12/2008: Kinderförderungsgesetz
Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kleinkinder
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/10173 vom 28.08.2008)
Inkrafttreten: 01.08.2013 (mit Ausnahmen)
Wesentliche Inhalte:
- Artikelgesetz mit Änderungen und Vorschriften im Fünften, Achten und Elften Buch des Sozialgesetzbuchs, im Finanzausgleichsgesetz des Bundes, im Bundesausbildungsförderungsgesetz, im Adoptionsvermittlungsgesetz, im Einkommensteuergesetz sowie im
Tagesbetreuungsausbaugesetz.
- Ab dem 01.08.2013 gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Bis dahin soll das Angebot an Betreuungsplätzen für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren so ausgebaut werden, dass dieser ab August 2013 geltende Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für alle Kinder in dem betreffenden Alter auch bedient werden kann.
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Adressaten sind vor allem die Kinder, die eine Betreuung für ihre Entwicklung besonders brauchen. Zudem sollen nicht nur berufstätige, sondern bereits auch Arbeit suchende Eltern sowie Eltern, die sich in beruflichen Bildungsmaßnahmen, der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, für ihre Kinder einen gesicherten Betreuungsplatz erhalten.
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Der Rechtsanspruch verpflichtet die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, d. h. die (Land-)Kreise und Kreisfreien Städte und die zuständige Jugendämter, allen Kindern ein Betreuungsangebot in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege (Tagesmütter) bereitzustellen.
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30 Prozent der neugeschaffenen Plätze sollen dauf die Kindertagespflege entfallen.
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Weitergehende landesgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
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Eine Tagesmutter darf grundsätzlich nicht mehr als fünf Kinder betreuen. Kommen mehr Kinder dazu, muss eine pädagogische Qualifikation nachgewiesen werden, und es dürfen nicht mehr Kinder in der Gruppe sein als in einer vergleichbaren Kita- oder Kindergruppe des Landes. Die Bezahlung soll leistungsgerecht sein. Die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die öffentliche Hand. Es wird eine befristete Sonderregelung eingeführt: Tagesmütter, die bis zu fünf Kinder betreuen, werden als nebenberuflich Selbständige eingestuft. Damit wird bei einem geringen monatlichen Gesamtverdienst eine beitragsfreie Familienversicherung sichergestellt und bei höherem Einkommen ein niedriger Beitragssatz gewährt. Im Einkommensteuergesetz wird festgeschrieben, dass die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstatteten Sozialversicherungsbeiträge steuerfrei bleiben.
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Insgesamt gibt der Bund den Ländern zur Sicherstellung des Rechtsanspruches auf einen Kitaplatz bis 2014 fast 5,4 Mrd. Euro dazu. Den dauerhaften Betrieb der neu geschaffenen Kitaplätze unterstützt der Bund ab 2015 mit jährlich 845 Mio. Euro.