Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld
Neuregelungen
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Beschlussfassung
12/2016: Bundesteilhabegesetz
Referentenentwurf vom 26.04.2016
Inkrafttreten: In vier Stufen von 2017 bis 2023
Wesentliche Inhalte:
- Verschiebung aller Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung aus der Sozialhilfe (SGB XII) in das Recht der Rehabilitation (SGB IX).
- Abtrennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt. Inhaltliche Neuregelung der Leistungen der Eingliederungshilfe. Würdigung der gewünschten Wohnform im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts. Assistenzleistungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehen, können nicht gegen den Willen des Leistungsberechtigten gemeinsam erbracht werden.
- Bestimmung des Verfahrens zur Beantragung und Bedarfsermittlung der Teilhabeleistungen. In Zukunft ist ein einziger Reha-Antrag ausreichend, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen, auch wenn Sozialamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegekasse für unterschiedliche Leistungen zuständig bleiben. Dafür werden die Regelungen zur Zuständigkeit und zur Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens für alle Rehabilitationsträger gesetzlich definiert.
- Der Zugang zur Eingliederungshilfe wird bis 2022 nach dem bisherigen Recht erfolgen. Bis 2018 sollen mittels einer wissenschaftlichen Untersuchung Kriterien für den neuen Zugang entwickelt werden. Danach ist geplant, diese Kriterien in Modellregionen in allen Bundesländern zu überprüfen. Die neuen Zugangskriterien sollen dann vor Inkrafttreten durch ein Bundesgesetz beschlossen werden.
- Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Damit gelten für die Betroffenen die günstigeren Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe. Bei Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, gilt diese Regelung auch über die Altersgrenze hinaus, soweit die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können.
- Verpflichtung der Träger von Reha-Maßnahmen, frühzeitig drohende Behinderungen zu erkennen und gezielt Prävention noch vor Eintritt der Rehabilitation zu ermöglichen. Förderung des Bundes von auf fünf Jahre befristeten Modellvorhaben mit den Jobcentern und der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Förderung eines träger- und leistungserbringerunabhängigen Netzwerks von Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige. Dort wird insbesondere Beratung von Menschen mit Behinderungen durch Menschen mit Behinderungen angeboten ("Peer Counseling").
- Veränderte Regelungen zur Kostenheranziehung von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen: Einkommen und Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner von Eingliederungshilfe-Beziehenden werden bei der Bedarfsbeurteilung nicht mehr herangezogen werden. Im Rahmen der "ersten Reformstufe" wird 2017 der „Freibetrag für Erwerbseinkommen“ um bis zu 260 Euro monatlich und für Barvermögen von 2.600 auf 27.600 Euro erhöht. Ab 2020 wird das bisherige Beurteilungs- und Berechnungssystem durch ein neues, dem Einkommensteuerrecht angeglichenes Verfahren ersetzt werden, die Barvermögensfreigrenze dann rund 50.000 Euro betragen.
- Erneuerung des Rechts zur Teilhabe am Arbeitsleben, Anstelle der Werkstattleistungen sind künftig auch Lohnkostenzuschüsse und Unterstützung im Betrieb durch ein Budget für Arbeit in Höhe von 100 Mio. Euro möglich. Aus dem „Budget für Arbeit“ können Arbeitgeber künftig einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent für die Beschäftigung eines „Schwerbehinderten“ erhalten.
- Die Teilhabe an Bildung ist eine eigene Reha-Leistung. Damit werden Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen auch eine Promotion ermöglicht.
- Verdopplung des „Arbeitsförderungsgelds“ für die Beschäftigten in den „Werkstätten für Menschen mit Behinderung“ von zuvor 26 Euro auf 52 Euro monatlich.
- Ausweitung der der Ansprüche auf Freistellungen und Fortbildungen für Menschen mit Behinderungen in den Schwerbehindertenvertretungen der Betriebe. In den Werkstätten für behinderte Menschen erhalten die Werkstatträte mehr Rechte. Schaffung der Position einer Frauenbeauftragten.
- Reform des Vertragsrechts zwischen den Einrichtungen/ Diensten und den Kostenträgern der Eingliederungshilfe, mehr Leistungs- und Qualitätskontrolle der Anbieter von Leistungen für Betroffene.
- Veränderung der Schnittstellen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung,
Vier Reformstufen des Bundesteilhabegesetzes:
- Die erste Reformstufe tritt nach Verkündigung des Bundesteilhabegesetzes am 01.01.2017 bzw. am 01.04.2017 in Kraft. Ab 01.01.2017 werden vorgezogene Änderungen im Schwerbehindertenrecht, sowie der erste Schritt bei Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII durchgeführt. Ab 01.04.2017 findet die Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB-XII-Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro statt.
