Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Pflegeversicherung & Pflege

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2023: Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG)

Ausgestaltung des hochschulischen Pflegestudiums als duales Studium; festgelegte Vergütung während des Studiums; Vereinheitlichung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegekräfte; Umsetzung digitalisierter Verfahren & Lehrmethoden in der Pflege(hochschul-)ausbildung

Referentenentwurf vom 06.04.2023

Gesetzentwurf vom 24.05.2023

Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetzentwurf vom 23.08.2023

Gesetz vom 15.12.2023

Inkrafttreten: 16.12.2023 (Im Wesentlichen)

 

Wesentliche Inhalte:

  • Studierende erhalten über die gesamte Dauer des Studiums eine Vergütung. Das Vergütungssystem wird vom Ausgleichsfonds der Länder finanziert.
  • Das hochschulische Pflegestudium wird als duales Studium ausgestaltet.
  • Umfang und Form der Anerkennungsverfahren ausländischer Fachkräfte werden bundesrechtlich geregelt.
  • Flexibilisierung in den einzelnen Anerkennungsverfahren.
  • Digitale Kompetenzen als Ausbildungsziel fest definiert und digitale Lehrmethoden werden ermöglicht.

06/2023: Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)

Anhebung der Beitragssätze; Erhöhung des Pflegegelds, der ambulanten Sachleistungsbeträge und der Leistungszuschläge zur stationären Pflege; zukünftige Anpassungen an die Preisentwicklung

Referentenentwurf vom 20.02.2023

Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Referentenentwurf vom 24.03.2023

Gesetzentwurf vom 05.04.2023

Gesetzentwurf der Koalitionsparteien vom 25.04.2023

Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen zur Anhörung vom 10.05.23

Gesetzentwurf vom 17.05.2023

Gesetz vom 19.06.2023

Inkraftreten: 01.07.2023 (im Wesentlichen)

 

Wesentliche Inhalte:

  • Anhebung der Beiträge
    • Anhebung des Beitragssatzes zum 01.07.2023 um 0,35% auf 3,4%.
    • Der Zusatzbeitrag für Kinderlose wird von 0,35 auf 0,6 Prozentpunkte angehoben, so dass für diese ein Beitragssatz von 4,0% gilt.
    • Gleichzeitig werden die Beiträge bei mehr als 2 Kindern um jeweils 0,25 pro Kind bis zum fünften Kind reduziert, so lange die Kinder unter 25 Jahre alt sind. Wenn nicht mehr als zwei Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt der reguläre Beitragssatz von 3,4%.
  • Anhebung der Leistungsbeträge
    • Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge werden zum 01.01.2024 um 5% erhöht.
    • Die Leistungsbeiträge für alle Sach- und Geldleistungen - inkl. erneut des Pflegegeldes und der ambulaten Sachleistungen - werden zum 01.01.2025 um 4,5% angehoben.
    • Zum 01.01.2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich an der Kerninflationsrate orientiert.
  • Erhöhung der Leistungszuschläge in der vollstationärer Pflege
    • Die Leistungszuschläge zur vollstationären Pflege werden zum 01.01.2024 erhöht. Zuschläge bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten werden von 5% auf 15% erhöht. Zuschläge für längere Verweildauern werden je um 5 Prozentpunkte erhöht (13-24 Monate auf 30%, 25 bis 36 Monate auf 50%, mehr als 36 Monate auf 75%).
  • Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags
    • Die Leistungsbeträge zur Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zum 01.07.2025 zu einem Gemeinsamen Jahresbeitrag zusammen gelegt. Der Betrag von bis zu 3.539 Euro kann somit flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.
    • Es erfolgen Vereinheitlichungen, bspw. wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit an die Höchstdauer der Kurzzeitpflege angepasst.
    • Das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
    • Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren werden die genannten Änderungen im Wesentlichen bereits ab 01.01.2024 umgesetzt.
  • Ausweitung des Pflegeunterstützungsgeld
    • Bisher wurde je Kalenderjahr für maximal bis zu 10 Kalendertage Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Zukünftig wird für zehn Kalendertag je pflegebedürftige Person Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Muss für zwei oder mehr Angehörige eine akute Pflegesituation organisiert werden, wird somit ggf. für mehr als 10 Tage im Jahr Geld gezahlt.
  • Ausbau der Förderung von guten Arbeitsbedingungen in der Pflege
    • Die Förderung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf wird bis zum Jahr 2030 verlängert. Je Jahr stellt die Pflegekasse 100 Mio.€ zur Förderung bereit. Zukünftig orientiert sich die Höhe der Förderanteile an der Größe der Pflegeeinrichtung, so dass kleinere Einrichtungen und Pflegedienste mehr Mittel erhalten als größere.
    • Es sollen Rahmenbedingungen zur Schaffung betrieblicher Ausfallkonzepte wie Personalpools oder Springerkonzepte ermöglicht werden. Ziel ist die Reduzierung der Leiharbeit in der Pflege und die Entlastung der Pflegekräfte.
  • Digitalisierung in der Pflege
    • Es wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet, dass Potenziale zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung finden und verbreiten soll.
    • Das Förderprogramm zur Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen wird bis zum Jahr 2030 verlängert. Zukünfigt können nicht nur Anschaffungen zur Entlastung der Pflegekräfte gemacht werden, sondern auch solche, die die pflegerische Versorgung verbessern oder die Beteiligung der Pflegebedürftigen stärken.
    • Bis zum 01.07.2025 muss die Anbindung der Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur umgesetzt sein.
  • Sonstiges
    • Die Transparenz zu Leistungen und Kosten der Pflegekassen wird vebessert. Wird bisher auf Antrag der Pflegebedürftigen über die in Anspruch genommen Leistungen und deren Kosten informiert, kann zukünftig formlos eine regelmäßige Unterrichtung je Kalenderhalbjahr angefordert werden. Auf Antrag müssen Detailinformationen zur Verfügung gestellt werden. Unaufgefordert unterrichten die Pflegekassen zudem über Leistungen, die über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden.
    • Länder und Kommunen können mit der Pflegeversicherung gemeinsam über ein neu geschaffenes Budget Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige vor Ort und im Quartier fördern.