Gefördert durch:

Hans Böckler Stiftung

Arbeitsförderung/SGB III

tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Bilder/Piktogramme/neuregelungen_30x30.gif Neuregelungen

Beschlussfassung

2005: Erstes Gesetz zur Änderung des zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

(am 01.01.2006 in Kraft getreten)

Wesentliche Inhalte:

  • Die Beteiligung des Bundes an den Unterkunfts- und Heizungskosten für EmpfängerInnen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für das Jahr 2005 wird nicht revidiert.
  • Durch eine Änderung des § 46 Abs. 6 SGB II wird die Beteiligung des Bundes von 29,1% der Kosten auch für 2006 beibehalten.
  • Laut § 46 Abs. 7 SGB II wird der Anteil des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2007 durch Bundesgesetz neu geregelt werden (vgl. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes).

Gesetzestext

Weitere Materialien:

2005: Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

(Am 01.01.2006 in Kraft getreten)

Wesentliche Inhalte:

Verlängerung von befristeten Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik

  • Verlängerung folgender Instrumente der aktiven Arbeitsmarktförderung bis zum Jahresende 2007:
  • Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen
  • Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
  • Übernahme der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
  • Verlängerung des Existenzgründungszuschusses („Ich AG“) bis Ende Juli 2006. Eine Zusammenführung mit Überbrückungsgeld zu einem einheitlichen Instrument der Förderung von Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit soll ab diesem Zeitpunkt erfolgen.
  • Verlängerung der beruflichen Weiterbildung älterer von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer bis zum Jahresende 2006

Vereinfachter Bezug des Alg I und Alg II für ältere Arbeitnehmer

  • Die Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer (ab 58 Jahre), Alg I und Alg II unter vereinfachten Bedingungen zu beziehen wird bis zum 31.12.2007 verlängert.

Änderung der frühzeitigen Meldepflicht

  • Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ist die Zeit zwischen Kenntnisnahme und Beendigungszeitpunkt kürzer als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
  • Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, wird fortan eine Sperrzeit von einer Woche verhängt (bisher: Kürzung des Arbeitslosengeldes).

Personal-Service-Agenturen

  • Die zwingende Verpflichtung der AA, mindestens eine Personal-Service-Agentur einzurichten, wird aufgehoben; damit erfolgt auch die Einrichtung einer PSA künftig ausschließlich im Wege öffentlicher Auftragsvergabe.

Arbeitszeitgesetz

  • Die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangszeit zur Einbeziehung von Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft in die Ermittlung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit wird bis Ende 2006 (bisher: Ende 2005) verlängert.

Gesetzestext

Weitere Materialien:

2005: Freibetragsneuregelungsgesetz

(Am 01.10.2005 in Kraft getreten)

Wesentliche Inhalte:

  • Einführung eines Grundfreibetrages von 100 Euro, bis zu dem ein Einkommen erwerbstätiger Alg II - EmpfängerInnen anrechnungsfrei bleibt. Bei einem Einkommen über 400 Euro können jedoch höhere Beträge (z. B. aufgrund von Werbungskosten) geltend gemacht werden.
  • Vom Bruttoeinkommen zwischen 100,01 Euro und 800 Euro bleiben 20%, vom Bruttoeinkommen zwischen 800,01 und 1200 Euro (1500 Euro wenn mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt) bleiben 10% auf den SGB II-Bedarf anrechnungsfrei.

Gesetzestext

Weitere Materialien: