Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2020: Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz - GPVG)

Ergänzender Bundeszuschuss, verbesserte Stellensituation in der Geburtshilfe

Referentenentwurf vom 06.08.2020

Gesetzentwurf vom 19.10.2020

Bundestagsanhörung am 16.11.2020: Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 22.12.2020

Inkrafttreten: 01.01.2021

Inhalte

Stabilisierung der Finanzlage der Gesetzlichen Krankenversicherung:

  • Die GKV erhält im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro.
  • Aus den Finanzreserven der Krankenkassen werden einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt.
  • Ausweitung des Anhebungsverbots für Zusatzbeiträge und der Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven der Kassen.

Zusätzliche Hebammen

  • Krankenhäuser erhalten künftig mehr Stellen für Hebammen erhalten. Dazu wird ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 100 Millionen Euro pro Jahr (Laufzeit 2021 – 2023) aufgelegt.
  • Dadurch werden etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 1.750 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen geschaffen .

Weitere Regelungen

  • Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, welche die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag erfüllen, können bereits ab dem Jahr 2021 in die zusätzliche Finanzierung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einbezogen werden. Daneben werden mit der Einführung gestaffelter Zuschläge in Abhängigkeit basisversorgungsrelevanter Fachabteilungen, bestehende Krankenhausstrukturen im ländlichen Raum stärker gefördert.
  • Krankenkassen erhalten erweiterte Spielräume für Selektivverträge z.B. für Vernetzungen über die gesetzliche Krankenversicherung hinaus und um regionalen Bedürfnissen besser Rechnung tragen zu können.

12/2020: Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort Apotheken

Für gesetzlich Versicherte gelten bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch bei ausländischen Versandapotheken die gleichen Preise wie bei Vor-Ort Apotheken. Mehr Geld mehr Geld für Notdienste und für neue Dienstleistungen der Apotheken.

Referentenentwurf vom 09.04. 2019

Gesetzentwurf vom 17.07.2019

Gesetzentwurf vom 19.08.2020

Bundestagsanhörung vom 16.09.2020: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 09.12.2020

Inkrafttreten: 15.12.2020

Inhalt

  • Versandapotheken aus EU-Ländern dürfen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland künftig keine Boni und Rabatte mehr für verschreibungspflichtige Medikamente einräumen. Verstöße werden mit bis zu 50.000 Euro bestraft.
  • Sogenannte Vor-Ort-Apotheken werden gefördert, unter anderem durch eine bessere Honorierung von Nacht- und Notdiensten. Zudem werden zur Kundenbindung zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen definiert. Dazu zählen die intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung.
  • Die gesetzlichen Krankenkassen werden dadurch mit mindestens 185 Millionen Euro pro Jahr zusätzlich belastet. Hinzu kommen bis zu 15 Millionen Euro für eine höhere Vergütung von Betäubungsmittel-Abgaben durch Apotheker.
  • Versandapotheken aus EU-Ländern dürfen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland künftig keine Boni und Rabatte mehr für verschreibungspflichtige Medikamente einräumen. Verstöße werden mit bis zu 50.000 Euro bestraft.
  • Ärzte dürfen künftig schwer chronisch kranken Patienten ein Mehrfachrezept für dasselbe Medikament verschreiben dürfen.
  • Durch Mediziner geschulte Apotheker dürfen Erwachsene impfen.

11/2020: Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sonderregelungen u.a. im Bereich Gesundheit

