Sozialpolitik aktuell in Deutschland

04/2007: Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre von 2012 bis 2029, entsprechende Anhebung vorgezogener Altersgrenzen und abschlagsfreier Erwerbsminderungsrenten

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/3794 vom 12.12.2006)

Bundestagsanhörung am 26.02.2007: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 20.04.2007

Inkrafttreten: 01.01.2012

 

Wesentliche Inhalte:

Regelaltersgrenze

  • Die Regelaltersgrenze wird schrittweise ab 2012 bis 2029 auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

 

Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahre auf 67 Jahre

Geburtsjahrgang

Anhebung um Monate

auf Alter Jahr

auf Alter Monat

1947

1

65

1

1948

2

65

2

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

ab 1964

24

67

0

 

Vorgezogene Altersrenten

  • Altersrente für langjährig Versicherte: Schrittweise Anhebung auf 67 Jahre. Unter Anrechnung von Abschlägen ist eine vorzeitige Inanspruchnahme weiterhin ab 63 Jahren möglich. Die maximale Abschlagshöhe liegt bei 14,4% (4x3,6%).

  • Altersrente für Schwerbehinderte: Schrittweise Anhebung auf 65 Jahre (bislang 63 Jahre). Unter Anrechnung von Abschlägen ist eine vorzeitige Inanspruchnahme ab 62 Jahren (bislang 60 Jahren) möglich. Die maximale Abschlagshöhe liegt bei 10,8% (3x3,6%).

  • Altersrente für besonders langjährige Versicherte: Einführung einer neuen (abschlagfreien) Rentenart mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Bezugsvoraussetzungen: Wartezeit von 45 Jahren, auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit und Pflege, sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr. Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.

 

Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten

  • Große Witwen-/Witwerrente: Anhebung der Altersgrenze von 45 auf 47 Jahre

  • Erwerbsminderungsrente: Anhebung der Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von bislang 63 Jahren (vollendetes 63. Lebensjahr) auf 65 Jahre. Wird eine Erwerbsminderungsrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, fallen Abschläge an. Die maximale Abschlagshöhe liegt bei 10,8% (3x3,6%). Der Höchstabschlag fällt an , wenn der Beginn der Renten vor dem vollendeten 62. Lebensjahr(bislang 60. Lebensjahr) liegt. Für erwerbsgeminderte Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren verbleibt es bei dem heute geltenden abschlagsfreien Alter von 63 Jahren. Ab 2024 gilt dies dann nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Als Pflichtbeitragszeiten gelten grundsätzlich dieselben Zeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

 

Bestandsprüfungsklausel

  • Die Bundesregierung ist verpflichtet, von  2010 an alle vier Jahre einen Bericht über die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer vorzulegen und einzuschätzen, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar ist und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.

 


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