Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
(Inkrafttreten am 01.01.2009)Ziele:
- effizientere und effektivere öffentliche Arbeitsvermittlung (Entbürokratisierung)
- flexible und bedarfsgerechte Einzelbetreuung
- erhöhte Wirksamkeit der Arbeitsförderung
- verbesserte Arbeitsförderung für benachteiligte junge Menschen
- eindeutige gesetzliche Grundlage im Bereich der Grundsicherung
Effizientere und effektivere Arbeitsvermittlung:
- Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung (§37 SGB III)
- unverzügliche Potenzialanalyse des Ausbildungssuchenden/Arbeitsuchenden nach Meldung ersetzt bisheriges ‚Profiling‘
- Ziel: Feststellung der beruflichen Fähigkeiten/beruflichen Eignung des Suchenden; verlässliche Grundlage für die Eingliederungsvereinbarung (§37 Absatz 1)
- verschärfte Verpflichtung zur Eigeninitiative - ggf. durch einen Verwaltungsakt festzulegen - inklusive konkreter Angaben zu Eigenbemühungen (Häufigkeit, Nachweis) (§37 Absatz 2 und 3)
- unverzügliche Potenzialanalyse des Ausbildungssuchenden/Arbeitsuchenden nach Meldung ersetzt bisheriges ‚Profiling‘
- Rechte und Pflichten der Ausbildungs- und Arbeitssuchenden (§38 SGB III)
- Agentur für Arbeit kann Vermittlungsprozess für maximal 12 Wochen aussetzen, sofern der Suchende seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nachkommt; damit sind zukünftig auch Sanktionen für Nichtleistungsbezieher im Vermittlungsprozess möglich (§38 Absatz 1 bis 3)
- Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§45 SGB III)
- Abschaffung/Zusammenfassung verschiedener Einzelvorschriften (v.a. alle Mobilitätshilfen sowie Zuschüsse zur Beratung/Vermittlung wie Bewerbungskosten etc.)
- Agenturen für Arbeit erhalten stattdessen fortan Vermittlungsbudget, über welches sie zum Zweck der individuellen, zielgerichteten und unbürokratischen Förderung eigenständig verfügen (§45 Absatz 1-3)
- Ausbau wirksamer Arbeitsmarktinstrumente:
- bisherige Maßnahmen der Arbeitsförderung werden teilweise gestrichen und in einem neuen Maßnahmetyp, den ‚Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung‘ zusammengefasst (§46 SGB III)
- Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§61 und §77 SGB III)
- gesetzlicher Anspruch für Auszubildende/Arbeitnehmer ohne Schulabschluss durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme auf nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet zu werden (§61a und §77 Absatz 3 SGB III)
- Sonstige Aufwendungen (§68 SGB III)
- verbindliche Übernahme der Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder Auszubildender in der Zeit einer beruflichen Ausbildung/berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (zuvor Kann-Regelung) (§68 Absatz 3)
- Maßnahmekosten (§69 SGB III)
- Vermittlungsprämie (an Träger der Maßnahme) von 2.000€ für die Vermittlung eines Teilnehmers einer berufsvorbereitenden Maßnahme in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis (§69 SGB III)
- Ausbildungsbegleitende Hilfen (§242 SGB) und Außerbetriebliche Berufsausbildung (§242 SGB III)
- Justierung ausbildungsbegleitender Hilfen für förderungsbedürftige Jugendliche durch eine außerbetriebliche Einrichtung:
- Förderung beginnt frühestens mit Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung und endet spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses (§241 Absatz 1)
- angefangene Maßnahmen sind auch nach Abbruch der betrieblichen Ausbildung förderungsfähig (§241 Absatz 1)
- bei vorzeitiger Beendigung außerbetrieblicher Fördermaßnahmen hat der Träger der Maßnahme die bereits erfolgreich absolvierten Teile zu bescheinigen (§242 Absatz 4)
Abschaffung unwirksamer/ungenutzter Instrumente wie:
- Personal-Service-Agenturen (§ 37c SGB III)
- Maßnahmen zur Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen (§48 SGB III)
- Aktivierungshilfen (§241 SGB III Absatz 3a)
- Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung (Job-Rotation) (§229-233 SGB III)
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (§235 SGB III)
- Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen (246a-246d SGB III)
- Institutionelle Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 248-253 SGB III)
Neuordnung/Modifizierung der gesetzliche Grundlage bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen im Bereich der Grundsicherung (SGB II):
Beibehaltung wesentlicher Instrumente/eigenständige Förderung nach dem SGB II:
- Leistungen zur Eingliederung nach dem Dritten Buch (§16 SGB II)
- zu Leistungen der Eingliederung für Empfänger des Arbeitslosengeld II weiterhin Verweis auf das SGB III (§16 Absatz 1 SGB II)
- Festlegung der Leistungen der Arbeitsförderung/ihrer Konditionen nach dem SGB III für erwerbsfähige (behinderte) Hilfebedürftige (§16 Absatz 1 SGB II)
- auch im Regelkreis des SGB II freie Leistungen zur Eingliederung möglich (Verweis auf das in §45 SGB III festgelegte Vermittlungsbudget); dürfen Leistungen nach dem SGB II jedoch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen (§16 Absatz 2 SGB II)
- Neuordnung/Ergänzung der Regelungen zusätzlicher Eingliederungsleistungen des SGB II (§§16a-16e SGB II), besonders der Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen:
- Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit sind förderungsfähig, sofern eine externe, fachkundige Stellungnahme vorliegt, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit bescheinigt (§16c SGB II)
- für die Beschaffung von Sachmitteln können Zuschüsse/Darlehen von bis zu 5.000€ gewährt werden (Ermessensleistung) (§16c SGB II)
Weitere Materialien:
(Gesetzestext)
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (BT-Drs. 16/11196)
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 03.12.2008 (BT-Drs. 16/11233)
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 24.11.2008:
Tagesordnung mit Liste der geladenen Sachverständigen und VerbändeZusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen der eingeladenen Verbände und Einzelsachverständigen sowie nicht eingeladener Verbände (Ausschussdrucksache 16(11)1187)



