Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
12/2023: Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
Übertragung der Zuständigkeit für beruflichen Weiterbildung von den Jobcentern auf die Arbeitsagenturen
Gesetzentwurf und zweite Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses vom 13.12.2023
Inkrafttreten: 01.01.2025
Inhalt:
- Ab dem 01.01.2025 sind für die Beratung bezüglich §§ 81 und 82 SGB III (Bewilligung und Finanzierung der Förderung der beruflichen Weiterbildung von
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) die Arbeitsagenturen (AA) zuständig. Die Integrationsverantwortung verbleibt in den Jobcentern (JC). Davon umfasst sind alle Leistungen der Weiterbildungsförderung und damit zusammenhängende Kosten. - Die Jobcenter identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und verweisen sie zur Beratung an die AA.
- Die Auszahlung und Finanzierung des Bürgergeldbonus nach SGB II erfolgt unverändert durch die JC.
- Die JC bleiben während der Weiterbildungsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch ergänzende Beratung und Eingliederungsleistungen zuständig.
- Die Bewilligungs- und Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (SGB II) mit der BA als Rehabilitationsträger wird von den JC auf die AA übertragen. Die JC sind weiterhin für die Erkennung von Rehabilitationsbedarfen zuständig. Die AA ermitteln wie bisher den tatsächlichen individuellen Rehabilitationsbedarf und stellen diesen fest, soweit die BA der zuständige Rehabilitationsträger ist.
Erhöhung der Regelbedarfe 2024
Inkrafttreten: 01.01.2024
Inhalt:
-
Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung beträgt 9,07%, die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung 9,9%. Die Regelbedarfsstufen nach §8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten erhöht und auf volle Euro gerundet.
-
siehe Tabelle III.16
Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
563€ | 506€ | 451€ | 471€ | 390€ | 357€ |
10/2023: Regelbedarfsstufen-Fortschreibung
Erhöhung der Regelbedarfe 2024
Inkrafttreten: 01.01.2024
Inhalt:
-
Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung beträgt 9,07%, die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung 9,9%. Die Regelbedarfsstufen nach §8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten erhöht und auf volle Euro gerundet.
-
siehe Tabelle III.16
Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
563€ | 506€ | 451€ | 471€ | 390€ | 357€ |