Gesetzentwurf vom 03.11.2020

Gesetz vom 18.11.2020

Inkrafttreten: 19.11.2020

Inhalte

  • Die „Freihalte-Pauschalen“ für Kliniken werden wieder eingeführt; Voraussetzung ist, dass die Intensivkapazitäten knapp sind (weniger als 25% frei und betreibbar) und in dem Gebiet die 7-Tagesinzidenz über 70 liegt.
  • Ausgleichszahlungen sollen insbesondere an Krankenhäuser gehen, die eine Versorgungsstruktur vorhalten, die in besonderem Maße für intensivmedizinische Behandlung geeignet ist.
  • Die Pauschalen werden für 90% der Patientinnen und Patienten gezahlt, die weniger im Krankenhaus behandelt werden als im Durchschnitt des Vorjahres.
  • Rehaeinrichtungen können bis zum 31.01.2021 wieder als Ersatzkrankenhäuser genutzt werden, um COVID-Patienten bei Abklingen der Symptome oder andere Patienten zu übernehmen und damit Intensivstationen zu entlasten.
  • Auch für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wird ein auf zweieinhalb Monate befristeter Rettungsschirm aufgepannt: Übernommen werden die Hälfte der Kostenausfälle orientiert an den durchschnittlichen Tagespauschalen.
  • Refinanziert werden die beiden Rettungsschirme über den Bundeshaushalt.

10/2020: Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG)

Zusätzliche Finanzmittel für Krankenhäuser, Verlängerung von Corona-Sonderregelungen

Gesetz vom 23.10.2020

Gesetzentwurf vom 08.09.2020

Bundestagsanhörung vom 14.09.2020: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 23.10.2020

Inkrafttreten: 01.01.2021

Wesentliche Inhalte:

  • Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet. Dem KHZF werden durch den Bund 3 Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten. Insgesamt steht für den KHZF ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung.
  • Förderung von Notfallkapazitäten und digitaler Infrastruktur: Gefördert werden Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur, z.B. Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen.
  • Der bereits bestehende Krankenhausstrukturfonds (II) wird um zwei Jahre bis 2024 verlängert.
  • Erlösrückgänge, die Krankenhäusern in diesem Jahr gegenüber dem Jahr 2019 wegen der Corona-Pandemie entstanden sind, werden auf Verlangen des Krankenhauses in Verhandlungen mit den Kostenträgern krankenhausindividuell ermittelt und ausgeglichen.
  • Für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten von Krankenhäusern aufgrund der Corona-Pandemie, z. B. bei persönlichen Schutzausrüstungen, können für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis Ende 2021 krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden.
  • Der Einsatz von Pflegekräften und anderen Beschäftigten in Krankenhäusern, die durch die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren, wird finanziell anerkannt. Krankenhäusern, die während der ersten Monate der Corona-Pandemie verhältnismäßig viele mit dem Coronavirus infizierte Patientinnen und Patienten zu versorgen hatten, werden insgesamt 100 Millionen Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt. Dabei treffen die Krankenhäuser selbst die Entscheidung über die begünstigten Beschäftigten und über die individuelle Prämienhöhe, die bis zu 1.000 Euro betragen kann.
  • Der Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes wird zeitlich auf das Jahr 2020 begrenzt ausgedehnt.
  • Im Bereich der Pflege werden wesentliche infolge der COVID-19-Pandemie geschaffene und bisher befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen verlängert.

07/2020: Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020

Ergänzender Zuschuss des Bundes zum Gesundheitsfonds

Gesetzentwurf vom 17.06.2020

Gesetz vom 14.07.2020

Inkrafttreten: 01.01.2020

Inhalte

Der Bund leistet im Jahr 2020 einen ergänzenden Zuschuss zum Gesundheitsfonds (einschließlich Ausgleichtsfonds) in Höhe von 3,5 Mrd. Euro.


05/2020: Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Weitere Corona-bezogene Regelungen in der Krankenversicherung

