Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2013: 13. SGB V-Änderungsgesetz

Verlängerung des Preismoratoriums bis 31.04.2014

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/200 vom 17.12.2013)

Gesetz vom 22.12.2013

Inkrafttreten: 01.01.2014

 

Inhalt:

  • Verlängerung des bislang bis Ende 2013 befristeten Preismoratoriums bei den Arzneimitelpreisen bis zum 31.04.2014.

 


08/2013: Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Änderungen in der Arzneimittelzulassung und -versorgung

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/13083 vom 16.04.2013)

Bundestagsanhörung am 11.06.2013: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 07.08.2013

Inkrafttreten: 01.09.2013

 

Wesentliche Inhalte:

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält künftig mehr Flexibilität bei der Auswahl der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Dies gilt wenn aufgrund der gesetzlichen Kriterien mehrere Vergleichstherapien aus medizinischen oder Evidenzgesichtspunkten gleichermaßen zweckmäßig sind. In diesen Fällen kann künftig der Zusatznutzen gegenüber jeder der gleichermaßen zweckmäßigen Vergleichstherapien nachgewiesen werden. Damit wird die Nutzenbewertung einschließlich der Auswahl der zweckmäßigen Vergleichstherapie von der Frage der Wirtschaftlichkeit entkoppelt. Es wird sichergestellt, dass vorhandene Evidenz nicht aus formalen Gründen verloren geht.
  • Die Möglichkeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses, wissenschaftliche Studien von nicht medikamentösen Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung zu beauftragen oder zu finanzieren werden erweitert.

  • Die Aufsicht über die Organisationen im Gesundheitswesen wird effektiver ausgestaltet. Zukünftig gilt ein Zustimmungsvorbehalt für Vorstandsdienstverträge der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, des GKV-Spitzenverbands, des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und Medizinischen Dienst des GKV-Spitzenverbandes. Entsprechendes gilt für die Dienstvereinbarungen der hauptamtlichen Unparteiischen des Gemeinsamen Bundesausschusses.

  • Damit die Versorgung mit Impfstoffen für Schutzimpfungen auch bei Lieferschwierigkeiten gesichert ist, wird klargestellt, dass die Verträge der Krankenkassen mit den pharmazeutischen Unternehmern auch Vereinbarungen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Versorgung enthalten müssen.

  • Die Mindestquotenregelung wird weiterentwickelt, dadurch wird diepsychotherapeutische Versorgung gestärkt.

  • Im Arzneimittelgesetz werden zur Erweiterung der Transparenz bei den Anzeigepflichten zu Nicht-interventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen und Anwendungsbeobachtungen Ergänzungen vorgenommen. Mit den Erweiterungen der Anzeigepflichten wird die Transparenz weiter gestärkt.

  • Im Heilmittelwerbegesetz wird eine Klarstellung hinsichtlich der Boni bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken vorgenommen.

 


07/2013: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Erlass oder Ermäßigung der Beitragsschulden in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/13079 vom 16.04.2013)

Bundestagsanhörung am 11.06.2013: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 07.08.2013

Inkrafttreten: 01.09.2013

 

Wesentliche Inhalte:

Neuregelungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Personen, die sich trotz der seit dem 1. April 2007 bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verspätet oder noch nicht bei einer Krankenkasse gemeldet und dadurch Beitragsschulden angehäuft, aber nie Leistungen in Anspruch genommen haben, sollen sich bis zum 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sie bekommen die Beitragsschulden für zurückliegende Zeiträume sowie die Säumniszuschläge erlassen und können ihre Versicherungspflicht erfüllen.

  • Auch nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder, die sich bereits bei einer Krankenkasse versichert haben, bekommen für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht am 1. April 2007 und der Meldung bei der Krankenkasse die Beitragsschulden und die Säumniszuschläge rückwirkend erlassen.

  • Mit dem Erlass der Beitragsschulden sollen die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, laufende Beitragszahlungen aufzunehmen und so ihren Versicherungsschutz uneingeschränkt in Anspruch nehmen zu können.

  • Rückwirkend werden die erhöhten Säumniszuschläge erlassen. Der Säumniszuschlag beträgt in Zukunft nicht mehr 5 Prozent, sondern 1 Prozent.

  • Die Regelungen zum Erlass des erhöhten Säumniszuschlags und der Schulden beschränken sich ausschließlich auf den Zeitraum der rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht, einen Zeitraum also, für den in der Regel keine Leistungen gewährt wurden. Ein Erlass der regulären Beiträge, z. B. für säumige freiwillig versicherte Selbständige, ist nicht vorgesehen. Diese konnten trotz Beitragsschulden Leistungen in Anspruch nehmen und ihnen war zudem die Beitragspflicht – im Gegensatz zu nicht gemeldeten Mitgliedern – bekannt.

 

Neuregelungen für den Bereich der privaten Krankenversicherung

  • Nichtversicherte, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind und trotz bestehender Versicherungspflicht in der PKV (seit dem 1.1.2009) bisher noch keinen Vertragsabschluss verlangt haben, können bis zum 31. Dezember 2013 einen Vertragsabschluss verlangen, ohne dass dafür ein ansonsten erforderlicher Prämienzuschlag berechnet wird. Damit wird für bislang nicht versicherte Personen der Zugang zur privaten Krankenversicherung erleichtert.

  • In der PKV wird ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt. Die Umstellung in den Notlagentarif erfolgt nach Abschluss eines gesetzlich festgelegten Mahnverfahrens. Der Notlagentarif enthält einen reduzierten Leistungsumfang, in dem vor allem die Akutversorgung sichergestellt ist. Die gesundheitlichen Belange von im Notlagentarif versicherten Kindern und Jugendlichen werden besonders berücksichtigt.

  • Mit der Einführung des Notlagentarifs wird der Abbau von Beitragsschulden für die Betroffenen erleichtert und das Rückkehrrecht in den ursprünglichen Tarif gestärkt. Bisher sah das Gesetz vor, dass säumige Beitragszahler nach 12 Monaten Beitragsrückstand in den Basistarif überführt werden, wodurch sich die Beitragslast für den Einzelnen erhöhte. Diese Personen werden ab dem 1. August – auch rückwirkend – in den Notlagentarif überführt, so dass nicht nur zukünftige, sondern auch die bereits aufgelaufenen Beitragsschulden aufgrund der zu erwartenden deutlich niedrigeren Prämie im Notlagentarif in der Regel deutlich reduziert werden.

  • Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen ihre Versicherten umfassend über den Notlagentarif informieren. Sie müssen auch auf die Folgen hinweisen, dass während der Versicherungszeit im Notlagentarif keine Altersrückstellungen gebildet werden.

 


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