- Reformstufe 2 tritt am 01.01.2018 in Kraft. Sie beinhaltet die Einführung SGB IX Teil 1 und Teil 3, die Reform des Vertragsrechts der EGHneu im SGB IX und die vorgezogenen Verbesserungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der EGH im SGB XII.
- Reformstufe 3 tritt am 01.01.2020 in Kraft. Sie beinhaltet die Einführung SGB IX Teil 2 (EHGneu) und den zweiten Schritt bei der Verbesserung in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung.
- Reformstufe 4 tritt am 01.01.2023 in Kraft. Sie beinhaltet den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe.
12/2016: Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ab 2017
Referentenentwurf vom 29.08.2016
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.09.2016
Stellungnahme des Bundesrates vom 04.11.2016
Inhalte:
- Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ab 2017 auf der Grundlage der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 und ,
- Konkretisierung der Regelbedarfsstufen für Erwachsene nach dem SGB XII,
- Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für erwachsene Leistungsberechtigte, die im Haushalt ihrer Eltern leben,
Die für 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben werden mit der Veränderungsrate des Mischindex auf den 1. Januar 2017 fortgeschrieben. Die neuen Regelbedarfe erreichen die folgenden Werte:
Jahr | Alleinstehende/ Alleinerziehende |
Ehegatten/ Lebenspartner |
Erwachsene Leistungsberechtigte |
Jugendliche 14-18 Jahre |
Kinder 6 - 14 Jahre |
Kinder unter 6 Jahre |
Regelbedarfsstufe RBS 1 |
RBS 2 | RBS 3 | RBS 4 | RBS 5 | RBS 6 | |
2017 | 409 | 368 | 327 | 311 | 291 | 237 |
2016 | 404 | 364 | 324 | 306 | 270 | 237 |
12/2016: Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung (SGB II/SGB XII)
Ausschluss einzelner Gruppen von Ausländern von Leistungen des SGB XII und SGB II
Referentenentwurf der Bundesregierung vom 28.04.2016
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.11.2016
Inhalte:
- Von den Leistungen des SGB II sind ausgeschlossen: Personen,
- die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU in Deutschland befinden,
- die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten,
- die ihr Aufenthaltsrecht nur aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ableiten. - Im SGB II entsteht ein Leistungsanspruch nach eingetretener Verfestigung des Aufenthaltes, der nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in Deutschland angenommen wird.
- Vom Leistungen des SGB XII ausgeschlossen werden Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Familienangehörige
- in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts, soweit sie nicht bereits als ArbN oder Selbstständige erwerbstätig sind,
- oder wenn sie über kein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht verfügen,
- über ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitsuche verfügen,
- nur über ein Aufenthaltsrecht als Kinder ehemaliger Arbeitnehmer oder Selbstständiger bis zum Abschluss einer Ausbildung verfügen
- eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen - Dies gilt nicht für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Die Betroffenen erhalten bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen (Überbrückungsleistungen). Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise darlehensweise übernommen.
10/2016: Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung
Inkrafttreten: 01.01.2017
Inhalt:
Künftig muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Sie muss dagegen nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führen würde.
07/2016: Integrationsgesetz
Bleiberecht bei Berufsausbildung, Arbeitsgelegenheiten, begrenzter Verzicht auf Vorrangprüfung, verbesserte Regeln für die Ausbildungsförderung
Referentenentwurf vom 14.4.2016
Eckpunkte Integrationsgesetz (Koalitionsausschuss am 13.4.2016)
Entwurf einer Verordnung zum Integrationsgesetz vom 29.04.2016
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 31.05.2016 (Bundestagsdrucksache 18/8615)
Inkrafttreten: Im Wesentlichen ab 01.08.2016
Wesentliche Inhalte (in Bezug auf das Asylbewerberleistungsgesetz und auf das SGBII)
- Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung
- Befristete Aussetzung der Vorrangprüfung abhängig von der regionalen Arbeitsmarktlage
- Bundesprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" für 100.000 Arbeitsgelegenheiten.
- Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet für drei Jahre abhängig von der regionalen Arbeitsmarktlage auf die Vorrangprüfung.
