Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld

Neuregelungen

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Beschlussfassung


11/2011: Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Instrumentenreform)

Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB III und SGB II, Ausgabeneinsparungen

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/6277 vom 24.06.2011)

Gesetz vom 20.11.2011

Bundestagsanhörung am 05.10.2011: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Inkrafttreten: (Mit Ausnahmen) 01.04.2011

 

Wesentliche Inhalte:

 

Wesentliche Inhalte:

SGB III > siehe Neuregelungen Arbeitsförderung/SGB III

 

SGB II (Artikel V)

  • Die „Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung“ werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst. Gefördert werden (a)„Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ (also Wegfall der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante) und (b) „Arbeitsverhältnisse von zugewiesenen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse an deren ArbGeb“ (bisher: Beschäftigungszuschuss bzw. Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante).

  • Eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt steht im Vordergrund. Künftig sollen vor dem Einsatz von Arbeitsgelegenheiten und der Förderung von Arbeitsverhältnissen die Pflichtleistung der Vermittlung sowie die Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen, vorrangig genutzt werden.

  • Die BA kann Zugewiesene umgehend abberufen, wenn sie diese in Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann; Zugewiesene können ihrerseits das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen.

  • Die Förderung von Arbeitsverhältnissen erfolgt in Abhängigkeit von der individuellen Leistungsfähigkeit bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (das sind das zu zahlende Arbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des ArbGeb am Gesamt-SV-Beitrag abzüglich des Beitrags zur BA) und –bezogen auf die geförderte Person

  • Die individuelle Zuweisungsdauer in Arbeitsgelegenheiten wird auf insgesamt 24 Monate innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren begrenzt (gilt für Zuweisungen nach Inkrafttreten der Neuregelung).

  • Im Rahmen der „freien Förderung“ wird das Aufstockungs- und Umgehungsverbot („Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken“) für den Personenkreis der Langzeitarbeitslosen vollständig aufgehoben (bisher nur für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen des SGB II oder SGB III zurückgegriffen werden kann).

  • Die Förderung ist durch ein Budget begrenzt. Höchstens 5% der auf ein Jobcenter entfallenen Eingliederungsmittel können für die Förderung von Arbeitsverhältnissen eingesetzt werden.

03/2011: Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Neues System der Ermittlung der Regelbedarfe, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Änderungen im SGB II und SGB XII

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/3958 vom 29.11.2010)

Bundestagsanhörung am 22.11.2010: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 29.03.2011

Inkraftreten: 01.01.2011 (mit Ausnahmen)

 

Wesentliche Inhalte:

Ermittlung der Regelbedarfe

  • Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 09.02.2010 die Ermittlung der Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II als mit dem Grundgesetz auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar erklärt. Mit dem vorliegenden Gesetz reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil und setzte die Regelbedarfsermittlung neu fest.
  • Die Ermittlung der Regelbedarfe erfolgt auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Dabei werden der Ermittlung die Ausgaben von Einpersonenhaushalten und Familienhaushalten (Paare mit einem Kind) zugrunde gelegt.
  • Für die Ermittlung der Regelbedarfe werden Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), Arbeitslosengeld II (SGB II) oder Sozialgeld (SGB II) bezogen haben, nicht berücksichtigt.
  • Diese Haushalte werden nur dann berücksichtigt, wenn sie zusätzliches Erwerbseinkommen hatten, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde, wenn sie den befristeten Zuschlag nach §24 SGB II bezogen haben (bis 31.12.10), wenn sie Elterngeld bezogen haben oder wenn sie Anspruch auf eine Eigenheimzulage haben. In diesen Fällen wird angenommen, dass das Haushaltseinkommen über dem Grundsicherungsniveau liegt.
  • Die Abgrenzung unterer Einkommensschichten erfolgt, indem die nach Haushaltsnettoeinkommen geschichteten Verteilungen um 15% der unteren Einpersonenhaushalte und um die unteren 20% der Familienhaushalte bereinigt werden. 
  • Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben nach Abteilung in Euro pro Monat und Person
Abteilung Erwachsene Person Kind 0-6 Kind 7-14 Kind 15-18
A1 Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 128,46 € 78,67 € 96,55 € 124,02 €
A3 Bekleidung und Schuhe 30,40 € 31,18 € 33,32 € 37,21 €
A4 Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung 30,24 € 7,04 € 11,07 € 15,34 €
A5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und –gegenstände 27,41 € 13,64 € 11,77 € 14,72 €
A6 Gesundheitspflege 15,55 € 6,09 € 4,95 € 6,56 €
A7 Verkehr 22,78 € 11,79 € 14,00 € 12,62 €
A8 Nachrichtenübermittlung 31,96 € 15,75 € 15,35 € 15,79 €
A9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 39,96 € 35,93 € 41,33 € 31,41 €
A10 Bildung 1,39 € 0,98 € 1,16 € 0,29 €
A11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 7,16 € 1,44 € 3,51 € 4,78 €
A12 Andere Waren und Dienstleistungen 26,50 € 9,18 € 7,31 € 10,88 €
Summe 361,81 € 211,69 € 240,32 € 273,62 €

