1999: Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
Die Kosten des Sofortprogramms der Bundesregierung zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit werden nicht vom Bund, sondern von der BA getragen, da für die Finanzierung dieses Programms vor allem Mittel eingesetzt werden sollen, die sonst von der BA für die Bezahlung der Jugendarbeitslosigkeit eingesetzt werden müssten.
Die sog. freie Förderung (§ 10 SGB III) wird für die Projektförderung geöffnet, um u.a.
Projekte für schwer vermittelbare Jugendliche finanzieren zu können.
Die Regelung über die Abgrenzung der Weiterbildungsförderung gegenüber der Förderung der beruflichen Erstausbildung wird mit dem Ziel der Verbesserung der Beschäftigungschancen für Jugendliche flexibilisiert.
Die verschärfte Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Alg (AFRG, 1. SGB III-ÄndG - wirksam geworden wäre die Regelung idR für Zugänge in Arbeitslosigkeit ab dem 7.4.1999) wird abgeschafft und im wesentlichen durch die bis zum 31.3.1997 geltende gesetzliche Regelung ersetzt; d.h.:
Der Alg-Anspruch (gleiches gilt für die Alhi) ruht in den Fällen, in denen die für den ArbG maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Der Ruhenszeitraum (maximal ein Jahr) bemisst sich in Kalendertagen nach dem Verhältnis, in dem 60% (alt: 70%) des zu berücksichtigenden Abfindungsbetrages (nicht zu berücksichtigen sind Beiträge des ArbG nach § 187a SGB VI) zum kalendertäglichen Arbeitsentgelt während der letzten 52 (alt: 26) Wochen der Beschäftigungszeit stehen.
Der nach (b) anrechenbare Teil der Abfindung mindert sich sowohl (i) für je fünf Jahre Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit als auch (ii) für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um jeweils 5%-Punkte; der anrechenbare Teil der Abfindung beträgt mindestens 25% (alt: 30%).
Die Regelung des § 117a AFG, wonach bei Zusammentreffen einer Abfindung mit einer Sperrzeit der Alg-Anspruch für einen weiteren Zeitraum ruht, wird nicht wieder eingeführt.
Der ArbG wird verpflichtet, der BA unter bestimmten Voraussetzungen das Alg einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge für den entlassenen älteren AN zu erstatten.
1999: Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
Die Entgeltgrenze für geringfügige Dauerbeschäftigungen wird für alle Sozialversicherungszweige sowie einheitlich in den alten und neuen Bundesländern bei 630 DM/Monat festgeschrieben.
Die sog. Geringverdienergrenze, wonach der Beitrag alleine vom ArbG getragen wird solange das Entgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, entfällt (Ausnahme: Azubi-Vergütung).
Die Gewährung der sog. Arbeitnehmerhilfe (an zuvor Arbeitslose mit Alhi-Bezug) kommt nur bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung in Betracht. - Angesichts der bisherigen Schwierigkeiten bei der Vermittlung von Alhi-Empängern in landwirtschaftliche Saisontätigkeiten soll zudem eine bis Ende 2002 befristete Experimentierklausel Abhilfe schaffen: Die sog. Arbeitnehmerhilfe wird auch für Zeiten einer Maßnahme (z.B. längerfristige Beschäftigung bei einem landwirtschaftlichen Maschinen- und Betriebshilfsring, der den Einsatz in den einzelnen Betrieben steuert) geleistet, in denen der AN Arbeiten erledigt, die üblicherweise in einer auf längstens drei Monate befristeten Beschäftigung erledigt werden.
Die bislang auf das Kalenderjahr 1998 begrenzte Möglichkeit der Einbeziehung von Alg-Empfängern in die Arbeitnehmerhilfe wird bis Ende 2002 verlängert.
Übbg bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wird einheitlich für sechs Monate gezahlt.
Auch AN, die die für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, müssen sich bei Förderung nicht mehr verpflichten, im Anschluss an die Weiterbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (für AN, die die Vorbeschäftigungszeit erfüllen, galt diese Verpflichtung bereits seit 1998 nicht mehr).
Die mit dem AFRG auf 3 Std. (bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Std.) bzw. 2,5 Std. (bei einer Arbeitszeit von bis zu sechs Std.) verlängerten zumutbaren täglichen Pendelzeiten werden wieder auf ihren vormaligen Stand von 2,5 Std. bzw. 2 Std. reduziert.
