07/2009: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) (Artikel 5)
Schulstarterpaket
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/12254 vom 16.03.2009)
Inkrafttreten: 23.07.2009
Inhalte (Artikel 5):
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Die Regelung zum „Schulstarterpaket“ (zusätzliche Einmalleistung von 100 Euro) wird erweitert:
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Sozialhilfe (SGB XII): Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und denen im Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird. Bisher war die Leistung bis zur 10. Jahrgangsstufe begrenzt. Die Leistung wird somit auch auf Fälle des Bezuges von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgedehnt (durch die Einbeziehung berufsbildender Schulen).
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Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II): Einbeziehung aller Schülerinnen und Schüler von allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren (bisher: bis zur 10. Jahrgangsstufe), die in dem Monat, in dem der erste Schultag liegt, leistungsbezugsberechtigt sind. Auszubildende im dualen System mit einer Ausbildungsvergütung bleiben von dieser Regelung ausgeschlossen.
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Bundeskindergeldgesetz (BKGG): Ausweitung des „Schulstarterpakets“ auf Kinder, die im August des jeweiligen Jahres Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Der Anspruch gilt nicht, wenn eine Ausbildungsvergütung bezogen wird oder ein gleichzeitiger Anspruch nach dem SGB II besteht.
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Anmerkung:
Die mit dieser Neuregelung aufgehobene vorherige Begrenzung der Leistung bis zur 10. Jahrgangsstufe wurde im Dezember 2008 durch die Verabschiedung des „Familienleistungsgesetzes“ geregelt, das daher nicht weiter ausgeführt wird.


