Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Famlienleistungsausgleich, Elterngeld/-zeit, Kinderbetreuung

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2023: Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Änderungen beim Elterngeld

Gesetzentwurf und zweite Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses vom 13.12.2023

Gesetz vom 22.12.2023

Inkraftreten: 01.01.2024 und 01.01.2025

Inhalte:

  • Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.

  • Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.


12/2023: Pflegestudiumstärkungsgesetz

Ausweitung der Kinderkrankengeldtage

Gesetzentwurf 24.05.2023

Gesetz vom 15.12.2023

Inkraftreten: 01.01.2024

Inhalte:

Der Anspruch auf Kinderkrankengeldtage wird 2024 und 2025 erhöht. Danach können

  • Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen (statt 10),
  • Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20).

Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25)und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).


05/2023: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

Verlängerung der Frist zum Abruf von Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Kindertagesbetreuung

Gesetzentwurf vom 04.11.2022

Stellungnahme des Bundesrates vom 16.12.2022

Gesetzentwurf vom 11.01.2023 (mit Auffassung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 3)

Gesetz vom 23.05.2023

Inkraftreten: 30.06.2023

Inhalte:

  • Verlängerung von Maßnahmen und Verlängerung des Abrufzeitraums von Mitteln im Rahmen des Bundesinvestitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung", so dass die Finanzhilfen zum Ausbau der Kindertagesbetreuung von den Ländern trotz der Folgen/Verzögerungen durch Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg vollständig abgerufen und investiert werden können
  • Verlängerung von Fristregelungen für Berichte im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung"

#/2023: Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen

Einführung eines Kindergarantiebetrag und eines Kinderzusatzbetrags; Empfänger*innen des Kinderzusatzbetrags erhalten Zugang zu Leistungen für Bildung und Teilhabe; Kindergrundsicherungsempfänger erhalten Zugang zu Leistungen der Arbeits- und Ausbildungsförderung.

Referentenentwurf vom 08.08.2023

Referentenentwurf vom 30.08.2023

Ausgewählte Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Anhörung im Familienausschuss am 13.11.2023: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetzentwurf vom 27.09.2023

Gesetzentwurf vom 06.11.2023

 

Inhalte:

  • Das Kindergeld, der Kinderzuschlag, sowie die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets und nach dem SGB II und XII werden zu einer einzigen Leistung, der Kindergrundsicherung, zusammengeführt. Im Kern besteht die Kindergrundsicherung aus drei Komponenten: Dem Kindergarantiebetrag, dem Kinderzusatzbetrag und den Leistungen für Bildung und Teilhabe.

 

  • Einführung eines Kindergarantiebetrags:
    • Das bisherige Kindergeld wird in gleicher Höhe zum Kindergarantiebetrag, einer ebenfalls einkommensunabhängigen Leistung, weiterentwickelt.
    • Nach aktuellem Stand wird der Kindergarantiebetrag 250€ pro Kind und pro Monat betragen. Eine Erhöhung des derzeitigen Kindergelds für 2024 ist nicht geplant.  
    • Die Höhe des Kindergarantiebetrags richtet sich nach den gleichen Kriterien, nach denen auch die Höhe des Kindergelds bestimmt wird. Demnach wird eine Anpassung des Kindergarantiebetrags die Folge einer Anpassung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums der Kinder sein.
  • Einführung eines Kinderzusatzbetrags:
    • Der Kinderzusatzbetrag ist eine einkommensabhängige, altersgestaffelte Komponente der Kindergrundsicherung.
    • Im Gegensatz zum bisherigen Kinderzuschlag werden die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzusatzbeitrags verringert, sodass mehr Anspruchsberechtigte vom Kinderzusatzbetrag profitieren. Damit fällt sowohl die Mindesteinkommensgrenze der Eltern weg, als auch die Überwindung der SGB-II-Hilfebedürftigkeit.
    • Den Kinderzusatzbetrag wird bewilligt, wenn das Kind unter 25 Jahre ist, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil zusammen (in Deutschland) lebt. Ebenfalls Voraussetzung ist der Bezug des Kindergarantiebetrags.
    • Die Höhe des Kinderzusatzbetrags richtet sich nach dem Alter des Kindes und den pauschalierten Kosten der Unterkunft.
  • Kinder, die den Kinderzusatzbetrag erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe:
    • Anspruchsberechtigte Kinder müssen unter 25 Jahren sein, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und dürfen keine Ausbildungsvergütung erhalten.
    • Kinder erhalten neben dem Kinderzusatzbetrag auch automatisch ein Leistungspaket, welches die entstehenden Kosten der Schulbildung abfedern soll. Dies umfasst einen Teilhabebetrag von 15€ monatlich (Stand: Sep 23) und einem Schulbedarfspaket im Umfang von 174€ jährlich.
    • Der pauschale Teilhabebetrag als Geldleistung wird langfristig vom Kinderchancenportal abgelöst, welches die Buchung und Bezahlung von Aktivitäten digital abwickeln wird. Die pauschale Geldleistung ist daher nur noch bis 2027 beantragbar.

 

  • Junge Menschen, die Kindergrundsicherung beziehen, haben Zugang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Die Regelbedarfe von Kindern werden auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bemessen. Das sozialhilferechtliche Existenzminimum wird im Zuge der Kindergrundsicherungsgesetzes zum 01.01.25 neu definiert und ermittelt.
  • Die Familienstelle der Bundesagentur für Arbeit ist auch weiterhin für die Bewilligung und Administration der Leistungen zuständig. Sie sollen ebenfalls eine Vorprüfung für den Kinderzusatzbetrag durchführen und potentiell Anspruchsberechtigte proaktiv auf die Leistung hinweisen.  
  • Die Leistungen sollen erstmals auch komplett digital beantragt werden können.