07/2012: Psych-Entgeltgesetz, darin Art. 4a: Arbeitslosenversicherung
Sonderregelung Anwartschaftszeiten Arbeitslosengeld
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/8986 vom 14.03.2012)
Bundestagsanhörung zum Gesetzentwurf und zu den Anträgen von SPD, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen zum Bereich "Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung" am 23.04.2012, Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen
darunter Stellungnahme von Prof. Dr. Gerhard Bosch/IAQ (Einzelsachverständiger): "Kurzzeitbeschäftigte in der Arbeitsmarktpolitik besser absichern“ in: IAQ-Standpunkte 01/2012
Inkrafttreten: (Artikel 4a) 01.08.2012
Inhalt:
- Verlängerung der Sonderregelung zur Anwartschaftszeit auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld. Die verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten gilt bis Ende 2014 (zuvor begrenzt bis 01.08.2012). Voraussetzung: Die in der Rahmenfrist zurückgelegte Beschäftigung muss überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bestehen, die zeit- und zweckbefristet sind und bei denen die Beschäftigungstage auf nicht mehr als zehn (bislang sechs) Wochen im Voraus vertraglich festgelegt ist.