 

  • Die aus den regelbedarfrelevanten Verbrauchsausgaben abgeleiteten Regelbedarfsstufen, die monatlich ausgezahlt werden:
Regelbedarfsstufe Personenkreis Betrag
Regelbedarfsstufe 1 Eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt. 364 €
Regelbedarfsstufe 2 Zwei erwachsene Leistungsberechtige, die als Ehegatten/ Lebenspartner/ in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen Haushalt führen. je 328 €
Regelbedarfsstufe 3 Eine erwachsene leistungsberechtige Person, die weder einen eigenen noch einen partnerschaftlichen Haushalt führt (Jugendlicher nach der Vollendung des 18. Lebensjahres) 291 €
Regelbedarfsstufe 4 Ein leistungsberechtigter Jugendlicher im Alter zwischen 15 und 18 Jahren 275 €
Regelbedarfsstufe 5 Ein leistungsberechtigtes Kind im Alter von 7 bis 14 Jahren 242 €
Regelbedarfsstufe 6 Ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 213 €
  • Die Weiterentwicklung des Regelsatzes erfolgt mit der nächsten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe im Jahr 2013.

 

Regelbedarfe nach §28 SGB XII:

  • Liegen die Ergebnisse der EVS vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. Bei der Ermittlung der Regelbedarfsstufen sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die EVS nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
  • Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen werden Haushalte unterer Einkommensgruppen mit einer erwachsenen Person sowie Haushalte von Paaren mit einem Kind berücksichtigt. Dabei werden leistungsberechtigte Haushalte aus der Analyse ausgeschlossen (siehe weiter oben).
  • Die so ermittelten Ausgaben der Referenzhaushalte sind als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen.

  • Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigen nach SGB II und SGB XII nicht anfallen, da sie entweder durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungen gedeckt sind und nicht als Einkommen angerechnet werden oder wenn bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten (bspw. GEZ-Befreiung).

  • In Jahren, in denen keine Neuermittlung erfolgt, werden die Regelsätze fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt aufgrund der Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der Entwicklung der Nettolöhne und –gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR).

  • Die neu festgesetzten Regelsätze nach §28 gelten als Regelbedarfsstufen solange die Länder keine abweichenden Neufestsetzungen vornehmen.

 

Leistungen für Bildung und Teilhabe SGB II und SGB XII

  • §4 SGB II: Die zuständigen Träger sollen darauf hin wirken, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Die Träger sollen Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.

  • §7 SGB II / §34a SGB XII: Zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe, erhalten Personen auch dann Leistungen, wenn sonst keine Regelsätze zu gewähren sind, da sie ihren sonstigen Lebensbedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können.

  • §28 SGB II/ §34 SGB XII: Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemeine oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsförderung erhalten (Schüler und Schülerinnen).
    • Bei Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt.
    • Für die Ausstattung mit Schulbedarf werden pro Schüler zum Schuljahresbeginn 70 € und zum Beginn des Halbjahres 30 € berücksichtigt.
    • Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie nicht von Dritten oder aus den eigenen Mitteln finanziert werden können.
    • Eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung (Nachhilfe) kann berücksichtigt werden, sofern sie notwendig ist um die Lernziele zu erreichen.
    • Die Teilnahme an einer schulisch organisierten Mittagsverpflegung kann unterstützt werden.
    • Leistungsberechtige unter 18 erhalten 10 € monatlich für den Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, also für Mitgliedsbeiträge, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten.
  • §29 SGB II /34a SGB XII: Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden auf Antrag gewährt. Sie werden durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe, erbracht. Die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen in welcher Form die Leistung erbracht wird.

 

Weitere Änderungen des SGB II

  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Gleichzeitig sind die Leistungen der Grundsicherung so auszurichten, dass Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Erlaubnis kann aber erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie zum Beispiel Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme, Teilnahme an einer Veranstaltung (staatspolitisch, kirchlich, gewerkschaftlich) oder die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Außerdem kann Abwesenheit auch ohne wichtigen Grund erlaubt werden (Urlaub), darf aber in der Regel 3 Wochen pro Jahr nicht überschreiten.

  • Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Es sei denn, dass sie zum Entfall der Leistungen in diesem Monat führen würden. In diesem Fall werden sie zu gleichen Teilen auf 6 Monate geteilt und dann angerechnet.

  • Vom Einkommen abzusetzen sind Aufwendungen zur Erfüllung von gesetzlichen Unterhaltspflichten bis zu der amtlich festgelegten Höhe sowie der Einkommensanteil, der beim BAföG als elterlicher Anteil am Unterhalt des Kindes festgelegt wird.
    • Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge (Steuern, Sozialversicherung, Versicherung, Altersvorsorge und Unterhaltspflichten) vorweg abzusetzen.
    • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen/können einen Pauschalbetrag von 100 € (steuerfreier Verdienst 175 €) absetzen, es sei denn sie können nachweisen, dass ihre tatsächlichen Ausgaben für Versicherungsprämien, ihre Altersvorsorge und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben über diesem Betrag liegen.
  • Als Einkommen nicht berücksichtigt werden Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, soweit ihre Berücksichtigung grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigen nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

  • Der Grundfreibetrag für persönliches Vermögen der Leistungsberechtigten beträgt nur noch 150 € pro Lebensjahr, mindestens aber 3.100 €.

