Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Pflegeversicherung & Pflege

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2018: Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung

Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung

Gesetzentwurf vom 05.11.2018

Gesetz vom 17.12.2018

Bundestagsanhörung vom 27.11.2018: Schriftliche Stellungnahmen von Einzelsachverständigen und Verbänden

Inkrafttreten: 01.01.2019

 

Inhalt:

  • Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird von von 2,55 % auf 3,05 % erhöht.

12/2018: Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz/PpSG)

Sofortmaßnahmen zur Behebung des Fachkräftemangels in der Kranken- und Altenpflege: Bessere pflegerische Versorgung, Personalausstattung und Arbeitsbedingungen

Referentenentwurf vom 25.06.2018

Gesetzentwurf vom 01.08.2018

Gesetzentwurf vom 24.09.2018

Bundestagsanhörung am 10.10.2018: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 11.12.2018

Inkrafttreten: Zu wesentlichen Teilen ab 01.01.2019

 

Wesentliche Inhalte, betreffend Altenpflege

  • Zur Unterstützung der Leistungserbringung der medizinischen Behandlungspflege wird es einen Personalzuschlag geben, der von den Krankenkassen refinanziert wird. Ab Januar 2019 sollen in stationären Pflegeeinrichtungen 13.000 Pflegekräfte neu eingestellt werden können. Einrichtungen bis zu 40 Bewohnern erhalten eine halbe Pflegestelle, Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern eine Pflegestelle, Einrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern eineinhalb und Einrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern zwei Pflegestellen zusätzlich.
  • Entlastung der Pflege durch Investitionen in Digitalisierung: Die Pflegeversicherung fördert Digitalisierungsprojekte, die die Pflege entlasten, in ambulanten und stationären Einrichtungen mit jeweils einmalig 12.000 Euro.
  • Die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen, wird verbindlicher ausgestaltet.
  • Pflegende Angehörige können nach ärztlicher Verordnung eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen, ohne dass zuvor ambulante Leistungen durchgeführt wurden.
  • Inanspruchnahme von stationären statt ambulanten Rehabilitationsaufenthalten für pflegende Angehörige sowie Betreuung des Pflegebedürftigen in der Rehabilitationseinrichtung des pflegenden Angehörigen mit der Genehmigung der Krankenkasse.
  • Einführung eines neuen Qualitätsprüfungssystem und einer neuen Qualitätsdarstellung in der vollstationären Altenpflege. Der so genannte alte "Pflege-TÜV" wird damit abgelöst. Dem neuen Verfahren liegt die Messung und Darstellung nach Ergebnisindikatoren zu Grunde.
  • Genehmigungsfreie Krankenfahrten für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 sowie für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und erheblichen Mobilitätseinschränkungen.
  • Ausbau der betrieblichen Gesundheitsförderung für Pflegekräfte.
  • Der Finanzierungsanteil der Pflegeversicherung zur Selbsthilfeförderung wird von 50 auf 75 Prozent erhöht.
  • Für sechs Jahre werden zielgerichtet Maßnahmen in der Kranken- und Altenpflege finanziell unterstützt, die "besondere Betreuungsbedarfe" etwa jenseits der üblichen Öffnungszeiten von Kitas abdecken oder die auf andere Weise die Familienfreundlichkeit fördern.

11/2018: Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Midi-Jobs: Ersetzung der Gleitzone durch einen verlängerten Übergangsbereich

Referentenentwurf vom 12.07.2018

Gesetzentwurf vom 28.08.2018

Gesetzentwurf vom 01.10.2018

Bundestagsanhörung am 05.11.2018: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 28.11.2018

Inkrafttreten: 01.07.2019

 

Inhalt:

  • Die Obergrenze der vergünstigten Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob wird von heute 850 Euroauf 1.300 Euro angehoben. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer damit erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 Euro. Geringverdienerinnen und Geringverdiener werden entsprechend bei den Sozialabgaben entlastet.
  • Die monatliche Beitragsentlastung steigt im Übergangsbereich für Verdienste zwischen 450 und 850 monatlich zunächst auf bis 23 Euro an und sinkt anschließend wieder schrittweise ab. Arbeitgeber von Midijobbern zahlen auch weiterhin den vollen Beitragsanteil.
  • Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Davon profitieren sowohl die bisher in der bisherigen Gleitzone bis 850 Euro Beschäftigten als auch diejenigen im neuen Übergangsbereich bis 1 300 Euro.
  • Es wird mit Mindereinnahmen der Sozialversicherung von 400 Millionen Euro gerechnet. Diese Mindereinnahmen werden aus Beitragsmitteln finanziert. Das gilt auch für die späteren Mehrausgaben bei der Rentenversicherung.