Gefördert durch:

Hans Böckler Stiftung

Arbeitsförderung/SGB III

tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Bilder/Piktogramme/neuregelungen_30x30.gif Neuregelungen

Beschlussfassung

2000: Beschluss des BVerfG v. 24. Mai

  • In Reaktion auf den Beschluss des BVerfG (rechtswirksam ab dem 22.6.2000) und im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung werden Einmalzahlungen bei der Berechnung von Alg/Uhg/Ügg (nicht dagegen Alhi) wie folgt berücksichtigt:
  • Für alle am 21.6.2000 noch nicht rechtskräftigen Altfälle wird das der Lohnersatzleistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt rückwirkend (frühestens vom 1.1.1997 an) pauschal um 10% erhöht; hieraus resultierende Nachzahlungen von Leistungen erfolgen in der zweiten Jahreshälfte.
  • Für laufende Leistungsfälle sowie für bis zum Jahresende entstehende Neufälle wird das Bemessungsentgelt entsprechend – allerdings nicht rückwirkend (Altfälle erhalten keine Nachzahlung) – erhöht.

2000: Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

  • Das AtG wird in folgenden Punkten geändert
    • Die Geltungsdauer wird bis Ende 2009 (bisher: 31. Juli 2004) verlängert.
    • Die Förderhöchstdauer von Atz wird von 5 auf 6 Jahre erweitert und die Mindestwiederbesetzungsdauer von 3 auf 4 Jahre erhöht.
    • Bei der Bestimmung der bisherigen Arbeitszeit ist höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang in Atz vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
    • Das BMA kann neben der Mindestnettobetrags-VO künftig durch VO auch die pauschalierten Nettobeträge des Altersteilzeitentgelts bestimmen.
  • Die bis Ende 2000 befristete Regelung, wonach 58jährige und ältere Arbeitslose die Möglichkeit haben, Alg auch ohne sog. Verfügbarkeit zu erhalten, sofern sie sich bereit erklären, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, wird um 5 Jahre (bis Ende 2005) verlängert.

2000: Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe

  • Die Verbesserung der Zusammenarbeit wird zu einer ausdrücklichen Aufgabe der örtlich zuständigen AÄ und Träger der Sozialhilfe. Zu diesem Zweck eröffnet das Gesetz befristete Experimentierklauseln und fördert das BMA befristet bis Ende 2004 regionale Modellvorhaben.

2000: Haushaltssanierungsgesetz (HSanG)

  • Die nach jeweils einem Jahr des Bezugs fällige Dynamisierung des den Entgeltersatzleistungen (Alg, Alhi, Uhg, Ügg) zugrunde liegenden Bemessungsentgelts richtet sich in der Zeit von Juli 2000 bis Juni 2002 nicht nach der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte, sondern entsprechend der Veränderung des Preisniveaus für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet fortgeschrieben; prognostiziert wird eine Anpassung um 0,7% (2000) bzw. 1,6% (2001).
  • Der Zuschuss zur Förderung von AN in SAM (OfW) wird auf 70% des monatlichen SAM-Höchstförderungsbetrages (1999: 2.180 DM) begrenzt.

2000: 3. SGB III-ÄndG

  • Der Anspruch auf originäre Alhi (aufgrund (a) einer Beschäftigung von mindestens 5 Monaten, (b) einer gleichgestellten Zeit insbesondere als Beamter, Richter oder Soldat, (c) des Bezugs bestimmter Sozialleistungen, insbesondere einer EU-Rente auf Zeit) entfällt mit einer Übergangsfrist von drei Monaten für Bestandsfälle. - Anspruch auf Alhi haben demnach nur noch Arbeitslose, die in der Vorfrist Alg bezogen haben (Anschluss-Alhi).

2000: Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

  • Auch bisher bereits in Teilzeit beschäftigte AN erhalten Zugang zu Altersteilzeit, sofern sie während der Dauer der auf die Hälfte der bisherigen AZ reduzierten WAZ SGB III-versicherungspflichtig beschäftigt sind.
  • Das Wiederbesetzungserfordernis für BA-geförderte Altersteilzeit wird gelockert: bei ArbG mit idR nicht mehr als 50 AN wird unwiderleglich vermutet, dass der Wiederbesetzer auf dem durch Altersteilzeit freigemachten Arbeitsplatz beschäftigt wird (damit entfällt in diesen Fällen der Nachweis einer Umsetzungskette).