Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/1999: Drittes SGB III-Änderungsgesetz

Gesetz vom 22.12.1999

Inkrafttreten: 01.01.2000

 

Inhalt:

  • Der Anspruch auf originäre Alhi (aufgrund (a) einer Beschäftigung von mindestens 5 Monaten, (b) einer gleichgestellten Zeit insbesondere als Beamter, Richter oder Soldat, (c) des Bezugs bestimmter Sozialleistungen, insbesondere einer EU-Rente auf Zeit) entfällt mit einer Übergangsfrist von drei Monaten für Bestandsfälle. - Anspruch auf Alhi haben demnach nur noch Arbeitslose, die in der Vorfrist Alg bezogen haben (Anschluss-Alhi).

 

12/1999: Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) (Änderungen SGB III)

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/1523 vom 31.08.2009)

Gesetz vom 22.12.1999

Inkrafttreten: 01.01.2000

 

Inhalt:

  • Die nach jeweils einem Jahr des Bezugs fällige Dynamisierung des den Entgeltersatzleistungen (Alg, Alhi, Uhg, Ügg) zugrunde liegenden Bemessungsentgelts richtet sich in der Zeit von Juli 2000 bis Juni 2002 nicht nach der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte, sondern entsprechend der Veränderung des Preisniveaus für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet fortgeschrieben; prognostiziert wird eine Anpassung um 0,7% (2000) bzw. 1,6% (2001).

  • Der Zuschuss zur Förderung von AN in SAM (OfW) wird auf 70% des monatlichen SAM-Höchstförderungsbetrages (1999: 2.180 DM) begrenzt.

 

12/1999: Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/1831 vom 20.10.1999)

Gesetz vom 20.12.1999

Inkrafttreten: 01.01.2000

 

Inhalt:

  • Auch bisher bereits in Teilzeit beschäftigte AN erhalten Zugang zu Altersteilzeit, sofern sie während der Dauer der auf die Hälfte der bisherigen AZ reduzierten WAZ SGB III-versicherungspflichtig beschäftigt sind.

  • Das Wiederbesetzungserfordernis für BA-geförderte Altersteilzeit wird gelockert: bei ArbG mit idR nicht mehr als 50 AN wird unwiderleglich vermutet, dass der Wiederbesetzer auf dem durch Altersteilzeit freigemachten Arbeitsplatz beschäftigt wird (damit entfällt in diesen Fällen der Nachweis einer Umsetzungskette).

 

11/1999: Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/1669 vom 29.09.1999)

Gesetz vom 23.11.1999

Inkrafttreten: 01.11.1999

 

Inhalte:

  • Der "Pflichtbeitrag" der AN zum Ausgleich witterungsbedingter Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit (in Form von Arbeitszeitguthaben) wird auf 30 Stunden (bisher: 50 Stunden) verringert.

  • Von der 31. bis zur 100. Ausfallstunde wird umlagefinanziertes Wausfg (ArbG-finanzierte Winterbau-Umlage in Höhe von 1,7% der Bruttolohnsumme) gezahlt; die auf das umlagefinanzierte Wausfg entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden dem ArbG vollständig (bisher: 50%) aus dem Umlageaufkommen erstattet.

  • Ab der 101. Ausfallstunde zahlt die BA beitragsfinanziertes Wausfg.

  • Für jede Ausfallstunde ab der 31. Ausfallstunde, für die wegen (freiwilliger) weiterer Auflösung von Arbeitszeitguthaben kein Wausfg gezahlt werden muss, wird Zuschuss-Winterg (2,- DM je Std.) gezahlt. Bei Einsatz von mehr als 100 Guthabenstunden entfallen zudem die alleine vom ArbG beim beitragsfinanzierten Wausfg zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.

  • Verstößt der ArbG gegen das tarifliche Verbot witterungsbedingter Kündigungen, muss er der BA die dadurch entstandenen Leistungen erstatten.

 

07/1999: Zweites SGB III-Änderungsgesetz

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/873 vom 20.04.1999) 

Gesetz vom 21.07.1999

Inkraftteten: 01.08.1999

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die Gewährung der sog. Arbeitnehmerhilfe (an zuvor Arbeitslose mit Alhi-Bezug) kommt nur bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung in Betracht. - Angesichts der bisherigen Schwierigkeiten bei der Vermittlung von Alhi-Empängern in landwirtschaftliche Saisontätigkeiten soll zudem eine bis Ende 2002 befristete Experimentierklausel Abhilfe schaffen: Die sog. Arbeitnehmerhilfe wird auch für Zeiten einer Maßnahme (z.B. längerfristige Beschäftigung bei einem landwirtschaftlichen Maschinen- und Betriebshilfsring, der den Einsatz in den einzelnen Betrieben steuert) geleistet, in denen der AN Arbeiten erledigt, die üblicherweise in einer auf längstens drei Monate befristeten Beschäftigung erledigt werden.

  • Die bislang auf das Kalenderjahr 1998 begrenzte Möglichkeit der Einbeziehung von Alg-Empfängern in die Arbeitnehmerhilfe wird bis Ende 2002 verlängert.

  • Übbg bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wird einheitlich für sechs Monate gezahlt.

  • Auch AN, die die für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, müssen sich bei Förderung nicht mehr verpflichten, im Anschluss an die Weiterbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (für AN, die die Vorbeschäftigungszeit erfüllen, galt diese Verpflichtung bereits seit 1998 nicht mehr).

  • Die mit dem AFRG auf 3 Std. (bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Std.) bzw. 2,5 Std. (bei einer Arbeitszeit von bis zu sechs Std.) verlängerten zumutbaren täglichen Pendelzeiten werden wieder auf ihren vormaligen Stand von 2,5 Std. bzw. 2 Std. reduziert.

