2006: Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
(Am 02.01.2007 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
Regelung des Bundeszuschusses zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für ALG-II-Empfängern
- Der Bundeszuschuss zu den Kosten der Unterkunft steigt von 29,1% auf 31,2% (§46 Abs. 6 SGB II)
- Davon abweichend erhalten die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz mit 35,2 % bzw. 41,2 % einen höheren Zuschuss.
- Ab 2008 Veränderung des Bundeszuschusses durch Anpassungsformel geregelt.
Anpassungsformel in Abhängigkeit der Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften: Bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaftszahl um +/- 1 % erfolgt eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7 %.
- Der so festgesetzte Zuschuss wird ab 2008 jeweils durch Bundesgesetz „bestätigt“. Nur wenn die Veränderung der Bedarfsgemeinschaften nicht über 0,5% gegenüber dem Vorjahr liegt, ist kein Bundesgesetz nötig.
- Die Angemessenheit der Beteiligung des Bundes an den in genannten Leistungen wird im Jahr 2010 grundsätzlich überprüft. Eine Neuregelung für die Jahre ab 2011 erfolgt demnach durch Bundesgesetz.
Weitere Materialien:
- Stellungnahme des Bundesrates vom 24.11.2006
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
- Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziale Sicherheit vom 20.11.2006
- Tagesordnung und Liste der geladenen Sachverständigen und Verbände
- Stellungnahmen
2006: Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(01.08.2006 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
Eingliederung Arbeitssuchender, Veränderungen im Leistungsrecht
- Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben, soll künftig unverzüglich nach der Antragstellung ein Angebot zur Eingliederung in Arbeit gemacht werden.
- Übernahme der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung für die Agenturen für Arbeit sowie die kommunalen Träger als Pflichtleistung; weitere Eingliederungsleistungen bleiben auch weiterhin Ermessensleistungen.
- Es ist fortan möglich, Eingliederungsmaßnahmen nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit bis zu ihrem Abschluss weiterzufinanzieren, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen wird.
- Gleichgeschlechtliche Partner einer lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft zählen künftig zur Bedarfsgemeinschaft. Das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft ist demnach zu vermuten, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen. Die Beweislast liegt bei den Leistungsbeziehern.
- Leistungsrechtliche Änderungen bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit:
- Berücksichtigung von Pflegegeld ab dem dritten Pflegekind.
- Abzug von Unterhaltsverpflichtungen vom zu berechnenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten.
- Absenkung der Vermögensfreibeträge von 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr auf 150,- Euro; jedoch mindestens 3.100,- Euro statt bisher 4.100 Euro. Die Höchstgrenze des Schonvermögens liegt nun bei 9.750,- Euro statt zuvor 13.000 Euro.
- Erhöhte Freibeträge für geldwerte Ansprüche zur Altersversorgung: 250,- statt bisher 200 Euro je Lebensjahr bei einem Höchstbetrag von 16.250 Euro (bisher 13.000 Euro).
- Künftig können auch EmpfängerInnen von
- Berufsausbildungsbeihilfe,
- Ausbildungsgeld nach dem SGB III und
- BAFöG-Leistungen
Zuschüsse zu ihren ungedeckten angemessenen Wohnkosten erhalten.
Verhinderung von Leistungsmissbrauch
- Einrichtung eines Außendienstes durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Überprüfung von Sachverhalten, die nicht allein anhand der Aktenlage beurteilt werden können.
- Verschärfung der Sanktionsregeln:
- Absenkung der gesamten Regelleistung um 60% bei einer Weigerung, zumutbare Beschäftigung aufzunehmen.
- Bei jeder weiteren Pflichtverletzung Entfallen des kompletten Alg II.
- Bei dreimaliger Ablehnung eines zumutbaren Beschäftigungsangebotes Entfallen des Anspruches auf des Alg II
- Ermessensspielraum für die Träger den Wegfall des Alg II auf eine Reduzierung auf 60% zu verringern, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt seinen Pflichten nachzukommen
- Erweiterung der Kontrollbefugnisse der jeweiligen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende: Datenabgleich auf Grundlage der Zinsinformationsverordnung um Informationen über mögliche verschwiegene Konten oder Depots zu erhalten, Überprüfung von Kraftfahrzeughalterdaten beim Kraftfahrzeug-Bundesamt sowie Einsicht in das Melde- oder Ausländerzentralregister.
Weitere Materialien:
2006: Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(am 01.07.2006 in Kraft getreten)
Inhalt:
- Angleichung der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Ost und West auf einheitlich 345,- Euro
Weitere Materialien:
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15.02.2006, BT-Drs. 16/688
- Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 07.02.2006, Ausschuss-Drs. 16(11)80
- Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.11.2005, BT-Drs. 16/99, S. 9
- Stellungnahme des Bundesrates vom 14.10.2005, BR-Drs. 657/05(B)
- Zwischenbericht des Ombudsrates "Grundsicherung für Arbeitsuchende" vom 29.06.2005
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 13.02.2006:
2006: Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
(Am 04.05.2006 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
Saison-Kurzarbeitergeld
- Rechtsgrundlage des neuen Saison-Kurzarbeitergeldes ist der neu gefasste § 175 SGB III.
- Winterausfallgeld der §§ 209 – 216 SGB III wird aufgehoben. Arbeitnehmer haben gemäß § 175 Abs. 1 SGB III in der Zeit vom 01.12. bis 31.03. (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
- sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
- der Arbeitsausfall erheblich ist,
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitgeld (vgl. dazu die modifizierten §§ 171, 172 SGB III) erfüllt sind
- und der Arbeitgeber den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt hat.
- Eine Anzeige ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitsausfall auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruht.
Umlagefinanzierte ergänzende Leistungen
- Weitere Anreize zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit sollen die ergänzenden Leistungen des Zuschuss-Wintergeldes (geregelt in § 175a SGB III), des Mehraufwands-Wintergeldes sowie der Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung setzen.
- Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitgeber eines bestimmten Wirtschaftszweiges:
- Einführung einer Umlage zur Aufbringung der erforderlichen Mittel, § 175a Abs. 1 SGB III, an deren Finanzierung auch die Arbeitnehmer beteiligt werden können, § 354 SGB III.
- Festlegung des genauen Leistungsspektrums der ergänzenden Leistungen auf Basis einer Vereinbarung der Tarifpartner in den jeweiligen Wirtschaftszweigen. Diese Vereinbarung wird dann durch Rechtsverordnung umgesetzt, 182 Abs. 3 SGB III.
- Zuschuss-Wintergeld (Damit will der Gesetzgeber einen Anreiz zur stärkeren Nutzung von Arbeitszeitkonten schaffen und knüpft in erheblich vereinfachter Form an die Vorgängerregelung des § 213 SGB III zum Zuschuss-Wintergeld an.)
- bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde (§ 175a Abs. 2 SGB III ), wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.
- Mehraufwands-Wintergeld wird gemäß § 175a Abs. 3 SGB III in Höhe von 1,- Euro für jede Zeit vom 15.12. bis zum 28. bzw. 29.02. geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
- Danach werden auf Antrag die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld erstattet. Arbeitgeber können damit von den Kosten der Weiterbeschäftigung ihrer Belegschaft in den Wintermonaten weitgehend entlastet werden (§ 175a Abs. 4 SGB III).



