Pflegeversicherung & Pflege
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
12/2004: Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung
Besserstellung von Mitgliedern der Pflegeversicherung mit Kindern - Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94)
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/3671 vom 03.09.2004
Bundestagsanhörung am 22.09.2004: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen:[
Teil 1: Ev. Aktionsgem. für Familienfragen, Prof. Dr. J. Eekhoff, BfA, Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisation, Verband Dt. Versicherungsträger, BfA, BDA, DGB Teil 2: AG der Spitzenverbände der Krankenkassen, Sozialverband VdK Deutschland, Deutscher Familienverband, Prof. Dr. Garms-Homolová, Vjenka , Zentralverband des Deutschen Handwerks, Dr. H. Rothgang Teil 3: Prof. Dr. H. Sodan Teil 4: Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste
Inkrafttreten: 01.01.2005
Wesentliche Inhalte:
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Gesetzlich Versicherte zwischen 23 und 60 Jahren ohne Kinder haben einen Zuschlag von 0,25% zur Pflegeversicherung zu zahlen.
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Der bisher jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragene Beitragssatz von 1,7% des beitragspflichtigen Ein-kommens erhöht sich für Kinderlose auf 1,1% (0,85% + 0,25%). Die Arbeitgeber werden nicht beteiligt.
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Kinderlose Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, sind von dieser Regelung ausgenommen, da für deren Jahrgänge angenommen wird, in ausreichendem Maße Kinder geboren und erzogen zu haben.
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Ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen sind Wehr- und Zivildienstleistende sowie EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II.