  • Die seit 1998 bestehende Verpflichtung von Arbeitslosen zur Erneuerung der persönlichen Arbeitslosmeldung im Abstand von drei Monaten wird aufgehoben.

  • Die (3jährige) Bestandsschutzregelung bei Alg/Alhi (Alg-/Alhi-Bezieher, die eine niedriger entlohnte Beschäftigung aufnehmen und diese innerhalb von drei Jahren wieder verlieren) sieht vor, dass der Bemessung der erneuten Entgeltersatzleistung das höhere Entgelt zugrunde gelegt wird; die bisherige Beschränkung, wonach Alg/Alhi hierbei das letzte Nettoentgelt (Leistungsentgelt) nicht überschreiten dürfen, wird gestrichen.

  • Der monatliche Mindest-Freibetrag für einen auf Alg/Alhi anrechnungsfreien Nebenverdienst wird auf 315 DM festgeschrieben (bisher: 1/14 der monatlichen Bezugsgröße). - Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bzw. einer geringfügigen Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger, die der Arbeitslose bereits während des Bemessungszeitraums (letzte 12 Monate) mindestens 10 (bisher: 3) Monate ausgeübt hat, bleiben bis zu dem Betrag auf Alg/Alhi anrechnungsfrei, der in den letzten 10 Monaten vor Entstehung des Anspruchs durchschnittlich auf den Monat entfiel. - Diese Regelung gilt analog für eine mindestens 15, aber weniger als 18 Wochenstunden umfassende selbständige Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Falle des Alg- (nicht: Alhi-) Bezuges.

  • Der Egz-Ä setzt nur noch eine 6-monatige Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten 12 Monate voraus (bisher: Langzeitarbeitslosigkeit). Nachbeschäftigungs- und Rückzahlungspflicht beim Egz-Ä entfallen; im Falle der Rückzahlungspflicht wird die Rückzahlungshöhe beim Egz-E und Egz-V auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens auf den in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt.

  • Für die Zuweisung von AN in ABM reicht künftig eine im Einzelfall mindestens 6-monatige Arbeitslosigkeit (bisher: Langzeitarbeitslosigkeit) innerhalb der letzten 12 Monate aus. - Unabhängig vom Vorliegen dieser Fördervoraussetzungen können weitere Personen in ABM zugewiesen werden, sofern dadurch nicht 5% der Zahl aller im Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer (bisher: 5% der ABM-Mittel) in ABM überschritten wird.

  • Die bisherige Unterscheidung bei den Maßnahmefeldern im Rahmen von StrAM zwischen den alten und neuen Bundesländern wird aufgegeben; zusätzlich wird ein neues Maßnahmefeld "Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur" geschaffen. Maßnahmen zur Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes, zur Verbesserung des Wohnumfeldes und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur sind nur als Vergabearbeiten förderungsfähig. - Im Hinblick auf die Förderungsfähigkeit in StrAM werden Bezieher von Anschluss-Uhg und Anschluss-Ügg den Empfängern von Alg/Alhi gleichgestellt. - Auf die jährliche Anpassung der Förderbeträge in lfd. StrAM wird künftig verzichtet; die bisherige Kürzung des StrAM-Zuschusses bei Zahlung von Entgelten oberhalb des sog. berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts entfällt.

 

03/1999: Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Neue Entgeltgrenze von 630 DM, Versicherungspflicht von Nebenbeschäftigungen, Verzichtsmöglichkeit auf Versicherungsfreiheit

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/280 vom 19.01.1999)

Gesetz vom 24.03.1999

Inkrafttreten: 01.04.1999

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die Entgeltgrenze für geringfügige Dauerbeschäftigungen wird für alle Sozialversicherungszweige sowie einheitlich in den alten und neuen Bundesländern bei 630 DM/Monat festgeschrieben.

  • Eine geringfügige Dauerbeschäftigung wird mit einer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sofern letztere Versicherungspflicht begründet.

  • Arbeitnehmer in geringfügiger Dauerbeschäftigung erhalten die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der GRV (geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte) zu verzichten; Arbeitnehmer, die diese Möglichkeit wahrnehmen (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte), müssen den Pauschalbeitragssatz des Arbeitgebers auf den aktuell gültigen Beitragssatz zur REntenversicherung (April 1999: 19,5%) aufstocken (April 1999: AN-Anteil 7,5%).

  • Geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte erwerben aufgrund ihrer geringfügigen Dauerbeschäftigung vollwertige (rentenbegründende und rentensteigernde) Pflichtbeitragszeiten; die geringfügige Dauerbeschäftigung ist zudem anspruchsbegründend für Reha-Leistungen, BU-/EU-Renten oder auch die Rente nach Mindestentgeltpunkten.

  • Die sog. Geringverdienergrenze, wonach der Beitrag alleine vom ArbG getragen wird solange das Entgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, entfällt (Ausnahme: Azubi-Vergütung).

 

01/1999: Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/45 vom 11.11.1998)

Gesetz vom 19.12.1998

Inkrafttreten: 01.01.1999

 

Inhalte:

  • Die Kosten des Sofortprogramms der Bundesregierung zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit werden nicht vom Bund, sondern von der BA getragen, da für die Finanzierung dieses Programms vor allem Mittel eingesetzt werden sollen, die sonst von der BA für die Bezahlung der Jugendarbeitslosigkeit eingesetzt werden müssten.

  • Die sog. freie Förderung (§ 10 SGB III) wird für die Projektförderung geöffnet, um u.a. Projekte für schwer vermittelbare Jugendliche finanzieren zu können.

  • Die Regelung über die Abgrenzung der Weiterbildungsförderung gegenüber der Förderung der beruflichen Erstausbildung wird mit dem Ziel der Verbesserung der Beschäftigungschancen für Jugendliche flexibilisiert.