Sozialpolitik aktuell in Deutschland

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Beschlussfassung


12/2018 10. Gesetz zur Änderung des SGB II - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz)

»Teilhabe am Arbeitsmarkt« als neues Instrument zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung arbeitsmarktferner Personen. Neufassung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II.

Referentenentwurf vom 11.06.2018

Gesetzentwurf vom 18.07.2018

Gesetzentwurf vom 04.10.2018

Bundestagsanhörung am 05.11.2018: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 17.12.2018

Inkrafttreten: 01.01.2019

 

Inhalte:

Die beiden neuen Förderungen betreffen unterschiedliche Zielgruppen
 
Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16 i SGB II)
  • Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sehr arbeitsmarktferner Personen, die
- über 25 Jahre alt sind,
- für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren ALG II bezogen haben und
- in dieser Zeit nicht oder kurzzeitig beschäftigt waren
  • Unternehmen, die diese zugewiesenen Leistungsberechtigten einstellen, werden - bis zu einer maximalen Dauer von fünf Jahren - durch Lohnkostenzuschüsse gefördert.
  • Der Zuschuss beträgt für die ersten beiden Jahre 100 Prozent des Mindestlohns. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent.
  • Ist der Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert, wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt.
  • Den Zuschuss erhalten alle Arbeitgeber, unabhängig von Branche, Rechtsform (nicht nur gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sondern auch erwerbswirtschaftliche Arbeitgeber).
  • Die Kritierien "Zusätzlichkeit der Arbeit", "Wettbewerbsneutralität" und "öffentliche Interesse" sind bei der Förderung nicht erheblich.
  • Die Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig (aber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).
  • In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung durch das Jobcenter freizustellen (unter Fortführung der Bezahlung).
  • Während der Förderung können erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e SGB II)
  • Unternehmen, die Personen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren. können ebenfalls Lohkostenzuschüsse einstellen, wenn sie mit diesen ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen.
  • Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten 50 Prozent des zu berücksichtigen Arbeitsentgelts einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (aber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).
  • Das Arbeitsentgelt darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
  • Den Zuschuss erhalten alle Arbeitgeber, unabhängig von Branche und Rechtsform (nicht nur gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sondern auch erwerbswirtschaftliche Arbeitgeber).
  • Für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses sind besondere Merkmale der Langzeitarbeitslosen nicht maßgebend.
  • In den ersten Monaten der Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung durch das Jobcenter freizustellen (unter Fortführung der Bezahlung).

10/2018: Regelbedarfsstufen-Fortschreibung

Erhöhung der Regelbedarfe 2019

Verordnung vom 19.10.2018

Inkrafttreten: 01.01.2019


Inhalt:

  • Die Regelbedarfe werden nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (auf der Grundlage eines Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung) für das Jahr 2019 um 1,71 % erhöht.

  • > siehe Tabelle III.16

Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6
424,00 € 382,00 € 339,00 € 322,00 € 302,00€ 245,00 €
  • Die seit 2016 geltenden Grundleistungen nach dem AsylbLG werden nicht fortgeschrieben.