Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
12/2014: Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
Anpassungen im Asylbewerberleistungsgesetz: Vorrang von Geldleistungen
Gesetzentwurf vom 11.11.2014 (Bundestagsdrucksache 18/3144)
Inkrafttreten: 01.01.2015 bzw. 01.03.2015 (Asylberwerberleistungsgesetz)
Inhalt:
- Anpassungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz bei der räumlichen Beschränkung für Asylbewerber und Geduldete: Die Residenzpflicht wird nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich abgeschafft. Um dabei weiterhin eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern zu gewährleisten, wird eine Wohnsitzauflage für solche Asylbewerber und Geduldete eingeführt, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist.
- Anpassungen im Asylbewerberleistungsgesetz: Nur noch während des Aufenthalts in den Erstaufnahmeeinrichtungen wird in der bisherigen Form am Sachleistungsprinzip festgehalten. Nach der Erstaufnahmezeit werden nunmehr zukünftig vorrangig Geld- statt Sachleistungen erbracht. Sachleistungen bleiben daneben jedoch weiterhin möglich, wenn es nach den Umständen erforderlich ist. Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat werden gesondert erbracht.
12/2014: Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes
Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts: Anhebung der Leistungssätze, Fortschreibung nach dem Mischindex wie beim SGB II, Begrenzung der Dauer des Bezugs der Grundleistung auf 15 Monate, Einführung eines kleineren Vermögensfreibetrages
Gesetzentwurf vom 22.09.2014 (Bundestagsdrucksache 18/2592)
Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.04.2015
Inhalt:
- Erhöhung der Leistungen für den Lebensunterhalt für Flüchtlinge und in Deutschland geduldete
- Die Dauer des Leistungsbezugs wird von 48 Monaten auf 15 Monate gekürzt. Anschließend besteht Anspruch auf Leistungen nach Sozialhilfeniveau.
- Beim anzurechnenden Vermögen wird ein Freibetrag von 200 € für jedes im Haushalt lebende Familienmitglied gewährt.
- Als Erwerbstätigen-Freibetrag werden 25 % des Einkommens und höchstens 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufe des Bargeldbedarfs plus des monatlichen Regelbedarfs gewährt.
- Für die Nothilfe wird ein Aufwendungsersatzanspruch (z.B. für ärztliche Behandlung) eingeführt.
Bargeldanspruch | notwendiger monatlicher Bedarf | |
Alleinstehende | 140 € | 212 € |
Zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je | 126 € | 170 € |
weitere erwachsene Leistungsberechtigte, ohne eigenen Haushalt, je | 111 € | 170 € |
Leistungsberechtigte im Alter zwischen 14 und 17 Jahren | 83 € | 194 € |
Leistungsberechtigte im Alter von 6 bis 13 Jahren | 90 € | 154 € |
Leistungsberechtigte im Alter von unter 6 Jahren | 82 € | 130 € |
10/2014: Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 2015 (Verordnung)
Erhöhung der Regelbedarfe 2015
Inkrafttreten: 01.01.2015
Inhalt:
- Die Regelbedarfe werden nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (auf der Grundlage eines Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung) für das Jahr 2015 um 2,12 % erhöht.
-
> siehe Tabelle III.16
Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
399,00 € | 360,00 € | 320,00 € | 302,00 € | 267,00 € | 234,00 € |