Gefördert durch:

Hans Böckler Stiftung

Arbeitsförderung/SGB III

tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Bilder/Piktogramme/neuregelungen_30x30.gif Neuregelungen

Beschlussfassung

2004: Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

(Am 01.01.2005 in Kraft getreten)

Wesentliche Inhalte:

Ergänzung der Freibetragsregelungen im SGB II

  • Die bisherige Regelung räumte jedem erwerbsfähigem Hilfebedürftigem und seinem Partner einen Grundfreibetrag von 200 Euro je Lebensjahr, mindestens aber 4.100 Euro zu, ohne eine Regelung zur Höhe der Vermögensfreibeträge minderjähriger Kinder zu treffen.
  • Die Neuregelung räumt jedem hilfebedürftigen, minderjährigem Kind nun ab der Geburt ebenfalls einen Grundfreibetrag von 4.100 Euro ein, der in der Berechung der Höhe des Sozialgeldes bzw. des Alg II für das Kind geschützt ist.

Vermittlungsgutscheine (SGB III)

  • Verlängerung der Erprobung der Vermittlungsgutscheine bis zum Jahresende 2006.
  • Anspruch der Arbeitslosen auf einen Vermittlungsgutschein fortan nicht mehr nach drei Monaten der Arbeitslosigkeit sondern bereits nach einer Frist von sechs Wochen innerhalb von drei Monaten.
  • Der Wert des Vermittlungsgutscheines ist fortan nicht mehr von der Länge der Arbeitslosigkeit abhängig, sondern wird pauschal auf 2000 Euro festgelegt, um einer Langzeitarbeitslosigkeit der EmpfängerInnen vorzubeugen und das Verfahren der Erteilung des Gutscheins zu vereinfachen.

Existenzgründerzuschuss („Ich AG“) (SGB III)

  • Förderfähig ist die Aufnahme einer selbstständigen und – so die neue Formulierung – hauptberuflichen Arbeit. Dies ist nach Auffassung des Gesetzgebers dann gegeben, wenn der zeitliche Schwerpunkt auf dieser Tätigkeit liegt.
  • Wie beim Überbrückungsgeld wird die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Kreditinstitute) eingeführt. Hintergrund ist die Befürchtung, dass Arbeitslose durch Gründung einer „Ich AG“ der Anrechung von Einkommen und Vermögen auf das Alg II entgehen wollen.

Gesetzestext

2004: Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

(Am 01.08.2004 in Kraft getreten)

Wesentliche Inhalte:

  • Bis zu 69 Kommunen haben die Möglichkeit, im Rahmen einer so genannten „Experimentierklausel“ die Übernahme aller Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu beantragen. Der Antrag ist an die Zustimmung der obersten Landesbehörde gebunden (§ 6a Abs. 1 SGB II).
  • Wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des Optionsrechts ist eine ausreichende Finanzausstattung. § 46 SGB II regelt daher die Bereitstellung der finanziellen Mittel und die Grundsätze für die Bestimmung des Umfangs der Erstattungen:
  • Zuweisung von Mitteln nach gleichen Maßstäben wie für die Agenturen für Arbeit. Eine Pauschalierung der Eingliederungsleistungen und der Verwaltungskosten ist zulässig (§ 46 Abs. 1 SGB II)
  • Die Zuweisung der Mittel erfolgt abhängig von der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften (§ 46 Abs. 2 SGB II)
  • Nicht verausgabte Mittel können innerhalb eines gewissen Rahmens zweckgebunden ins Folgejahr übertragen werden (§ 46 Abs. 3 SGB II)
  • An den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die auch alle übrigen Kommunen zu tragen haben, beteiligt sich der Bund zweckgebunden mit bis zu 2,5 Mrd. Euro (§ 46 Abs. 5 SGB II).
  • Zulassungsanträge sind bis spätestens 15.09.2004 zu stellen, um die erforderlichen organisatorischen Vorbereitungen zum 01.01.2005 für eine eigenständige Betreuung der EmpfängerInnen des Arbeitslosengeldes II zu gewährleisten.

Gesetzestext

Materialien: