Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht
Neuregelungen
Beschlussfassung
02/2026: Tariftreuegesetz
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
Gewährleistung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen des Bundes
Referentenentwurf vom 24.07.2025
Gesetzentwurf vom 01.10.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1941)
Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales am 09.01.2026
Gesetz vom 27.04.2026
Dieses Gesetze schließt an ein bereis im Jahr 2024 von der vormaligen Bundesregierung (Ampel) begonnenes Gesetzgebungsverfahren an.
Inhalte:
- Beseitigung der Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes durch Einschränkung des Verdrängungswettbewerbs über Lohn- und Personalkosten.
- Unternehmen müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren .
- Das Gesetz gilt für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Dienstleistungskonzessionen ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 30 000 Euro sowie für öffentliche Bauaufträge und für Baukonzessionen in Höhe von 50 000 Euro.
##/2026: Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
Digitalisierung fortsetzen, Anpassung einzelner Instrumente zur Arbeitsförderung
Referentenentwurf vom 16.06.2026
Inhalte:
- Anträge sowie für im SGB III vorgesehenen Sozialleistungen erforderliche Angaben sollen künftig vorrangig digital gestellt werden.
- Vorhandene Schriftformerfordernisse werden abgeschafft.
- Regelungen, die ein persönliches Erscheinen vor Ort erfordern, werden durch die Möglichkeit der Videotelofonie ersetzt. Die Verbindlichkeit der Terminwahrnehmung wird erhöht.
- Erleichterungen für Unternehmen, indem der Arbeitsschutz digitalisiert und modernisiert wird.
- Ausgehend von einer Potentielanalyse wird künftig ein Kooperationsplan festgelet, der die Aktivitäten und Leistungen der Agentur ebenso festlegt wir die Eigenbemühungen der Ausilbungs- oder Arbeitsuchenden.
- Es wird das Instrument der Erprobung einer Beschäftigungsperspektive neu eingeführt. Damit wir der rechtliche Rahmen für eine Job-to-Job Erprobung ersetzt. So sollen in Transformationsprozessen nahtlose Übergänge zwischen zwei Beschäftigungen ermöglicht werden.
- Es wird eine Reallaborklausel eingeführt, die in begrenztem Umfang die Testung und Evaluierung neuer Instrumente und Prozesse erlaubt.
- Es sind Verbesserungen beim Weiterbildungs- und Ausbildungsgeld vorgesehen sowie die Stärkung der Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung.
- Für den Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige wird eine Fristverlängerung (6 statt wie bisher 3 Monate) umgesetzt.


