Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2006: Gesetz über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung

Absenkung des Beitragssatzes zur BA

Gesetz vom 21.12.2006

Inkrafttreten: 01.01.2007

 

Inhalt:

  • Der Beitragssatz zur Bundesagentur für Arbeit wird ab 2007 auf 4,2% gesenkt - statt wie noch im Haushaltsbegleitgesetz 2006 vorgesehen auf 4,5%.

 

07/2006: Haushaltsbegleitgesetz 2006 (Artikel 7 und 8)

Absenkung des Beitragssatzes zur BA, Beteiligung des Bundes

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/752 vom 17.03.2006)

Gesetz vom 29.06.2006

Inkrafttreten: 01.07.2006

 

Wesentliche Inhalte:

  • Der Beitragssatz zur Bundesagentur für Arbeit wird ab 2007 von 6,5% auf 4,5% gesenkt.

  • Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung. Ab 2007 Wegfall der Defizithaftung des Bundes und Übergang zu Liqiditätshilfen (zinslose Darlehen), die zurückgezahlt werden müssen, wenn die Einnahmen der BA die Ausgaben übersteigen.

  • Anhebung des pauschalen Beitragssatzes der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte (außerhalb von Privathaushalten) von 25% auf 30%. Anpassungen in der Gleitzone.

 

04/2006: Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung

Einführung eines Saisaon-Kurzarbeitergeldes, Wegfall Winterausfallgeld, umlagefinanzierte ergänzende Leistungen

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/429 vom 24.01.2006)

Bundestagsanhörung am 13.02.2006: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 24.04.2006 

Inkrafttreten: 01.04.2006

  

Wesentliche Inhalte:

Saison-Kurzarbeitergeld

  • Das Winterausfallgeld  wird aufgehoben. Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 01.12. bis 31.03. (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

    • sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
    • der Arbeitsausfall erheblich ist,
    • die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitgeld (vgl. dazu die modifizierten §§ 171, 172 SGB III) erfüllt sind
    • und der Arbeitgeber den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt hat.
    • Eine Anzeige ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitsausfall auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruht.

 

Umlagefinanzierte ergänzende Leistungen

  • Weitere Anreize zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit sollen die ergänzenden Leistungen des Zuschuss-Wintergeldes, des Mehraufwands-Wintergeldes sowie der Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung setzen.

  • Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitgeber eines bestimmten Wirtschaftszweiges:

    • Einführung einer Umlage zur Aufbringung der erforderlichen Mittel, an deren Finanzierung auch die Arbeitnehmer beteiligt werden können.
    • Festlegung des genauen Leistungsspektrums der ergänzenden Leistungen auf Basis einer Vereinbarung der Tarifpartner in den jeweiligen Wirtschaftszweigen. Diese Vereinbarung wird dann durch Rechtsverordnung umgesetzt.
  • Zuschuss-Wintergeld bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.

  • Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,- Euro für jede Zeit vom 15.12. bis zum 28. bzw. 29.02. geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

  • Danach werden auf Antrag die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld erstattet. Arbeitgeber können damit von den Kosten der Weiterbeschäftigung ihrer Belegschaft in den Wintermonaten weitgehend entlastet werden  .