Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2005: Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

Verlängerung von befristeten Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/109 vom 29.11.2005) 

Bundestagsanhörung am 12.12.2005: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 22.12.2005

Inkrafttreten: 01.01.2006

 

Wesentliche Inhalte:

Verlängerung von befristeten Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik

  • Verlängerung folgender Instrumente der aktiven Arbeitsmarktförderung bis zum Jahresende 2007:

  • Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen

  • Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

  • Übernahme der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

  • Verlängerung des Existenzgründungszuschusses („Ich AG“) bis Ende Juli 2006. Eine Zusammenführung mit Überbrückungsgeld zu einem einheitlichen Instrument der Förderung von Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit soll ab diesem Zeitpunkt erfolgen.

  • Verlängerung der beruflichen Weiterbildung älterer von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer bis zum Jahresende 2006

 

Vereinfachter Bezug des Alg I und Alg II für ältere Arbeitnehmer

  • Die Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer (ab 58 Jahre), Alg I und Alg II unter vereinfachten Bedingungen zu beziehen wird bis zum 31.12.2007 verlängert.

 

Änderung der frühzeitigen Meldepflicht

  • Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ist die Zeit zwischen Kenntnisnahme und Beendigungszeitpunkt kürzer als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

  • Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, wird fortan eine Sperrzeit von einer Woche verhängt (bisher: Kürzung des Arbeitslosengeldes).

 

Personal-Service-Agenturen

  • Die zwingende Verpflichtung der AA, mindestens eine Personal-Service-Agentur einzurichten, wird aufgehoben; damit erfolgt auch die Einrichtung einer PSA künftig ausschließlich im Wege öffentlicher Auftragsvergabe.