Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Pflegeversicherung & Pflege

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2016: Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

Stärkung der Rolle der Kommunen bei der pflegerischen Versorgung, Übertragung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auch die Hilfe zur Pflege (SGB XII)

Gesetzentwurf vom 05.09.2016 (Bundestagsdrucksache 18/9518)

Bundestagsanhörung am 17.10.2016: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 23.12.2016

Inkrafttreten: Im Wesentlichen ab 01.01.2017

 

Inhalte:

  • Die Kommunen erhalten mehr Kompetenzen bei der Pflegeberatung. So können bis zu 60 Kommunen zeitlich auf fünf Jahre befristete Modellvorhaben zur Pflegeberatung auflegen. Diese Modellkommunen sind vollständig verantwortlich für die Pflegeberatung, die Beratungseinsätze in der Häuslichkeit und die Pflegekurse.
  • Die Pflegekassen haben mit den Kommunen Vereinbarungen zur finanziellen und personellen Zusammenarbeit zu treffen. Gesetzlich festgeschrieben ist nur, dass der Aufwand der Pflegekassen nicht den Aufwand übersteigen darf, der ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben entstehen würde.
  • Die Länder sind für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsinfrastruktur in der Pflege verantwortlich. Dazu können sie Ausschüsse einrichten, die sich mit Versorgungsfragen befassen. Mit dem PSGIII werden die Pflegekassen verpflichtet , sich an Ausschüssen zu beteiligen, die sich mit regionalen Fragen oder sektorenübergreifender Versorgung beschäftigen. Die Pflegekassen müssen Empfehlungen der Ausschüsse, die sich auf die Verbesserung der Versorgungssituation beziehen, künftig bei Vertragsverhandlungen einbeziehen.
  • Die Kommunen erhalten ein zunächst auf fünf Jahre begrenztes Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen. Sie können künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und auf Wunsch auch Bezieher von Pflegegeld beraten.
  • Für Auf-/Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen stellt die Pflegeversicherung bis zu 25 Millionen EUR zur Verfügung, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Weitere 10 Millionen EUR werden zur Förderung kommunaler Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger bereitgestellt. Auch hier müssen Länder und Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen.
  • Künftig können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen. Pflegekassen und Sozialhilfeträger müssen diese künftig grundsätzlich als wirtschaftlich anerkennen und entsprechend finanzieren. Sie erhalten auf der anderen Seite ein Nachweisrecht, dass die verhandelten Löhne auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen.
  • Um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern, werden die Kontrollmöglichkeiten der Kassen ausgeweitet; sie erhalten ein systematisches Prüfrecht für Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der KKen erbringen.
  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch in der Sozialhilfe "Hilfe zur Pflege" (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz eingeführt.