Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Famlienleistungsausgleich, Elterngeld/-zeit, Kinderbetreuung

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2020: Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz)

Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Gesetzesentwurf vom 31.08.2020

Gesetz vom 07.12.2020

Inkrafttreten: 01.01.2021

Inhalt:

  • Ab 2021 wird das Kindergeld um 15 € erhöht und der Kinderfreibetrag auf 8.388 € festgesetzt.
  • Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf 9.696 € für das Jahr 2021 und 9.984 € für das Jahr 2022.

11/2020: Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sonderregelungen im Bereich Kinder und erwerbstätige Eltern

Gesetzentwurf vom 03.11.2020

Gesetz vom 18.11.2020

Inkrafttreten: 19.11.2020

Inhalte

  • Die im März 2020 geschaffene Entschädigungsregelung für Eltern wird bis März 2021 fortgeführt, bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist ebenfalls eine Entschädigungszahlung für die Eltern möglich. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.
  • Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

06/2020: Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)

Verländerung der Zahlung bei Verdienstausfalls für Erwerbstätige, die ihre Kinder häuslich betreuen müssen (Infektionsschutzgesetz)

Gesetzentwurf vom 12.05.2020

Gesetz vom 19.06.2020

Inkrafttreten: 30.03.2020

Inhalte

  • Wer wegen der Schließung von Schulen oder Kitas die eigenen Kinder häuslich betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, wird gegen übermäßige Einkommensverluste abgesichert.
  • Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens - maximal 2.016 Euro und begrenzt auf maximal zwanzig (zuvor sechs) Wochen.
  • Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung erhält.
  • Voraussetzung ist, dass für Kinder unter 12 Jahren eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt werden kann und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

05/2020: Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Corona-bezogene, befristete Änderungen des Elterngelds

Gesetz vom 20.05.2020

Inkrafttreten 01.03.2020

Inhalt:

  • Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Ist es nicht möglich, die Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, so können diese bis spätestens zum Juni 2021 genommen werden.
  • Der Partnerschaftsbonus bleibt bestehen, auch wenn ein Elternteil infolge der aktuellen Situation mehr oder weniger arbeitet als geplant. Der Bonus ist eine zusätzliche Leistung, die an Mütter und Väter ausgezahlt wird, die beide in Teilzeit arbeiten und sich gemeinsam um die Kindererziehung kümmern.
  • Familien und werdende Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen keinen Nachteil haben: Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

03/2020: Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung (Sozialschutz-Paket)

Notfallkinderzuschlag

Gesetz vom 27.03.2020

Inkrafttreten 27.03.2020

Inhalt:

Notfall Kinderzuschlag (Bundeskindergeldgesetz) - Geltung vom 01.04.2020 bis 30.09.2020

  • Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum  verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung.

03/2020: Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Minderung des Verdienstausfalls für Erwerbstätige, die ihre Kinder häuslich betreuen müssen (Infektionsschutzgesetz)

Gesetz vom 27.03.2020

Inkrafttreten 27.03.2020

Inhalte

  • Wer wegen der Schließung von Schulen oder Kitas die eigenen Kinder häuslich betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, wird gegen übermäßige Einkommensverluste abgesichert.
  • Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens - maximal 2.016 Euro und begrenzt auf maximal sechs Wochen.
  • Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung erhält.
  • Voraussetzung ist, dass für Kinder unter 12 Jahren eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt werden kann und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.