Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld
Neuregelungen
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Beschlussfassung
12/2018 10. Gesetz zur Änderung des SGB II - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz)
»Teilhabe am Arbeitsmarkt« als neues Instrument zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung arbeitsmarktferner Personen. Neufassung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II.
Referentenentwurf vom 11.06.2018
Inkrafttreten: 01.01.2019
Inhalte:
Die beiden neuen Förderungen betreffen unterschiedliche Zielgruppen
Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16 i SGB II)
- Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sehr arbeitsmarktferner Personen, die
- über 25 Jahre alt sind,
- für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren ALG II bezogen haben und
- in dieser Zeit nicht oder kurzzeitig beschäftigt waren
- Unternehmen, die diese zugewiesenen Leistungsberechtigten einstellen, werden - bis zu einer maximalen Dauer von fünf Jahren - durch Lohnkostenzuschüsse gefördert.
- Der Zuschuss beträgt für die ersten beiden Jahre 100 Prozent des Mindestlohns. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent.
- Ist der Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert, wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt.
- Den Zuschuss erhalten alle Arbeitgeber, unabhängig von Branche, Rechtsform (nicht nur gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sondern auch erwerbswirtschaftliche Arbeitgeber).
- Die Kritierien "Zusätzlichkeit der Arbeit", "Wettbewerbsneutralität" und "öffentliche Interesse" sind bei der Förderung nicht erheblich.
- Die Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig (aber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).
- In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung durch das Jobcenter freizustellen (unter Fortführung der Bezahlung).
- Während der Förderung können erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e SGB II)
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Unternehmen, die Personen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren. können ebenfalls Lohkostenzuschüsse einstellen, wenn sie mit diesen ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen.
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Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten 50 Prozent des zu berücksichtigen Arbeitsentgelts einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (aber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).
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Das Arbeitsentgelt darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
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Den Zuschuss erhalten alle Arbeitgeber, unabhängig von Branche und Rechtsform (nicht nur gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sondern auch erwerbswirtschaftliche Arbeitgeber).
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Für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses sind besondere Merkmale der Langzeitarbeitslosen nicht maßgebend.
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In den ersten Monaten der Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung durch das Jobcenter freizustellen (unter Fortführung der Bezahlung).
10/2018: Regelbedarfsstufen-Fortschreibung
Erhöhung der Regelbedarfe 2019
Inkrafttreten: 01.01.2019
Inhalt:
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Die Regelbedarfe werden nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (auf der Grundlage eines Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung) für das Jahr 2019 um 1,71 % erhöht.
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> siehe Tabelle III.16
Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
424,00 € | 382,00 € | 339,00 € | 322,00 € | 302,00€ | 245,00 € |
- Die seit 2016 geltenden Grundleistungen nach dem AsylbLG werden nicht fortgeschrieben.