Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


11/2016: Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns

Verordnung vom 15.11.2016

Inhalt:

Erhöhung des geetzlichen Mindestlohns auf 8,84 Euro ab 01.01.2017

 


10/2016: Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

Neuregelung von Überlassungshöchstdauer, equal pay, Eindämmung von Scheinwerkverträgen, Informationsrechte des Betriebsrates

Referentenentwurf vom 16.11.2015

Referentenentwurf vom 17.02.2016

Referentenentwurf vom 14.04.2016

Kabinettsbeschluss vom 01.06.2016

Gesetzentwurf vom 20.07.2016  (Bundestagsdrucksache 18/9232)

Bundestagsanhörung zum Gesetzentwurf am 14.10.2016 und schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen vom 14.10.2016

Inkraftreten: 01.04.2017

 

Wesentliche Inhalte:

Arbeitnehmerbezogene Überlassungshöchstdauer

  • Einführung einer Höchstdauer für die Überlassung an andere Betriebe von 18 Monaten Danach müssen Leiharbeitnehmer übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen.
  • Die Überlassungshöchstdauer ist arbeitnehmerbezogen und nicht arbeitsplatzbezogen. Einzelnen Überlassungszeiten sind zu addieren, wenn zwischen den Zeiten weniger als drei Monate liegen. Es zählen die Zeiten, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Als Einsatzzeiten gel­ten auch solche Zeiten, während der der Leiharbeitnehmer (pro forma) bei einer anderen Zeitarbeitsfirma angestellt ist, aber weiter in demselben Entleiherbetrieb arbeitet.
  • Tarifpartner können sich durch Tarifvertrag einer Einsatzbranche auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher können Leiharbeiter länger beschäftigen: Entweder zeichnen sie einen Tarifvertrag mit einer Überlassungshöchstdauer mittels Betriebsvereinbarung nach, oder sie nutzen eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.
  • Gibt es die in einem Tarifvertrag per Öffnungsklausel vereinbarte Überlassungshöchstdauer nicht, können nichttarifgebundene Entleiher maximal 24 Monate vereinbaren. Für tarifgebundene Einsatzunternehmen gilt diese zeitliche Grenze nicht.

 Equal pay

  • Grundsätzlich kann nur in den ersten neun Monaten der Überlassung vom Grundsatz der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit abgewichen werden. Auch hier ist die Regelung arbeitnehmerbezogen und nicht arbeitsplatzbezogen.
  • Banchenzuschlagstarifverträge, die eine stufenweise Angleichung der Vergütung regeln, können bis zu 15 Monate von Equal Pay befreien. Die Ausnutzung der längeren Abweichung ist aber nur möglich, wenn die stufenweise Heranführung an das Entgelt der Stammbelegschaft spätestens nach einer Einarbeitungszeit von sechs Wochen beginnt.

 Verbot des Streikeinsatzes

  • Leiharbeitnehmer dürfen nicht während eines Streiks eingesetzt werden, wenn sie die Arbeit der streikenden Stammbelegschaft übernehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leiharbeitnehmer dem zustimmen. Sie dürfen aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.

 Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung („Scheinwerkverträge“)

  • Die Überlassung von Arbeitnehmern muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verleiher und Entleiher begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen. Zum Beispiel bei Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih. Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sollen so verhindert werden. Ohne Er­laubnis zur Arbeitnehmerüberlas­sung sind die Arbeitsverträge zwischen Zeitarbeitsfirma und Leiharbeitnehmer unwirksam und es besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird klargestellt, wer Arbeitnehmer ist und wer nicht.

 Festhaltenserklärung

  • Bei Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis bzw. bei verdeckter Leiharbeit, fehlender Kenntlichmachung der Überlassung im Überlassungsvertrag und Überschreiten der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam. In all diesen Fällen entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
  • Diese Rechtsfolgen treten allerdings nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsvertrages innerhalb eines Monats nach dem für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt bzw. dem Überschreiten der Überlassungshöchstdauer widerspricht und erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Ein früher erklärter Widerspruch („auf Vorrat“) ist unwirksam.

 Information des Betriebsrates

  • Der Betriebsrat soll vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern und Werkauftragsnehmern umfassend informiert werden (Einsatzdauer, Aufgaben, Einsatzort etc.).

 


07/2016: Integrationsgesetz

Bleiberecht bei Berufsausbildung, Arbeitsgelegenheiten, begrenzter Verzicht auf Vorrangprüfung, verbesserte Regeln für die Ausbildungsförderung

Referentenentwurf vom 14.4.2016

Eckpunkte Integrationsgesetz (Koalitionsausschuss am 13.4.2016)

Entwurf einer Verordnung zum Integrationsgesetz vom 29.04.2016

Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 31.05.2016 (Bundestagsdrucksache 18/8615)

Gesetz vom 31.07.2016

Inkrafttreten: Im Wesentlichen am 01.08.2016

 

Wesentliche Inhalte (in Bezug auf den Arbeitsmarkt)

  • Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung
  • Befristete Aussetzung der Vorrangprüfung abhängig von der regionalen Arbeitsmarktlage
  • Bundesprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" für 100.000 Arbeitsgelegenheiten.
  • Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet für drei Jahre abhängig von der regionalen Arbeitsmarktlage auf die Vorrangprüfung.
  • Ausweitung der Ausbildungsförderung für junge Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive und andere Schutzsuchende

 


07/2016: Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

Weiterbildungsprämie, Flexibiliserung der Weiterbildungsförderung in KMU, Verlängerung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Gesetzentwurf vom 06.04.2016 (Bundestagsdrucksache 18/8042)

Bundestagsanhörung am 09.05.2016: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 18.07.2016

Inkrafttreten: 01.08.2016 bzw. 01.01.2017

 

Wesentliche Inhalte:

  • Beschäftigte ohne Berufsabschluss können zur Vorbereitung auf eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen, insbesondere in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien, erhalten, wenn dies für die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme erforderlich ist.
  • Weiterbildungsprämie: Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer abschlussbezogenen Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro. Die Neuregelung ist befristet für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2020 beginnen und wird evaluiert.
  • Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die für jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 45 Jahren bis Ende des Jahres 2020 befristet ist, wird weiter flexibilisiert, indem nunmehr auch berufliche Weiterbildungen bezuschusst werden können, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Transfergesellschaften, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, wird ein schnellerer Zugang zu beruflicher Weiterbildung ermöglicht. Danach können notwendige Qualifizierungen von älteren Beschäftigten ab Vollendung des 45. Lebensjahres und von gering qualifizierten Beschäftigten bereits während der Zeit in einer Transfergesellschaft gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. Die Fördermöglichkeit umfasst auch Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen.
  • Die mögliche Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, wird von sechs auf zwölf Wochen verlängert. Die Änderung gilt für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen. Diese Maßnahmen sollen insbesondere auch der Kompetenzfeststellung, der Klärung eines anzustrebenden Zielberufs und eines Bildungsziels für eine mögliche Weiterbildung dienen.