Gefördert durch:

Hans Böckler Stiftung

Arbeitsförderung/SGBIII

Neuregelungen

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2010: Beschäftigungschancengesetz

(am 24. 09.2010 verabschiedet, am 1.1.2011 in Kraft getreten)

Ziel:

Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisses während der Wirtschaftskrise: Verlängerung der Sonderkonditionen der Kurzarbeit und weitere Arbeitsmarktinstrumente.

Wesentliche Inhalte:

(1)    Verlängerung  der Förderung älterer Arbeitnehmer

(2)    Verlängerung Vermittlungsgutschein

(3)    Verlängerung der erweiterten Berufsorientierung und des Ausbildungsbonus

(4)    Verlängerung der erleichterten Voraussetzungen bei Kurzarbeit und Änderungen

(5)    Kurzarbeit im Bereich der Leiharbeit

(6)    Verlängerung und Erweiterung der Möglichkeiten zur freiwilligen Weiterversicherung für arbeitslose Existenzgründer und Auslandbeschäftigte

1. Verlängerung der Förderung älterer Arbeitnehmer

  • Die folgenden arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden bis Ende 2011 (bisher: Ende 2010) verlängert: Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr, der Eingliederungszuschuss ab dem 50. Lebensjahr, die Entgeltsicherung ab dem 50. Lebensjahr.

 2.Verlängerung Vermittlungsgutschein

  • Die Erprobungsdauer für den Vermittlungsgutschein wird um ein Jahr bis Ende 2011 verlängert. Die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins setzt künftig nur noch eine Dauer der Arbeitslosigkeit von sechs Wochen (bisher: zwei Monate) voraus.

 3. Verlängerung der erweiterten Berufsorientierung und des Ausbildungsbonus (§§ 421 q, 421 r SGB III)

  • Die erweiterte Berufsorientierung für Jugendliche wird um drei Jahre (bis Ende 2013) verlängert. Auch die bis Ende 2010 befristete Möglichkeit, bei Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes einen Ausbildungsbonus für das die Ausbildung fortführende Ausbildungsverhältnis zu zahlen, wird bis Ende des Jahres 2013 verlängert.

 4. Verlängerung der erleichterten Voraussetzungen bei Kurzarbeit und Änderungen (§ 421 t SGB III):

  • Die im Rahmen des Konjunkturpakets II 2009 eingeführten Erleichterungen für den Bezug von Kug werden ebenfalls bis Ende März 2012 verlängert (bisher: Ende 2010); dies betrifft auch die mit dem Konjunkturpaket II eingeführte Möglichkeit des Kug-Bezugs durch Leih-ArbN.
  • Die Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld werden bis Ende März 2012 (bisher: Ende 2010) verlängert. War es bislang für die volle Erstattung der SV-Beiträge in allen Betrieben eines ArbGeb ausreichend, wenn in mindestens einem Betrieb bereits sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde, so muss diese Voraussetzung künftig in jedem Betrieb separat erfüllt sein.
  •  Bezieher von Transfer-Kug sind verpflichtet, sich von Beginn an bei der AA arbeitsuchend zu melden. Unverzüglich nach dieser Meldung hat die AA zusammen mit den Beziehern von Transfer-Kurzarbeitergeld eine Potenzialanalyse durchzuführen.

 5.Kurzarbeit im Bereich der Leiharbeit, § 11 Abs. 4 AÜG und Weiterbildungsmöglichkeiten

  • Konjunkturelles Kurzarbeitergeld nach den §§ 169 ff. SGB III und Saison-Kurzarbeitergeld kann nach § 175 SGB III auch weiterhin für Leiharbeitnehmer bezogen werden.
  •  Weiterbildungsförderung für Leiharbeitnehmer entfällt: Die im Rahmen des Konjunkturpaketes II eingeführten Sonderregelung (a) zu den erweiterten Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung von Leiharbeitnehmern bei Wiedereinstellung bei dem selben Verleiher und (b) zur Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter ArbN auch ohne erhöhtes Arbeitsmarktrisiko werden wieder aufgehoben.

 6.Verlängerung und Erweiterung der Möglichkeiten zur freiwilligen Weiterversicherung für arbeitslose Existenzgründer und Auslandbeschäftigte (§ 28 a SGB III)

  • Die Möglichkeit für Auslandsbeschäftigte und Arbeitslose, die eine selbständige Existenz gründen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (Frist künftig 3 Monate statt bisher 1 Monat) einzugehen (freiwillige Weiterversicherung), wird fortgeführt (bisher: Befristung bis Ende 2010). Der Antrag wirkt zukünftig auf den längstens 3 Monate zurückliegenden Tag der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zurück. Die erforderliche Vorversicherungszeit kann künftig auch durch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erfüllt werden. Zudem ist ein gelegentliches Unterschreiten des erforderlichen wöchentlichen Tätigkeits- und Beschäftigungsumfangs (14 bzw. 15 Stunden) von geringer Dauer unbeachtlich.

Materialien: