Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht

Neuregelungen

Beschlussfassung


#/2026: Fünftes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Erweiterung des Förderrahmens, Verbesserung des Förderumfanges, bessere Unterstützung Alleinerziehender

Gesetzentwurf vom 07.10.2026 (Bundestagsdrucksache 21/8412)

 

Diese Gesetzesinitiative schließt an ein im Jahr 2024 von der vormaligen Bundesregierung begonnenes Verfahren an.

Inhalte

  • Die maximalen Gesamtbeträge der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden auf 18.000 € (bisher 15.000 €) und die Förderung für die Erstellung eines Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten auf 4.000 € (bisher 2.000 €) angehoben.
  • Zuschüsse von Arbeitgeberseite werden zukünftig nicht auf den Maßnahmebeitrag angerechnet.
  • Die Erlassquote auf das Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebüren wird bei Bestehen der Fortbildungsprüfung auf 60 Prozent erhöht.
  • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 150 auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht. Dies gilt für Alleinerziehend in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen.
  • Klarstellung, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen geregelt ist, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist.

#/2026: Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung

Digitalisierung fortsetzen, Anpassung einzelner Instrumente zur Arbeitsförderung

Referentenentwurf vom 16.06.2026

Gesetzentwurf vom 15.07.2026

Anhörung im Auschuss für Arbeit und Soziales vom 12.10.2026: Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen (Ausschussdrucksache 21(11)130 vom 09.10.2026)

 

Inhalte:

  • Anträge sowie für im SGB III vorgesehenen Sozialleistungen erforderliche Angaben sollen künftig vorrangig digital gestellt werden.
  • Vorhandene Schriftformerfordernisse werden abgeschafft.
  • Regelungen, die ein persönliches Erscheinen vor Ort erfordern, werden durch die Möglichkeit der Videotelofonie ersetzt. Die Verbindlichkeit der Terminwahrnehmung wird erhöht.
  • Erleichterungen für Unternehmen, indem der Arbeitsschutz digitalisiert und modernisiert wird.
  • Ausgehend von einer Potentielanalyse wird künftig ein Kooperationsplan festgelet, der die Aktivitäten und Leistungen der Agentur ebenso festlegt wir die Eigenbemühungen der Ausilbungs- oder Arbeitsuchenden.
  • Es wird das Instrument der Erprobung einer Beschäftigungsperspektive neu eingeführt. Damit wir der rechtliche Rahmen für eine Job-to-Job Erprobung ersetzt. So sollen in Transformationsprozessen nahtlose Übergänge zwischen zwei Beschäftigungen ermöglicht werden.
  • Es wird eine Reallaborklausel eingeführt, die in begrenztem Umfang die Testung und Evaluierung neuer Instrumente und Prozesse erlaubt.
  • Es sind Verbesserungen beim Weiterbildungs- und Ausbildungsgeld vorgesehen sowie die Stärkung der Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung.
  • Für den Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige wird eine Fristverlängerung (6 statt wie bisher 3 Monate) umgesetzt.

02/2026: Tariftreuegesetz

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes

Gewährleistung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen des Bundes

Referentenentwurf vom 24.07.2025

Gesetzentwurf vom 01.10.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1941)

Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 03.11.2025: Zusammenstellung der schrifltichen Stellungnahmen (Ausschussdrucksache 21(11)38 vom 31.10.2025)

Gesetz vom 27.04.2026

Inkfrafttreten: 01.05.2026 (Im Wesentlichen)

 

Dieses Gesetze schließt an ein bereis im Jahr 2024 von der vormaligen Bundesregierung (Ampel) begonnenes Gesetzgebungsverfahren an.

Inhalte:

  • Beseitigung der Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes durch Einschränkung des Verdrängungswettbewerbs über Lohn- und Personalkosten.
  • Unternehmen müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren .
  • Das Gesetz gilt für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Dienstleistungskonzessionen ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 30 000 Euro sowie für öffentliche Bauaufträge und für Baukonzessionen in Höhe von 50 000 Euro.

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