Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld
Neuregelungen
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Beschlussfassung
07/2004: Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Optionale Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Kommunen
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/2816 vom 30.03.2004)
Inkrafttreten: 01.08.2004
Wesentliche Inhalte:
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Bis zu 69 Kommunen haben die Möglichkeit, im Rahmen einer so genannten „Experimentierklausel“ die Übernahme aller Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu beantragen. Der Antrag ist an die Zustimmung der obersten Landesbehörde gebunden.
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Wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des Optionsrechts ist eine ausreichende Finanzausstattung. § 46 SGB II regelt daher die Bereitstellung der finanziellen Mittel und die Grundsätze für die Bestimmung des Umfangs der Erstattungen:
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Zuweisung von Mitteln nach gleichen Maßstäben wie für die Agenturen für Arbeit. Eine Pauschalierung der Eingliederungsleistungen und der Verwaltungskosten ist zulässig.
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Die Zuweisung der Mittel erfolgt abhängig von der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.
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Nicht verausgabte Mittel können innerhalb eines gewissen Rahmens zweckgebunden ins Folgejahr übertragen werden.
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An den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die auch alle übrigen Kommunen zu tragen haben, beteiligt sich der Bund zweckgebunden mit bis zu 2,5 Mrd. Euro.
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Zulassungsanträge sind bis spätestens 15.09.2004 zu stellen, um die erforderlichen organisatorischen Vorbereitungen zum 01.01.2005 für eine eigenständige Betreuung der EmpfängerInnen des Arbeitslosengeldes II zu gewährleisten.