07/2015: Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der GKV
Sicherstellung der flächendeckenden ambulanten ärztlichen Versorgung, insbesondere in strukturschwachen und ländlichen Regionen, Förderung innovativer Versorgungsformen, Stärkung des Zugangs zur Versorgung und Ausweitung der Leistungsansprüche der Versicherten
Referentenentwurf (21.10.2014)
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/4095 vom 25.02.2015)
Bundestagsanhörung am 11.03.2015: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen Teil 1;
Teil 2, Teil 3, Teil 4
Inkrafttreten: Im Wesentlichen am 22.07.2015
Wesentliche Inhalte
- Verbesserung der ambulanten Versorgung in unterversorgten oder strukturschwachen Gebieten durch Ausweitung der Fördermöglichkeiten und Einrichtung eines Strukturfonds (finanzielle Anreize für die Niederlassung) bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV)
- Weiterentwicklung der Gründungsmöglichkeiten für medizinische Versorgungszentren, Beteiligung der Kommunen in ländlichen Regionen
- Begrenzung der Praxisdichte/Praxisnachbesetzung in überversorgten Gebieten und Ballungszentren durch Aufkauf freigewordener Arztsitze. Soll bzw. Kann-Entscheidungen durch die Zulassungsausschüsse (Ärzte/Krankenkassen) vor Ort bei Überschreitung eines Versorgungsgrads von 140 bzw. 110 Prozent bei bestimmten Arztgruppen und Planungsbereichen
- Ausweitung der Weiterbildungsstellen
- Verbesserung des Zusammenspiels von stationärer und ambulanter Versorgung: Verbesserung des Krankenhaus-Entlassmanagements, erweiterte Möglichkeiten der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln durch Krankenhäuser sowie der Übernahme ambulanter Leistungen
- Einrichtung eines Innovationsfonds beim GBA (300 Mio. Euro jährlich, zunächst in den Jahren 2016 bis 2019) ) zur Förderung von Innovationen in der Versorgung und in der Versorgungsforschung
- Einrichtung von Terminservicestellen bei den KÄV zur Sicherstellung einer zeitnahen Vermittlung an einen Facharzt (Verkürzung der Wartezeiten, Frist von maximal vier Wochen als Ziel)
- Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinien durch den GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss) zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung
- Ausweitung strukturierter Behandlungsprogramme (DMP: Disease-Mangement-Programme), Festlegung der Krankheitsbilder durch den GBA
- Leistungsanspruch der Versicherten auf Einholung einer unabhängigen Zweitmeinung e bestimmten planbaren und mengenanfälligen Eingriffen (Festlegung der Krankheitsbilder durch den GBA), Aufbau eines strukturierten und qualitätsgesicherten Zweitmeinungsverfahrens
- Ausweitung der Wahlrechte bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation
- Verzicht der Kranken- und Pflegekassen auf Regressforderungen gegenüber freiberuflichen Hebammen
- Weiterentwicklung der Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Arznei- und Heilmitteln
- Anpassung des EBM (einheitlicher Bewertungsmaßstab)
- Gesetzliche Festlegung des Apothekenabschlags
- Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der ärztlichen AU-Feststellung
- Begrenzung der hauptamtlichen Krankenkassenmitarbeiter in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MdK) auf maximal ein Viertel der Mitglieder. Flankierung der MdK-Verwaltungsräte durch einen Beirat (je zur Hälfte Vertreter von Pflegebedürftigen und von Leistungsanbietern).