- Jeder Flüchtling, der eine Berufs- bzw. Hochschulausbildung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt, die den durchschnittlichen Bedarf einer Einzelperson in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Regelbedarf und Kosten der Unterkunft deckt, ist von der Wohnsitzzuweisung ausgenommen
- Die Pflicht zur Mitarbeit bei angebotenen Integrationsmaßnahmen (FIM) kann eingefordert werden kann. Die Teilnahme an FIM und an Integrationskursen ist verpflichtend. Wird diese Pflicht verletzt, führt dies zu einer Leistungsabsenkung im Asylbewerberleistungsgesetz. Auch Flüchtlinge, die bereits einfache Sprachkenntnisse erworben haben, können zu einem Integrationskurs verpflichtet werden.
07/2016: Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12.10.2015
Kabinettsbeschluss vom 03.02.2016
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05.02.2016 (Bundesratsdrucksache 66/16)
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.04.2016 (Bundestagsdrucksache 18/8041)
Inkrafttreten am 01.08.2016 bzw. 01.01.2017
Wesentliche Inhalte:
- Leistungsgrundsätze werden neu justiert: Bei der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen unverzüglich Eingliederungsleistungen erbracht werden. Hervorgehoben wird der Anspruch, Personen ohne Berufsabschluss eine Ausbildungsvermittlung anzubieten.
- Verpflichtung zur Hinwirkung der Jobcenter auf die Teilnahme an einem Integrationskurs oder Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung.
- Entzug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei fehlender Mitwirkung zur Beantragung vorrangiger Leistungen.
- Personen, die neben dem Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten zukünftig Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik von den Arbeitsagenturen gem. SGB III.
- Zukünftig erhalten (aufstockend) Arbeitslosengeld II auch diese Personengruppen: Auszubildende bzw. junge Menschen, deren Berufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld förderungsfähig ist; BAföG-beziehende Studierende/Auszubildende, die noch bei ihren Eltern wohnen.
- Bei einem Einkommen über 400 € wird ein höherer Absetzbetrag als der pauschalierte Absetzbetrag in Höhe von 100 € nur noch dann gewährt, wenn das erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt.
- Neue Festlegung, wonach eine bestehende Eingliederungsvereinbarung alle 6 Monate zu aktualisieren ist. Die bisherige Regelung zur standardsmässigen Laufzeit einer Eingliederungsvereinbarung über 6 Monate hinweg entfällt.
- Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen nicht länger als insgesamt 24 Monate in einem Zeitraum von fünf Jahren in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Die Förderdauer kann künftig einmalig für weitere maximal 12 Monate verlängert werden.
- In den ersten sechs Monaten nach einer Beschäftigungsaufnahme können unterschiedliche Leistungen, von
der Beratung und Vermittlung bis hin zur Betreuung am Arbeitsplatz, erbracht werden, um das neue Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren. - Neuer Fördertatbestand zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen unter 25 Jahren
- Junge Menschen, die von den Sozialleistungssystemen derzeit nicht erreicht werden, sollen passgenaue Betreuungs- und Unterstützungsleistungen in Abstimmung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten.
- Die Zusammenarbeit der Jobcenter mit den Trägern der sozialen Arbeit und den Akteuren am Arbeitsmarkt wird gesetzlich verbindlicher (z.B. mit den Trägern der Wohlfahrtspflege).
- Der Regelbewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird auf zwölf (bisher: sechs) Monate verlängert. Dieser Zeitraum soll insbesondere in den Fällen auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (z.B. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
- Die Bestimmungen zur Schadenersatzpflicht beim Abbruch von Bildungsmaßnahmen werden aufgehoben.
- An Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeit kann der Anspruch auf ALG II und Sozialgeld, soweit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, bis Ende 2018 in Form von Sachleistungen erbracht werden. Der Wert der Sachleistung beträgt
1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 156 Euro,
2. bei den übrigen Erwachsenen 140 Euro,
3. bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 83 Euro,
4. bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 106 Euro und
5. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 137 Euro.
Der Wert der Sachleistung entspricht den jeweils auf ganze Euro abgerundeten, regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie für Haushaltsstrom. Die Werte ergeben sich aus den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008; es ist vorgesehen, diese Werte im Zusammenhang mit der Auswertung der EVS 2013 auf den Stand der Verbrauchsausgaben im Jahr 2013 anzupassen. - Eine Fortschreibung der Beträge erfolgt nicht. Es handelt sich um eine befristete Übergangsregelung, die allein mit der besonderen Unterbringungssituation der Flüchtlinge zusammenhängt.
#/2016: Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Referentenentwurf vom 23.08.2016
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.09.2016
Keine Zustimmung des Bundesrates