07/2004: Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitgesetz)
Weitere Begrenzung der Rentendynamik durch Einführung eines Nachhaltigkeitfaktors in die Rentenanpassungsformel
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/2562 vom 26.02.2004)
Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.07.2005
Wesentliche Inhalte:
Neufassung der Rentenanpassungsformel durch einen Nachhaltigkeitsfaktor
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Die jährliche Anpassung des aktuellen Rentenwertes (AR) richtet sich ab 07/2005 nach folgenden Faktoren:
- Entwicklung der Bruttolöhne- und –gehälter
- Belastungsveränderungen bei der Altersvorsorge der aktiven Erwerbsbevölkerung
- Veränderung des Beitragssatzes zur GRV (RVB) und des Altersvorsorgeanteils (AVA)
und
- dem so bezeichneten Nachhaltigkeitsfaktor.
- Von Bedeutung sind die Veränderungen der entsprechenden Faktorwerte in den beiden Jahren vor der aktuellen Rentenanpassung (t). Für die Anpassung des Jahres 2005 wird also Bezug genommen auf die Veränderungen der Faktorwerte 2003 (t-2) und 2004 (t-1).
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Ab der Rentenanpassung 2006 orientiert sich die Anpassung der Renten zudem nicht mehr an der Bruttolohn- und Gehaltssumme aller abhängig beschäftigten ArbeitnehmerInnen, in der auch die Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sowie die Bezüge für die Beamten erfasst sind, sondern an der Veränderung der versicherungspflichtigen Entgelte è damit fällt aller Voraussicht nach der Bruttoentgeltfaktor niedriger aus.
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Der in der Rentenanpassungsformel zu berücksichtigende Altersvorsorgeanteil (AVA) ist in seiner Höhe gesetzlich vorgegeben. Er erhöht sich seit seiner Einführung 2002 (0,5 %) jährlich um 0,5 Prozentpunkte, bis auf 4,0 % im Jahre 2010.
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Seit 2005 ist bei der Berechnung des aktuellen Rentenwertes 2005 zusätzlich der Nachhaltigkeitsfaktor zu berücksichtigenden. Seine Höhe richtet sich hauptsächlich nach der Veränderung des Rentnerquotienten (RQ) sowie eines Steuerparameters α (= 0,25).
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Der Nachhaltigkeitsfaktor soll bei der jährlichen Rentenanpassung die zahlenmäßige Entwicklung des Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern (Rentnerquotient) berücksichtigen.
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Die beiden neuen Anpassungsfaktoren (Riester-Faktor / Nachhaltigkeitsfaktor) sind nicht anwendbar, wenn sie in ihrer Wirkung den bisher gültigen aktuellen Rentenwert verringern oder einen (aufgrund einer sinkenden Bruttolohn- und –gehaltssumme) geringer festzusetzenden aktuellen Rentenwert weiter verringern.
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Der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern ist mindestens um den gleichen Prozentsatz anzuheben, wie der aktuelle Rentenwert in den alten Bundesländern.
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Mit der Veränderung des Rentenanpassungsverfahrens ist hauptsächlich die Intention verbunden, den Beitragssatz auf 20 % bis einschließlich 2020 und auf 22 % bis einschließlich 2030 zu begrenzen.
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Entsprechend wird auch die bisher gültige Niveausicherungsklausel (§ 154 Abs. 3 SGB VI) für das Standardrentenniveau (Netto) auf 67 % des letzten Arbeitsentgeltes gestrichen.
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Als neue Mindestsicherungsziele werden für 2020 ein Mindestrentenniveau vor Steuern von 46 % bzw. für 2030 von 43 % definiert.
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Die Schwankungsreserve wird in Nachhaltigkeitsrücklage umbenannt. Sie darf maximal 150 % einer Monatsausgabe betragen (Höchstnachhaltigkeitsrücklage). Dies entspricht einer Erhöhung der oberen Grenze der Schwankungsreserve von 0,7 auf 1,5. Die untere Rücklage grenze verbleibt bei dem 2002 abgesenkten Wert von 20 % einer Monatsausgabe (Mindestnachhaltigkeitsrücklage)
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Bezieher von Existenzgründungszuschüssen (Ich-AG) unterliegen nicht den Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbstständiger Tätigkeit.
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Es besteht kein Anspruch auf eine Altersrente nach bindender Bewilligung oder während der Bezugszeiten einer anderen Al tersrente. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Altersrenten ist somit ausgeschlossen.
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Die Zeiten allgemeiner Schulausbildung sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten werden ab 01.01.2009 nur noch als unbe wertete Anrechnungszeiten in die Rentenbesteuerung einbezogen.
Neuregelungen zur Frühverrentung bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
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Um Anreize zur Frühverrentung zu verringern, wird die Altersgrenze für den frühesten Bezug einer vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01. Januar 2006 schrittweise bis Ende 2008 vom 60. auf das 63. Lebensjahr erhöht. Dabei erfolgt die Anhebung in Monatschritten im Zeitraum von 2006 bis 2008.
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Entsprechend können Beschäftigte, die im Januar 1946 geboren wurden eine dieser beiden Altersrenten frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beanspruchen, im Januar 1947 geborene mit 61 Jahren und einem Monat usw.. Im Dezember 1948 und später Geborene können dann eine entsprechende Altersrente erst mit 63 Jahren beziehen.
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Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist, auch unter Inkaufnahme höherer Abschläge, bei diesen Formen der Altersrente grundsätzlich nicht mehr möglich. Allerdings gelten für einen bestimmten Personenkreis Vertrauensschutzregelungen, d.h. für diese Versicherten werden die Altersgrenzen für die früheste Inanspruchnahme einer der beiden Rentenarten nicht erhöht. Vertrauensschutz genießen versicherte Personen,
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die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, und bei denen vor dem 01. Januar 2004 eine rechtsverbindliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag, Vertrag über Altersteilzeit etc.) über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vorlag, oder
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die vor dem 01. Januar 2004 bzw. an diesem Tag arbeitslos waren.
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