erhebung statistischer Daten im Zuge der Ganztagsbetreuung wird geregelt, sodass eine bessere Datengrundlage entsteht.
  • Das Finanzausgleichsgesetz wird geändert, um die Länder bei der entstehenden finanziellen Belastung zu unterstützen.

03/2021: Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz)

Minderung des Verdienstausfalls für Erwerbstätige, die ihre Kinder häuslich betreuen müssen (Infektionsschutzgesetz)

Gesetzentwurf vom 09.02.2021

Gesetz vom 30.03.2021

Inkrafttreten: 31.03.2021

Inhalte

  • Wer wegen der Schließung von Schulen oder Kitas die eigenen Kinder häuslich betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, wird gegen übermäßige Einkommensverluste abgesichert.
  • Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens - maximal 2.016 Euro und begrenzt auf maximal sechs Wochen.
  • Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung erhält.
  • Voraussetzung ist, dass für Kinder unter 12 Jahren eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt werden kann und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

03/2021 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung (Sozialschutz-Paket III)

Weitere Auszahlung eines Kinderbonus, Erleichterung beim Kinderzuschlag

Gesetzentwurf vom 09.02.2021

Bundestagsanhörung vom 22.02.2021: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 17.03.2021

Inkrafttreten: 01.04.2021

Inhalte

  • Weitere Auszahlung eines Kinderbonus in Höhe von 150 Euro je kindergeldberechtigtes Kind zusammen mit dem Kindergeld. Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet; jedoch auf den Kinderfreibetrag.
  • Verlängerung der erleichterten Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31.12.2021.
  • Familien, deren Kinder keine digitalen Endgeräte zur Teilnahme am Distanzunterricht besitzen, haben die Möglichkeit, flankierend zum Sozialschutzpaket III einen Zuschuss dafür beim Jobcenter zu erhalten. Das Jobcenter kann die Kosten im Einzelfall als Mehrbedarf im SGB II in Höhe von bis zu 350 Euro anerkennen.

 

02/2021: Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Flexibilisierung der Kombination von Erwerbstätigkeit und Elterngeldbezug, zusätzlicher Elterngeldmonat für besonders frühgeborene Kinder, Entbürokratisierung

Gesetzentwurf vom 16.09.2020

Gesetzentwurf vom 18.11.2020

Gesetz vom 15.02.2012

Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.09.2021

Inhalte

  • Anhebung zulässiger Teilzeitumfänge für die Dauer des Elterngeldbezugs und während der Elternzeit von 30 auf 32 Wochenstunden,
  • flexibler Bezug des Partnerschaftsbonus und Berücksichtigung der Lebenssituation Alleinerziehender, Einführung eines weiteren Basiselterngeldmonats bzw. zwei weiterer Elterngeld Plus-Monate für Eltern besonders früh geborener Kinder,
  • Festlegung des maximalen Bezugszeitraums für das Elterngeld Plus bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats,
  • Absenkung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld für Paare auf 300.000 Euro,
  • verwaltungs- und verfahrensrechtliche Regelungen zur Entlastung für Antragstellende

01/2021: Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränktungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen

Artikel 6 u. 8: Ausweitungen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Gesetz vom 18.01.2021

Inkrafttreten: 05.01.2021 (Artikel 6 u. 8)

Inhalte

  • Gesetzlich Krankenversicherte Eltern können pro Kind und Elternteil im Jahr 2021 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen (insgesamt max. 45 Tage). Alleinerziehende können 40 statt 20 Tage beantragen (max. 90 Tage).
  • Anspruch besteht abweichend, wenn das Kind aufgrund von fehlender Betreuung in Schulen oder KiTas zu Hause betreut werden muss. Dies gilt auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten. Zur Beantragung muss die Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden.