2007: Artikel 4 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
(Am 1.1.2008 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
- Erhöhung der Bedarfssätze für Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld (jeweils nach SGB III) um ca. 10 % sowie der Freibeträge für das anrechenbare Einkommen um ca. 8 % zum 1.8.2008. Dies gilt auch für die laufenden Fälle ab diesem Zeitpunkt.
- Folgeänderungen zur Förderung ausländischer Auszubildender (§ 63 SGB III)
2007: Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(am 01.01.2008 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
1) Änderungen des SGB III:
- § 341 SGB III: Senkung des Beitragssatzes von 4,2 auf 3,3% des beitragspflichtigen Einkommens.
- §§ 345a, 347 & 349 SGB III: Die Beitragszahlungen des Bundes an die Bundesagentur für Arbeit für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten entfallen fortan.
- § 434r SGB III (neu): Festlegungen zur Verlängerung der Bezugszeit des Arbeitslosengeldes, die durch ein nachfolgendes Bundesgesetz geregelt wird. Es gelten die folgenden Bedingungen:
- bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 30 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre und nach Vollendung des 50. Lebensjahres 15 (bislang 12) Monate,
- bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 36 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre und nach Vollendung des 55. Lebensjahres 18 Monate und steigt
- bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 48 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre und nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf 24 (bislang 18) Monate
- Weiterhin Schaffung eines Eingliederungsgutscheins für Anspruchsberechtigte nach den obigen Bedingungen, der mit einem konkreten Arbeitsangebot oder dem Auftrag des Bemühens um dessen Einlösung verbunden ist.
2) Änderungen des SGB II:
- § 46 SGB II: Einführung eines Eingliederungsbeitrags, nach dem die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet wird, sich zu 50 % an den Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. & 29 SGB II) sowie den Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beteiligen (§ 46 SGB II). Der Aussteuerungsbeitrag der BA an den Bund, der bisher beim Übertritt von Arbeitslosen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu zahlen war, entfällt.
Weitere Materialien:
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 13.11.2007
2007: Drittes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(am 01.01.2008 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
Festlegung der Höhe des Bundeszuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung der EmpfängerInnen von Leistungen nach dem SGB II für das Jahr 2008:
- Baden-Württemberg: 32,6%
- Rheinland-Pfalz: 38,6%
- Übrige Bundesländer: 28,6%
- Im Bundesdurchschnitt entsteht so ein Anteil von 29,1%, die erwarteten Gesamtkosten betragen 3,9 Mrd. Euro
Weitere Materialien:
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 07.11.2007
2007: Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive
(am 01.10.2007 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
Einführung neuer arbeitsmarktpolitischer Instrumente für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen.
1) Beschäftigungszuschuss (§ 16a SGB II)
- Ermessenleistung an Arbeitgeber zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit.
- Leistungsvoraussetzungen:
- Volljährige langzeitarbeitslose Hilfebedürftige, die mindestens zwei weitere Vermittlungshemmnisse aufweisen (z.B. Migrationshintergrund, fehlende schulische oder berufliche Qualifikationen, gesundheitliche Einschränkungen oder Sucht- und Schuldenprobleme).
- Vorangehende mindestens sechsmonatige Betreuung auf Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung und unter Erhalt aller Eingliederungsleistungen.
- Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate wahrscheinlich nicht möglich.
- Vereinbarung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses (in Ausnahmefällen auch Teilzeit, mindestens jedoch 50%) zu tarifgebundenen oder ortsüblichen Entgeltkonditionen.
- bis zum 31.03.2008 werden nur Arbeiten gefördert, die gemäß § 260 SGB III zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und bei Trägern im Sinne des § 21 SGB II durchgeführt werden.
- Leistungshöhe: Abhängig von der Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen (der Zuschuss soll für den Arbeitgeber ein Ausgleich der zu erwartenden Minderleistung des Arbeitslosen sein) bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes (inkl. pauschaliertem Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung (daher für diesen Zeitraum keine Anwartschaften auf Arbeitslosengeld I).
- Leistungsdauer: Bis zu 24 Monaten, unbefristete Anschlusserbringung möglich, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese Förderung innerhalb von 24 Monaten nicht möglich ist (Reduzierung um bis zu 10%, wenn die Leistungskraft des Arbeitslosen entsprechend zugenommen hat).
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen können; Arbeitgeber haben die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn die Förderung aufgrund der konkreten oder (auf Grundlage der jährlichen Überprüfung) realistischen Möglichkeit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ohne Förderung aufgehoben wird.
- Sonstiges:
- Eine Befristung des Arbeitsvertrages für die Dauer der Förderung wird als sachlicher Grund anerkannt.
- Aufhebung der Leistung, wenn feststeht, dass der Hilfebedürftige ohne die Förderung in eine konkrete zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (alle 12 Monate zu prüfen).
- Ausschluss der Förderung, wenn ein Arbeitgeber ein anderes Arbeitsverhältnis beendet hat, um einen Beschäftigungszuschuss in Anspruch zu nehmen (Verhinderung von Mißbrauch).
2) Zuschuss zu sonstigen Kosten (§ 16a SGB II)
- Ermessensleistung an Arbeitgeber im Rahmen der oben beschriebenen Eingliederungsbemühungen.
- Leistungshöhe:
- für die Kosten einer begleitenden Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu 200,- Euro monatlich.
- in besonders begründeten Ausnahmefällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für einen besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten, wobei eine Übernahme von Investitionskosten aber ausgeschlossen ist
- Leistungsdauer: bis zu 12 Monaten je Arbeitnehmer.
Weitere Materialien:
2007: Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
(01.10.2007 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
Einführung neuer arbeitsmarktpolitischer Instrumente zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit:
1) Einstiegsqualifizierung (EQJ-Programm) (§ 235b SGB III)
- Übernahme des Bundessonderprogrammes der betrieblichen Einstiegsqualifizierung als Ermessensleistung für Arbeitgeber in das SGB III.
- Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 192,- Euro monatlich zzgl. eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden gefördert werden.
- Förderdauer: zwischen sechs und 12 Monaten.
- Voraussetzungen: Abschluss eines Ausbildungsvertrages (entsprechend § 26 BBiG), die Vorbereitung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf und der Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses (bzw. von mindestens 20 Wochenstunden bei Erziehungs- oder Pflegeaufgaben).
- Förderfähig: bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach der bundesweiten Nachvermittlungsaktion keinen Ausbildungsplatz erworben haben, Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen, lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende.
2) Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung (§ 241a SGB III)
- Ermessensleistung einer sozialpädagogischen Begleitung und Unterstützung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Jugendlicher während einer Berufsausbildungsvorbereitung oder einer Einstiegsqualifizierung.
3) Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421o SGB III)
- Ermessensleistung für Arbeitgeber, die Zuschüsse zur Eingliederung unter 25-Jähriger erhalten können, wenn diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens 6 Monate arbeitslos waren, nicht über einen Berufsabschluss verfügen und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden.
- Inhalt der Qualifizierung: betriebsnahe Vermittlung von „arbeitsmarktverwertbaren“ Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen Abschluss vorbereiten können.
- Förderungshöchstdauer: maximal 12 Monate.
- Förderungshöhe: 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes, davon in der Regel 35% als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und mindestens 15% zweckgebunden für die Qualifizierung des Arbeitnehmers; Soweit das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 1.000,- Euro überschreitet, bleibt der diesen Betrag überschreitende Teil bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt.
- Hinzu kommen Qualifikationsinhalte, Rückzahlungsregelungen bei Nichterbringung sowie die zeitliche Begrenzung des Programmes bis zum Jahresende 2010.
4) Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§421p SGB III)
- Ermessensleistung für Arbeitgeber, die Zuschüsse zur Eingliederung unter 25-Jähriger erhalten können, wenn diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos waren.
- Förderungshöhe: mindestens 25% und maximal 50% des berücksichtigungsfähigen Einkommens.
- Förderungshöchstdauer: maximal 12 Monate.
- Regelungen des § 420o zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Auszahlung des Zuschusses sowie zur Leistungsbefristung gelten entsprechend.