Gesetz vom 19.05.2020

Inkrafttreten: Unterschiedliche Zeitpunkte

Inhalte

  • Das BMG kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) per Verordnung verpflichten, Tests auf das Coronavirus oder Antikörpertests grundsätzlich zu bezahlen, auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Gesundheitsämter sollen Tests ebenfalls über die GKV abrechnen können.Um die Kosten von Testungen auf eine SARS-CoV-2-Infektion von Patientinnen und Patienten zu decken, die in Krankenhäusern stationär behandelt werden, wird ein neues Entgelt eingeführt.
  • Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wird durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt – insbesondere, um Digitalisierung voranzutreiben. Dafür werden etwa 50 Millionen Euro für die 375 Gesundheitsämter bereitgestellt.
  • Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften erhalten eine Prämie.
  • Arbeitgebern in der Pflege werden die Prämien im Wege der Vorauszahlung zunächst von der sozialen Pflegeversicherung erstattet. In der zweiten Hälfte des Jahres 2020 werden das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium der Finanzen miteinander festlegen, in welchem Umfang die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze (auch zur Refinanzierung der Corona-Prämien) erhalten.
  • Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die Corona-Prämie ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken.
  • Bislang erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisieren müssen. Bis zum 30. September 2020 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt). Anders als heute wird das Pflegeunterstützungsgeld zeitlich befristet nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt.
  • Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, umfasst bis zum 30. September 2020 ebenfalls 20 statt wie bisher 10 Tage. Zudem werden weitere pandemiebedingte Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgenommen.
  • Zur Überbrückung etwa von quarantänebedingten Versorgungsengpässen in der Pflege können stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden. Der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen wird zeitlich befristet angehoben.
  • Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR – abweichend von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30. September 2020 beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen.
  • Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert.
  • Anbieter im Bereich der Alltagsunterstützung bekommen Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen von der Pflegeversicherung erstattet. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird begrenzt auf bis zu 125 Euro monatlich je Pflegebedürftigen, der die Dienste des Angebotes nicht in Anspruch nimmt.

 


03/2020: Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)

Neuregelung des Risikostrukturausgleichs, von Haftungsansprüchen und Aufsichtsgremien sowie Abbau finanzieller Reserven

Referentenentwurf vom 25.03.2019 Im Referentenentwurf: Faire-Kassenwahl-Gesetz

Gesetzentwurf vom 03.12.2019

Bundestagsanhörung am 18.12.2019: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 22.03.2020

Inkrafttreten: 22.03.2020

Inhalte

  • Der Risikostrukturausgleich (RSA) wird weiterentwickelt mit dem Ziel der Stärkung fairer Wettbewerbsbedingungen (u.a.: Einführung einer Regionalkomponente, eines Krankheits-Vollmodells sowie eines Risikopools, Streichung der Erwerbsminderungsgruppen, versichertenindividuelle Berücksichtigung von Arzneimittelrabatten), Stärkung der Manipulationsresistenz des RSA
  • Änderungen des Organisationsrechts der Krankenkassen
  • Neuordnung der Strukturen des GKV-Spitzenverbandes: Dem Verwaltungsrat wird ein neuer Lenkungs- und Koordinierungsausschuss mit zehn hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen zur Seite gestellt.

03/2020: Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser ("Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz")

Finanzielle Unterstützung von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Vertragsärzten und Pflegeeinrichtungen. Ermöglichung der Erweiterung von Kapazitäten zur Versorgung von Corona-Infizierten.

Gesetz vom 27.03.2020

Inkrafttreten: 27.03.2020

Inhalte

  • Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen. Für jedes Bett, das im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. September 2020 nicht belegt wird, erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag. Der Ausgleich wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt und aus dem Bundeshaushalt refinanziert.
  • Krankenhäuser erhalten einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Die Kosten dafür werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.
  • Die Länder sollen kurzfristig weitere Investitionskosten finanzieren.
  • Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 Euro.
  • Der so genannte vorläufige Pflegeentgeltwert wird auf 185 Euro erhöht. -
  • Erleichterung der Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst. Stärkung der Liquidität der Krankenhäuser durch eine auf fünft Tage verkürzte Zahlungsfrist.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Entlastung der Krankenhäuser auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Krankenhausleistungen erbringen. -
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten einen finanziellen Ausgleich für nicht belegte Betten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
  • Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt. -
  • Die Ausgleichzahlungen für die Freihaltung von Bettenkapazitäten durch die Verschiebung planbarer Operationen, Eingriffe und Aufnahmen in Krankenhäusern bedeuten Mehrausgaben für den Bundeshalt in Höhe von voraussichtlich rund 2,8 Mrd. Euro in 2020. Für die GKV entstehen durch das Hilfspaket im Krankenhausbereich in diesem Jahr geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rund 5,9 Mrd. Euro, von denen 1,5 Mrd. Euro direkt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.