Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Famlienleistungsausgleich, Elterngeld/-zeit, Kinderbetreuung

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2006: Gesetz zur Einführung des Elterngeldes

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/1889 vom 20.06.2006)

Bundestagsanhörung am 03.07.2006: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 05.12.2006

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die wichtigste Neuregelung gegenüber dem Erziehungsgeld ist die Ausgestaltung des Elterngeldes als eine vom individuellen Einkommen abhängige Einkommensersatzleistung für Erwerbstätige, die ihre Tätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Durch die Anknüpfung an das individuelle Einkommen will die Bundesregierung mit dem Elterngeld die wirtschaftliche Selbstständigkeit innerhalb der Partnerschaft und die partnerschaftliche Teilhabe von Müttern und Vätern an der Betreuungs- und Erziehungsarbeit fördern.
  • Bezugsberechtigte: Das Elterngeld ersetzt das bisherige Erziehungsgeld. Erhalten können es alle Eltern, deren Kinder ab dem 01. Januar 2007 geboren werden.

  • Höhe des Elterngelds: Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens bis zu einer Obergrenze von maximal 1800 Euro. Grundlage der Berechnung ist das Durchschnittsgehalt der vorangegangenen zwölf Monate.Wird unmittelbar vor der Geburt Mutterschaftsgeld und ggf. zusätzlich ein Arbeitgeberzuschuss bezogen, sind die letzten zwölf Monate vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes maßgeblich.

  • Mindestelterngeld für nicht erwerbstätige Mütter und Väter: Anspruch auf ein Mindestelterngeld von 300 Euro haben Eltern, auch wenn sie nicht erwerbstätig waren. Das Mindestelterngeld wird unabhängig vom Haushaltseinkommen gezahlt, die Höhe des bisherigen Erziehungsgelds war demgegenüber vom Haushaltseinkommen abhängig.

  • Elterngeld bei reduzierter Arbeitszeit: Elterngeld wird auch für die Zeit gezahlt, in der ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern die Arbeitszeit auf bis zu 30 Stunden pro Woche reduziert. Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist auch in diesem Fall der tatsächliche Einkommensausfall. Das heißt, dass derjenige Teil des vorherigen Erwerbseinkommens, der nach der Geburt des Kindes aufgrund der Teilzeitarbeit nicht mehr zur Verfügung steht, in Höhe von 67% ersetzt wird. Das Einkommen, das für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird, ist in diesem Fall die Differenz zwischen dem Einkommen, das vor der Geburt des Kindes erzielt wurde, und dem voraussichtlichen Einkommen, das bei reduzierter Arbeitszeit erzielt wird.

    Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 2000 Euro vor der Geburt des Kindes und einem Nettoverdienst von 1000 Euro in Teilzeitarbeit beträgt das Elterngeld ab dem Zeitpunkt der Teilzeitarbeit 670 Euro (2000 Euro – 1000 Euro = 1000 Euro, davon 67%). Ein Nettoeinkommen, das über einen Höchstbetrag von 2700 Euro hinausgeht, wird nur bis zur Obergrenze von 2700 Euro für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen.

  • Höheres Elterngeld für Geringverdiener: Ist das zugrunde liegende Nettoeinkommen geringer als 1000 Euro monatlich, erhalten Eltern ein erhöhtes Elterngeld. Für je 20 Euro, um die das Einkommen die 1000-Euro-Grenze unterschreitet, erhöht sich die Einkommensersatzrate um jeweils einen Prozentpunkt.

    Beispiel: Das Elterngeld erhöht sich bei einem Nettoeinkommen von 600 Euro vor der Geburt des Kindes von 67% auf 87% und beträgt statt 402,- Euro nunmehr 522,- Euro.

  • Elterngeld bei Arbeitslosigkeit: Beim Bezug von Arbeitslosengeld werden die Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet. Der Mindestbetrag von 300 Euro wird jedoch nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen oder Wohngeld angerechnet. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

  • Das Elterngeld ist selbst steuerfrei, da es nach dem wegfallenden Nettoeinkommen bemessen wird. Es wird jedoch bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigt, da es die steuerliche Leistungsfähigkeit erhöht.

  • Bezugsdauer des Elterngelds: Grundsätzlich erhalten alle Eltern zwölf Monate lang Elterngeld. Entscheidet sich der noch voll berufstätige Partner dafür, sich ebenfalls in Vollfreistellung oder mit reduzierter Arbeitszeit bis zu 30 Stunden pro Woche um die Erziehung des Kindes zu kümmern, wird die Bezugszeit des Elterngeldes auf 14 Monate verlängert. Es kommt hierbei nicht darauf an, wann innerhalb des Zeitraums von 14 Monaten diese Bedingung erfüllt ist. Entscheiden sich Eltern für eine Halbierung der Monatsbeträge des Elterngeldes, können sie den Bezug auf maximal 28 Monate verlängern. Bei Arbeitslosigkeit liegt der Bezugszeitraum des Elterngelds generell bei 12 Monaten.

  • Alleinerziehende: Weil ein Elternteil die Aufgabe beider übernimmt, besteht Anspruch auf volle 14 Monate Elterngeld.

  • Geschwisterbonus: Haben Eltern zwei Kinder unter drei Jahren oder drei und mehr Kinder unter 6 Jahren, erhöht sich das Elterngeld um zehn Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro im Monat. /li>

 

Arbeitnehmerschutz in der Elternzeit

  • Mindestanspruch auf Teilzeit in der Elternzeit: Entsprechend den Regelungen zu den zwei Partnermonaten („Väterbonus“) wird künftig bereits ein Teilzeitanspruch für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten gewährt.

  • Fristen für die Anmeldung der Elternzeit: Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich verlangen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.