  • Leistungsberechtigte sind nicht verpflichtet bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente zu gehen sowie Wohngeld oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für mindestens 3 Monate beseitigt würde.

  • Bestehen im Einzelfall Mehrbedarfe, die weder abgestellt noch selbst finanziert werden können, dann können diese geltend gemacht werden. Zudem können die Wasserkosten, die durch einen Durchlauferhitzer entstehen, (anteilig) übernommen werden.

  • Als Bedarf für Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit die Aufwendungen sonst angemessen sind.
    • Die Rückzahlungen und Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung werden mit den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Folgemonats verrechnet.
    • Personen unter 25 Jahren erhalten nur Wohn- und Heizungskosten gedeckt, wenn ein schwerwiegender Grund für den Auszug vorliegt.
  • Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde sind Leistungen als Darlehen zu erbringen.

  • Pflichtverletzung sind:
    • die Verweigerung der Erfüllung der vereinbarten Pflichten (Eingliederungsvereinbarung)
    • die Weigerung eine zumutbare Arbeit anzunehmen
    • das Nicht-Antreten einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung bzw. das Abbrechen einer solchen Maßnahme
    • eine Verminderung des persönlichen Einkommens, um leistungsberechtigt zu sein
    • die Fortsetzen eines unwirtschaftlichen Verhaltens
    • das Ruhen oder Erlischen des Anspruch auf Arbeitslosengeld I wegen einer Sperrzeit
    • das Erfüllen der im SGB III genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit.
  • Bei vorliegen einer Pflichtverletzung, mindert sich das Arbeitslosengeld II in der 1. Stufe um 30%, in der 2. Stufe um 60% und in der 3. Stufe entfällt es vollständig.
    • Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wir das ALG II in der 1. Stufe beschränkt und in der 2. Stufe entfällt es vollständig.
    • Bei einer Minderung des ALGII um mehr als 30%, kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Lebt der Leistungsberechtige mit minderjährigen Kindern im Haushalt, ist der Träger zur Erbringung der Leistungen verpflichtet.
  • Kommen Leistungsberechtigte einer Aufforderung des Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das ALG II jeweils um 10%.

  • Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Die Ersatzpflicht geht im Todesfall des Leistungsberechtigen auf den Erben über. Die Ersatzpflicht erlischt erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind.

  • Selbiges gilt für rechtswidrig erhaltene Leistungen, allerdings beträgt die Verjährungsdauer hier 4 Jahre.

  • Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Solange die Darlehensnehmer Leistungen beziehen, werden Rückzahlungsansprüche durch monatliche Aufrechnungen von 10% des Regelbedarfs getilgt. Nach der Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch offene Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung wird eine Vereinbarung getroffen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers berücksichtigt.

 

Weitere Änderungen des SGB XII

  • Die Leistungen werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen. Wobei Geldleistungen Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen haben soweit mit ihnen das Ziel der Sozialhilfe nicht erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann.

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dabei gehen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Leistungen der HLU voraus.

  • Der Bedarf umfasst: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (Strom), persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.
    • Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Für Schüler sind auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch enthalten.
    • Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst die dort erbrachten notwendigen Leistungen vollständig. Zudem wird den Leistungsberechtigen ein kleiner Barbetrag zugestanden.
  • Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn die Warmwasserversorgung dezentral erfolgt (Durchlauferhitzer).

  • Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Auf Antrag oder bei besonderem Bedarf zur Sicherung der Unterkunft, werden die Leistungen direkt an den Vermieter gezahlt. Das gilt insbesondere bei Mietrückständen, Energiekostenrückständen, Anhaltspunkten für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen und bei Anhaltspunkten für eine unsachgemäße Verwendung der Mittel.

  • Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang, sind sie (insoweit) als Bedarf der Person zu werten. Dies gilt solange ihnen ein Umzug nicht zuzumuten ist und die Kosten auch sonst nicht reduziert werden können, allerdings höchstens 6 Monate lang.

  • Vor Abschluss eines Vertrages über eine Unterkunft muss der zuständige Träger über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis gesetzt werden. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung des Trägers übernommen werden.

  • Der Träger der Sozialhilfe kann die Leistungen für die Unterkunft durch monatliche Pauschalen abgelten, wenn ausreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar ist.

  • Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Diese Leistungen können auch durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden.

  • Schulden können nur übernommen werden, wenn diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sind.

  • Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen zu Medikamenten etc. in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Für die Rückzahlung des Darlehens können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von 5% der Regelbedarfsstufe 1 einbehalten werden.

  • Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die Leistungen der anderen Personen nicht ausreichen, ist der nachfragenden Person HLU zu gewähren.

  • Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei sind, ist ein Betrag von bis zu 175 € monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.