Gefördert durch:

Hans Böckler Stiftung

Arbeitsförderung/SGB III

tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Bilder/Piktogramme/neuregelungen_30x30.gif Neuregelungen

Beschlussfassung

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bezug von Kurzarbeitergeld

(Inkrafttreten am 01.01.2010)

Ziele:

  • Verlängerung der Kurzarbeit und Reduktion der bisherigen Bezugsdauer

Wesentliche Inhalte:

  • Durch Verordnung durch Bundesarbeitsministerin von der Leyen wird ab dem 1.1.2010, befristet bis zum 31.12. 2010, der Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 18 Monate verlängert. Ohne die Verordnung hätte bei Antragstellung ab 2010 wieder die gesetzliche Bezugsfrist von 6 Monaten gegolten.
  • Unternehmen die im Laufe des Jahres 2009 mit Kurzarbeit begonnen haben, kommt noch die vorhergehende Bezugsdauer von 24 Monaten zugute.


Verordnungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bezug von Kurzarbeitergeld (18.12.2009)

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze

(Inkrafttreten am 01.08.2009)

Ziele (im Bereich der Arbeitsmarktpolitik):

 

  • erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld von kurz befristet Beschäftigten 
  • Änderungen zum Kurzarbeitergeld

Wesentliche Inhalte:

1) Zugang zum Arbeitslosengeld von kurz befristet Beschäftigten 

  • Nach der Neuregelung reicht es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Bezugs von Arbeitslosengeld eine Vorversicherungszeit von sechs statt zwölf Monaten innerhalb der Anwartschaftszeit aus: Kurz befristet Beschäftigte haben also nunmehr die Möglichkeit, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erlangen, wenn sie innerhalb den letzten zwei Jahren sechs Monate beschäftigt worden sind. Dies unter folgenden  Voraussetzungen:
    • Erstens sollen sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind;
    • Zweitens darf das in den letzten zwölf Monaten erzielte Arbeitsentgelt die maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigen. 
  • Zudem ist § 127 Abs. 3 SGB III ergänzt worden. Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 6, 8 oder 10 Monaten beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 3, 4 oder 5 Monate entsprechend. Diese Dauer richtet sich nach dem für alle Versicherten geltenden Verhältnis zwischen Versicherungszeit und Anspruchsdauer von zwei zu eins (2:1);
  • Die Regelung gilt lediglich für Personen, die zuletzt ein Jahresarbeitsentgelt erzielten, das nicht über dem jährlichen Durchschnitt aller Arbeitnehmer liegt (zurzeit 30.240 Euro).

2) Änderungen zum Kurzarbeitergeld:

 

  • In 2009 und 2010 werden dem ArbGeb bei durchgeführter Kurzarbeit ab dem 7. Monat auf Antrag die vollen von ihm zu tragen SV-Beiträge (unabhängig von einer ArbN-Qualifizierung) in pauschalierter Form von der BA erstattet

 Gesetzestext

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Errichtung einer Versorgungsausgleichsjkasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009, BGBI, Nr.42 (21.07.2009)

 

Erste Verordnung zu Veränderung der Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld

(Inkrafttreten am 01.07.2009)

Ziele

  • Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Wesentliche Inhalte

 

  • Befristet für die Antragstellung bis zum 31.12.2009 wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 18 auf 24 Monate verlängert.

Zuvor wurde bereits, durch das am 05.11.2008 beschlossene Konjunkturpaket I, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von zwölf auf 18 Monate verlängert.

 Verordnungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 29.05.2009, BGBI. Nr.29,4.06.2009 (21.07.2009)

 

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (»Konjunkturpaket II«)

(Inkrafttreten am 06.03.2009)

Ziele

  • Sicherung der Beschäftigung zur Abmilderung der Wirtschaftskrise
     
  • erleichterter Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Ausbau der Förderung beruflicher QQualifizierungsmaßnahmen

Wesentliche Inhalte (für die Bereiche Arbeitsmarktpolitik)

 

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1) Änderungen zum Kurzarbeitergeld: 

  • Bis Ende 2010 fällt für die Gewährung von Kurzarbeitergeld die Voraussetzung weg, dass im Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten ArbN von einem Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein muss: Damit haben alle ArbN mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10% Anspruch auf Kurzarbeitergeld;
  •  Vom ArbGeb alleine zu tragenden SV-Beiträge werden ab Februar 2009 und bis Ende 2010 auf Antrag durch die BA hälftig in pauschalierter Form erstattet; für Zeiten der ArbNQualifizierung erfolgt eine volle Erstattun
  •  Auch Leiharbeitnehmer können ab Februar befristet bis Ende 2010 Kurzarbeitergeld erhalten – durch die Ermöglichung von Vereinbarungen zum Ausschluss des gesetzlichen Vergütungsanspruchs (§11 Abs. 4 AÜG ).

2) Leiharbeit:

  • Für die Wiedereinstellung von arbeitslosen LeihArbN beim selben Verleiher werden in den Jahren 2009 und 2010 BA-Zuschüsse zur Qualifizierung zur Verfügung gestellt.

3) Umschulung zu Alten- Krankenpflege

  • Für bis Ende 2010 begonnene neu geförderte Umschulungen zu Alten- und Krankenpflegern übernimmt die BA die vollständige Finanzierung.

4) Förderung der beruflichen Weiterbildung

  • Die Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter ArbN wird auf alle ArbN erweitert, deren Berufsausbildung und letzte öffentlich geförderte Weiterbildung mindestens vier Jahre zurückliegt (bisher begrenzt auf von Arbeitslosigkeit bedrohte ArbN, ArbN ohne Berufsabschluss (§ 77) und ältere ArbN in kleinen und mittleren Unternehmen (§ 417)).

Gesetzestext

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBI. Nr.11 vom 5.3.2009