Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2018 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)

Erweiterte Weiterbildungsförderung, Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung, Verkürzung der Anwartschaftszeiten, Verlängerung der Rahmenfrist

Referentenentwurf vom 30.08.2018

Gesetzentwurf vom 19.09.2018

Gesetzentwurf vom 12.10.2018

Bundestagsanhörung am 26.10.2018: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 18.12.2018

Inkrafttreten: 01.01.2019

 

Inhalte:

Weiterbildung

  • Die bisherige Begrenzung der Förderung der Weiterbildung auf Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit Bedrohte und auf Arbeitnehmer in Klein- und Mittelbetrieben wird aufgebrochen. Die Aufgaben der BA liegen nunmehr darin, Arbeitnehmer und Unternehmen über die Möglichkeiten einer Weiterbildung zu beraten (Rechtsanspruch auf Beratung) und diese finanziell zu fördern, so durch Zuschüsse an den Arbeitgeber, wenn sie die Arbeitnehmer während der Weiterbildung bei vollen Bezügen freistellen, und durch die Übernahme der Weiterbildungskosten.
  • Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber sich an den Lehrgangskosten beteiligt: Die Kostenbeteiligung der Arbeitgeber richtet sich nach der Betriebsgröße - größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere Unternehmen.
  • Die Arbeitgeber müssen sich beteiligen zu mindestens 50 Prozent in Betrieben mit zehn bis unter 250 Beschäftigten, zu mindestens 75 Prozent in Betrieben mit 250 bis unter 2500 Beschäftigten, zu mindestens 85 Prozent in Betrieben mit mehr Beschäftigten.
  • Daneben erhalten Arbeitgeber – je nach Betriebsgröße – auch Lohnkostenzuschüsse, wenn die Beschäftigten während der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden.
  • Die Weiterbildung darf nicht auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogen sein. Es müssen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die über eine Anpassungsfortbildung hinausgehen.
  • Es wird vorausgesetzt, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, dass der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt, die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 160 Stunden dauert und dass die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Verkürzte Anwartschaftszeiten, verlängerte Rahmenfrist
  • Die bis zum 31.07.2021 befristete Sonderregelung einer verkürzten Anwartschaftszeit des Arbeitslosengeldes für überwiegend kurz befristete Beschäftigte wird bis bis Ende 2022 verlängert.

  • Die Rahmenfrist für die Berechnung der Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (12 Monate) wird mit Wirkung ab 2020 von bisher 24 Monate auf 30 Monate verlängert.

Reduzierung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung/BA
  • Der Beitragssatz wird von 3,0 auf 2,6 Prozent abgesenkt. Bis Ende 2022 sinkt der Satz um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

12/2018 Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit

Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit für mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre mit Rückkehrrecht auf Vollzeitarbeit, Ausnahmen für Beschäftigte in kleineren und mittleren Unternehmen

Referentenentwurf vom 17.04.2018

Gesetzentwurf vom 13.06.2018

Gesetzentwurf vom 19.07.2018

Bundestagsanhörung am 31.10.2018: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 11.12.2018

Inkrafttreten: 01.01.2019

 

Wesentliche Inhalte:

  • Einführung eines Rechtsanspruchs auf eine bis zu fünf Jahren befristete Teilzeit, die nicht spezifisch begründet werden muss.
  • Vorraussetzung ist, entsprechend des bisherigen Teilzeitrechts, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate im Vorraus in Textform zu beantragen.
  • Während der Brückenteilzeit besteht nicht die Möglichkeit einer weiteren Verringerung oder auch Erhöhung der Arbeitszeit. Auch eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit ist nicht möglich.
  • In Unternehmen mit 45 oder weniger Beschäftigten gilt der Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit nicht, während Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten nur einen Antrag pro 15 Mitarbeitern berücksichtigen müssen.
  • Dennoch sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, Veränderungswünsche bezüglich der Arbeitszeit mit dem/der Arbeitnehmer_in zu besprechen.
  • Ziel des Gesetzes ist nicht nur die Erleichterung der Rückkehr in Vollzeit, sondern auch die Erleichterung der Aufstockung der Arbeitszeit. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber zukünftig einen Beweis erbringen, dass er entweder nicht über einen enstprechenden Arbeitsplatz verfügt oder das die/der Teilzeitbschäftigte_r nicht über die entsprechende Eignung verfügt.

11/2018: Zweite Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns

Verordnung vom 13.11.2018

 

Inhalt:

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 9,19 Euro ab 01.01.2019 und Erhöhung auf 9,35 Euro ab 01.01.2020


11/2018: Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Midi-Jobs: Ersetzung der Gleitzone durch einen verlängerten Übergangsbereich

Referentenentwurf vom 12.07.2018

Gesetzentwurf vom 28.08.2018

Gesetzentwurf vom 01.10.2018

Bundestagsanhörung am 05.11.2018: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 28.11.2018

Inkrafttreten: 01.07.2019

 

Inhalt:

  • Die Obergrenze der vergünstigten Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob wird von heute 850 Euroauf 1.300 Euro angehoben. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer damit erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 Euro. Geringverdienerinnen und Geringverdiener werden entsprechend bei den Sozialabgaben entlastet.
  • Die monatliche Beitragsentlastung steigt im Übergangsbereich für Verdienste zwischen 450 und 850 monatlich zunächst auf bis 23 Euro an und sinkt anschließend wieder schrittweise ab. Arbeitgeber von Midijobbern zahlen auch weiterhin den vollen Beitragsanteil.
  • Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Davon profitieren sowohl die bisher in der bisherigen Gleitzone bis 850 Euro Beschäftigten als auch diejenigen im neuen Übergangsbereich bis 1 300 Euro.
  • Es wird mit Mindereinnahmen der Sozialversicherung von 400 Millionen Euro gerechnet. Diese Mindereinnahmen werden aus Beitragsmitteln finanziert. Das gilt auch für die späteren Mehrausgaben bei der Rentenversicherung.

07/2018 Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102

Verlängerung befristeter Sonderregelungen im SGB III

Referentenentwurf vom 17.02.2018

Gesetzentwurf vom 09.05.2018

Gesetz vom 10.07.2018

Inkrafttreten: 14.07.2018

 

Inhalte (SGB III):

  • Das Instrument der assistierten Ausbildung wird um weitere zwei Ausbildungsjahrgänge verlängert, Maßnahmen können noch bis 30. September 2018 beginnen. Letztmalig kann die assistierte Ausbildung somit im Ausbildungsjahr Sommer 2018 genutzt werden.
  • Die ursprünglich bis 31. März 2018 befristete Sonderregelung zum Saisonkurzarbeitergeld für Gerüstbauer wird um drei Jahre bis zum 31. März 2021 verlängert.
  • Die ursprünglich bis 31. Juli 2018 befristete Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit des Arbeitslosengelds für überwiegend kurz befristete Beschäftigte wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.