Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Famlienleistungsausgleich, Elterngeld/-zeit, Kinderbetreuung

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2008: Familienleistungsgesetz

Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen, Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/10809 vom 07.11.2008)

Bundestagsanhörung am 16.10.2008: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 22.12.2008

Inkrafttreten: 01.01.2009

 

Inhalte:

  • Erhöhung der Kinderfreibeträge für jedes Kind auf 6.024 €

  • Erhöhung des Kindergelds für erste und zweite Kinder auf 164 €, für dritte Kinder auf 170 €, für vierte und jedes weitere Kind auf 195 €

  • Ausweitung der Förderung von haushaltsnahen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen

 


12/2008: Kinderförderungsgesetz

Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kleinkinder

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/10173 vom 28.08.2008)

Gesetz vom 10.12.2008

Inkrafttreten: 01.08.2013 (mit Ausnahmen)

 

Wesentliche Inhalte:

  • Artikelgesetz mit Änderungen und Vorschriften im Fünften, Achten und Elften Buch des Sozialgesetzbuchs, im Finanzausgleichsgesetz des Bundes, im Bundesausbildungsförderungsgesetz, im Adoptionsvermittlungsgesetz, im Einkommensteuergesetz sowie im
    Tagesbetreuungsausbaugesetz.
  • Ab dem 01.08.2013 gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Bis dahin soll das Angebot an Betreuungsplätzen für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren so ausgebaut werden, dass dieser ab August 2013 geltende Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für alle Kinder in dem betreffenden Alter auch bedient werden kann.
  • Adressaten sind vor allem die Kinder, die eine Betreuung für ihre Entwicklung besonders brauchen. Zudem sollen nicht nur berufstätige, sondern bereits auch Arbeit suchende Eltern sowie Eltern, die sich in beruflichen Bildungsmaßnahmen, der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, für ihre Kinder einen gesicherten Betreuungsplatz erhalten.

  • Der Rechtsanspruch verpflichtet die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, d. h. die (Land-)Kreise und Kreisfreien Städte und die zuständige Jugendämter, allen Kindern ein Betreuungsangebot in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege (Tagesmütter) bereitzustellen.

  • 30 Prozent der neugeschaffenen Plätze sollen dauf die Kindertagespflege entfallen.

  • Weitergehende landesgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

  • Eine Tagesmutter darf grundsätzlich nicht mehr als fünf Kinder betreuen. Kommen mehr Kinder dazu, muss eine pädagogische Qualifikation nachgewiesen werden, und es dürfen nicht mehr Kinder in der Gruppe sein als in einer vergleichbaren Kita- oder Kindergruppe des Landes. Die Bezahlung soll leistungsgerecht sein. Die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die öffentliche Hand. Es wird eine befristete Sonderregelung eingeführt: Tagesmütter, die bis zu fünf Kinder betreuen, werden als nebenberuflich Selbständige eingestuft. Damit wird bei einem geringen monatlichen Gesamtverdienst eine beitragsfreie Familienversicherung sichergestellt und bei höherem Einkommen ein niedriger Beitragssatz gewährt. Im Einkommensteuergesetz wird festgeschrieben, dass die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstatteten Sozialversicherungsbeiträge steuerfrei bleiben.

  • Insgesamt gibt der Bund den Ländern zur Sicherstellung des Rechtsanspruches auf einen Kitaplatz bis 2014 fast 5,4 Mrd. Euro dazu. Den dauerhaften Betrieb der neu geschaffenen Kitaplätze unterstützt der Bund ab 2015 mit jährlich 845 Mio. Euro.

 


09/2008: Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Vergrößerung des Empfängerkreises des Kinderzuschlags

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/9615 vom 18.06.2008)

Gesetz vom 24.09.2008

Inkrafttreten: 01.10.2008

 

Wesentliche Inhalte:

  • Erste Bezugsvoraussetzung: Die Mindesteinkommensgrenze (Bruttoeinkommen) der Eltern wird auf 900 Euro (bzw. 600 Euro für Alleinerziehende) abgesenkt
  • Der Absenkungsbetrag des Kinderzuschusses für Einkommen, die die jeweilige Mindesteinkommensgrenze überschreiten, wird von zuvor 70% auf 50% abgesenkt (Abschmelzrate)

  • Zweite Bezugsvoraussetzung: Bei der Prüfung, ob durch den Kinderzuschlag Bedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, werden Mehrbedarfszuschläge nicht berücksichtigt, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum des Bezugs des Kinderzuschlags auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichte

 


05/2008: Pflegezeitgesetz

>>> siehe Neuregelungen: Pflegeversicherung