5) Erweiterte Förderung (§ 421q SGB III)
- Befristet bis zum Jahresende 2010 soll erprobt werden, inwieweit durch eine verbesserte Berufsorientierung Ausbildungsabbrüche vermieden werden können.
- Berufsorientierungsmaßnahmen können demnach über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.
Weitere Materialien:
2007: Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
Zielsetzung des Gesetzentwurfs:
- Anhebung der Erwerbstätigenquote der über 55jährigen auf 50 % bis 2010,
- Reduzierung des frühzeitigen Ausstiegs älterer Arbeitnehmer aus dem Berufsleben,
- verbesserte Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser mit Kombilohn und Eingliederungszuschüssen,
- Ausbau der beruflichen Weiterbildung.
Wesentliche Inhalte:
- Änderung im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG):
- Die vom EuGH wegen Altersdiskriminierung abgewiesene Möglichkeit Beschäftigte ab 52 Jahren sachgrundlos zu befristen, erhält einen Zusatz: künftig ist eine sachgrundlose Befristung nur möglich, wenn vom Arbeitnehmer zuvor mindestens vier Monate Transferleistungen als Lohnersatz bezogen wurden.
- Änderung im SGB III:
- § 417 SGB III:
- Die Weiterbildungsförderung Älterer wird durch Ausweitung auf Beschäftigte ausgeweitet, die in Betrieben mit bis zu 250 Arbeitnehmern arbeiten (vorher Betriebe bis zu 100 AN).
- Geförderte Arbeitnehmer erhalten Bildungsgutscheine.
- Verlängerung der Weiterbildungsförderung Älterer bis 2010.
- § 421f SGB III:
- Arbeitgebern wird ein Eingliederungszuschuss gezahlt, wenn sie ältere Arbeitnehmer (> 50) einstellen, die zuvor mindestens 6 Monate arbeitslos waren, an Arbeitsmarktfördermaßnahmen teilgenommen haben oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben.
- Liegt ein Vermittlungshemmnis vor, kann die Förderung auch bereits vor Ablauf der sechs-Monats-Frist beginnen.
- Begründung der Förderung stets: Beschäftigungsverhältnis über mindestens 12 Monate.
- Die Förderhöhe liegt zwischen 30- und 50 % berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Die Untergrenze von 30 % wird durch diese Gesetzeslage neu eingeführt.
- Die Förderdauer wird auf bis zu 36 Monate ausgeweitet.
- Die zeitliche Begrenzung des § 421f Abs. 3 SGB III bis Ende 2009 sowie die sachliche Orientierung auf Ältere schwerstbehinderte Arbeitnehmer wird abgelöst. Der Personenkreis (jetzt: alle besonders betroffenen schwerstbehinderten Menschen (§ 219 SGB III)) und die Dauer des Instruments wird damit ausgeweitet. Arbeitgeber sind dadurch künftig nicht mehr zur Rückzahlung der Eingliederungszuschüsse bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei schwerstbehinderten Menschen sowie zur Nachbeschäftigung verpflichtet.
- § 421j SGB III
- Die Mindest-Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld als Voraussetzung zum Bezug des sog. Kombilohn für Ältere wird von 180 auf 120 Tage gekürzt, wodurch der Personenkreis ausgeweitet wird.
- Die Leistung wird erst ab einer Nettoentgeltdifferenz von 50 Euro bewilligt (vorher: ab dem ersten Euro).
- Die Entgeltsicherung wird für zwei Jahre gewährt (vorher: Dauer des verbliebenen Arbeitslosenanspruchs)
- Im ersten Förderjahr beträgt der Zuschuss 50% der Nettoentgeltdifferenz, im zweiten Jahr 30%. Während des gesamten Förderzeitraumes werden die Rentenversicherungsbeiträge auf 90 % des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts aufgestockt.
- Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber ist möglich, wenn die Tätigkeit mindestens zwei Jahre zurückliegt (vorher: mindestens vier Jahre).
Weitere Materialien:
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 07.03.2007, BT-Drs. 16/4578
- Stellungnahme des Bundesrates vom 16.02.2007, BR-Drs. 1/07(B)



