Famlienleistungsausgleich, Elterngeld/-zeit, Kinderbetreuung
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
12/2018: Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-Kita-Gesetz)
Mittel des Bundes an die Länder für bessere Qualität in der Kita-Betreuung und für die Entlastung der Eltern von den Kita-Gebühren
Inkraftreten: Nach 2019, teilweise später
Wesentliche Inhalte:
- Bis zum Jahr 2022 stellt der Bund den Ländern 5,5 Milliarden Euro zur Verfügung, damit diese für eine bessere Qualität in den Kindertagesstätten sorgen und außerdem Eltern bei den Kita-Gebühren entlasten können.
- 2019 bekommen die Länder 493 Millionen Euro, 2020 993 Millionen Euro und 2021 und 2122 jeweils 1,993 Milliarden - was zu 5,5 Milliarden fehlt, sind Verwaltungskosten des Bundes.
- Das Geld erreicht die Länder über Umsatzsteueranteile, auf die der Bund verzichtet
- Das Gesetz legt eine lange Liste von Handlungsfeldern fest, für die Länder das Geld verwenden können bzw. sollen
- Dazu gehören: Inklusion, längere Öffnungszeiten, die "Gewinnung und Sicherung" von Fachkräften, eine Stärkung der Kitaleitung durch mehr Zeit für die eigentlichen Leitungsaufgaben, schönere Räume, die Förderung von Bildungsmaßnahmen zu den Themen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung, mehr sprachliche Bildung, Stärkung von Tagesmüttern, bessere Zusammenarbeit mit kommunalen Spitzenverbänden, die Bewältigung von Herausforderungen wie etwa eine bessere Beteiligung von Kindern und Eltern.
- Förderfähig sind vor allem auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren
11/2018: Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)
Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen
Inkrafttreten: 01.01.2019, bzw. 01.07.2019 (Artikel 2 und 7)
Inhalte:
-
Zum 1. Juli 2019 erfolgt eine Erhöhung des Kindergeldes: Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld 204 Euro im Monat, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte sowie jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.
-
Der Grundfreibetrag steigt 2019 zunächst auf 9.168 Euro und 2020 auf 9.408 Euro.
06/2018: Baukindergeld
Förderung des Ersterwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern
Gesetz vom 05.07.2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Inkrafttreten: Rückwirkend zum 1. Januar 2018
Inhalte:
-
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.
-
Das Baukindergeld wird flächendeckend in Deutschland bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind gewährt.
-
Der Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr wird über 10 Jahre ausgezahlt. Eine Familie mit einem Kind erhält somit einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 Euro, bei 2 Kindern 24.000 Euro. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich der Zuschuss um 12.000 Euro.
-
Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab dem 01. Januar 2018.
-
Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 erteilt worden ist.
-
Als Kinder im Sinne der Regelung gelten Kinder unter 18 Jahren, für die Kindergeldanspruch besteht und die ihren Hauptwohnsitz im Haushalt haben
-
Keine Rückzahlung des Zuschusses