12/2014: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit, Anspruch auf finanzielle Förderung zum (Teil)Ausgleich des Einkommensausfalls während der Freistellungsphase durch ein zinsloses Darlehen, Verknüpfung der Kurzzeitpflege (bis zu 10 Tagen) mit einer Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld)
Referentenentwurf (09.09.2014)
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/3124 vom 10.11.2014)
Inkrafttreten: 01.01.2015
Inhalt:
- Für die im Pflegezeitgesetz von 2008 eingeführte "kurzfristige Arbeitsverhinderung" mit einer Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen (mit einem Rechtsanspruch gegenüber allen Arbeitgebern) wird eine Lohnersatzleistung eingeführt. Als so genanntes "Pflegeunterstützungsgeld" werden (analog zum Kinderkrankengeld) im Grundsatz 90 % des wegfallenden Nettoentgelts gezahlt, um die kurzfristige Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation ohne Einkommensverlust bewältigen zu können.
- Für die ebenfalls mit dem Pflegezeitgesetz von 2008 eingeführte Pflegezeit wird unverändert keine Entgeltfortzahlung gewährt. Aber es besteht nunmehr Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und soll die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehtlenden Nettoeinkommens abdecken. Das Darlehen muss nach dem Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt werden.
- Das Pflegezeitgesetz von 2008 beinhaltet den Anspruch auf Voll- oder Teilfreistellung von bis zu sechs Monaten - begrenzt auf Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten. Neu ist, dass die Pflegezeit in Fällen der Sterbebegleitung auch außerhalb der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen genutzt werden - für eine Dauer von bis zu drei Monaten.
- Auf die "Familienpflegezeit" (geregelt im Familienpflegezeitgesetz von 2011), besteht nunmehr ein Rechtsanspruch. Es handelt sich um den Anspruch auf eine Teilfreistellung von bis zu 24 Monaten. Die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen.
- Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht aber nur gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 25 Beschäftigten.
- Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Dauert die Pflegezeit länger, können mehrere Angehörige die Freistellung beanspruchen.
- Auch für die Familienpflegezeit besteht der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen - analog zur Pflegezeit.
- Der Begriff des "nahen Angehörigen" wird auf Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager erweitert.
- Die neuen Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden.
- Für alle drei Säulen des Gesetzes, kurzfristige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit, besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Termin – bis zum Ende Kündigungsschutz.