Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Famlienleistungsausgleich, Elterngeld/-zeit, Kinderbetreuung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


10/2000: Steuersenkungsgesetz

Vorziehen der Stufe 2002 des Steuerentlastungsgesetzes auf 2001

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 13/3074 vom 30.03.2000)

Gesetz vom 23.10.2000

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die Stufe 2002 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wird um ein Jahr auf 2001 vorgezogen.

    • Der Eingangssteuersatz sinkt auf 19,9 %.
    • Der Höchststeuersatz sinkt auf 48,5 %.
    • Der Grundfreibetrag erhöht sich auf rund 14.000 DM.
  • Zum 01.01.2003 steigt der Grundfreibetrag auf 14.500 DM. Der Eingangssteuersatz wird auf 17 % und der Spitzensteuersatz auf 47 % abgesenkt.

  • Zum 01.01.2005 steigt der Grundfreibetrag auf 15.000 DM. Der Eingangssteuersatz wird auf 15 % und der Spitzensteuersatz auf 42 % abgesenkt (bei einem zu versteuernden Einkommen von rd. 102.000 DM).

 


12/2000: Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Eltenzeit

Gesetz vom 01.12.2000

 

Wesentliche Inhalte:

Für Eltern, deren Kinder ab dem 01.01.2001 geboren werden, gilt:

  • Väter und Mütter können bei unveränderter Dauer der Elternzeit (der bisherige Begriff "Erziehungsurlaub" wird durch "Erziehungszeit" ersetzt) von drei Jahren gleichzeitig Elternzeit nehmen.

  • Es besteht während dieser Zeit ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (zwischen 15 und 30 Stunden) in Betrieben mit über 15 Beschäftigten. Ein Anspruch besteht dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

  • Die höchst zulässige wöchentliche Arbeitszeit während der Elternzeit beträgt 30 Stunden (bisher 19 Stunden).

  • Das dritte Jahr der Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden.

  • Die seit 1986 unveränderte Einkommensgrenze für das ungekürzte Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat des Kindes wird angehoben (um 9,5 % für Eltern mit 1 Kind: von 29.400 DM auf 32.200 DM; um 11,4 % für Alleinerziehende mit 1 Kind: von 23.700 DM auf 26.400 DM; Anhebung des Kinderzuschlags für jedes weitere Kind um 14 % auf 4.800 DM sowie auf 5.470 DM (2002) auf 6.140 DM (2003)).

  • Alternativ zum monatlichen Erziehungsgeld (weiterhin maximal 600 DM über einen Zeitraum bis zu 24 Monaten) erhalten Eltern, die sich für eine verkürzte Bezugsdauer von 12 Monaten entscheiden, monatlich bis zu 900 DM (Budgetierung).

  • Der Bezug von Arbeitslosengeld schließt Erziehungsgeld nicht mehr aus.

  • Anerkannte Asylberechtigte haben Anspruch auf Erziehungsgeld.