Die seit 1998 bestehende Verpflichtung von Arbeitslosen zur Erneuerung der persönlichen Arbeitslosmeldung im Abstand von drei Monaten wird aufgehoben.
Die (3jährige) Bestandsschutzregelung bei Alg/Alhi (Alg-/Alhi-Bezieher, die eine niedriger entlohnte Beschäftigung aufnehmen und diese innerhalb von drei Jahren wieder verlieren) sieht vor, dass der Bemessung der erneuten Entgeltersatzleistung das höhere Entgelt zugrunde gelegt wird; die bisherige Beschränkung, wonach Alg/Alhi hierbei das letzte Nettoentgelt (Leistungsentgelt) nicht überschreiten dürfen, wird gestrichen.
Der monatliche Mindest-Freibetrag für einen auf Alg/Alhi anrechnungsfreien Nebenverdienst wird auf 315 DM festgeschrieben (bisher: 1/14 der monatlichen Bezugsgröße). - Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bzw. einer geringfügigen Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger, die der Arbeitslose bereits während des Bemessungszeitraums (letzte 12 Monate) mindestens 10 (bisher: 3) Monate ausgeübt hat, bleiben bis zu dem Betrag auf Alg/Alhi anrechnungsfrei, der in den letzten 10 Monaten vor Entstehung des Anspruchs durchschnittlich auf den Monat entfiel. - Diese Regelung gilt analog für eine mindestens 15, aber weniger als 18 Wochenstunden umfassende selbständige Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Falle des Alg- (nicht: Alhi-) Bezuges.
Der Egz-Ä setzt nur noch eine 6-monatige Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten 12 Monate voraus (bisher: Langzeitarbeitslosigkeit). Nachbeschäftigungs- und Rückzahlungspflicht beim Egz-Ä entfallen; im Falle der Rückzahlungspflicht wird die Rückzahlungshöhe beim Egz-E und Egz-V auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens auf den in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt.
Für die Zuweisung von AN in ABM reicht künftig eine im Einzelfall mindestens 6-monatige Arbeitslosigkeit (bisher: Langzeitarbeitslosigkeit) innerhalb der letzten 12 Monate aus. - Unabhängig vom Vorliegen dieser Fördervoraussetzungen können weitere Personen in ABM zugewiesen werden, sofern dadurch nicht 5% der Zahl aller im Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer (bisher: 5% der ABM-Mittel) in ABM überschritten wird.
Die bisherige Unterscheidung bei den Maßnahmefeldern im Rahmen von StrAM zwischen den alten und neuen Bundesländern wird aufgegeben; zusätzlich wird ein neues Maßnahmefeld "Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur" geschaffen. Maßnahmen zur Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes, zur Verbesserung des Wohnumfeldes und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur
sind nur als Vergabearbeiten förderungsfähig. - Im Hinblick auf die Förderungsfähigkeit in StrAM werden Bezieher von Anschluss-Uhg und Anschluss-Ügg den Empfängern von Alg/Alhi gleichgestellt. - Auf die jährliche Anpassung der Förderbeträge in lfd. StrAM wird künftig verzichtet; die bisherige Kürzung des StrAM-Zuschusses bei Zahlung von Entgelten oberhalb des sog. berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts entfällt.
1999: Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Der "Pflichtbeitrag" der AN zum Ausgleich witterungsbedingter Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit (in Form von Arbeitszeitguthaben) wird auf 30 Stunden (bisher: 50 Stunden) verringert.
Von der 31. bis zur 100. Ausfallstunde wird umlagefinanziertes Wausfg (ArbG-finanzierte Winterbau-Umlage in Höhe von 1,7% der Bruttolohnsumme) gezahlt; die auf das umlagefinanzierte Wausfg entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden dem ArbG vollständig (bisher: 50%) aus dem Umlageaufkommen
erstattet.
Ab der 101. Ausfallstunde zahlt die BA beitragsfinanziertes Wausfg.
Für jede Ausfallstunde ab der 31. Ausfallstunde, für die wegen (freiwilliger) weiterer Auflösung von Arbeitszeitguthaben kein Wausfg gezahlt werden muss, wird Zuschuss-Winterg (2,- DM je Std.) gezahlt. Bei Einsatz von mehr als 100 Guthabenstunden entfallen zudem die alleine vom ArbG beim beitragsfinanzierten Wausfg zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
Verstößt der ArbG gegen das tarifliche Verbot witterungsbedingter Kündigungen, muss er der BA die dadurch entstandenen Leistungen erstatten.