05/2010: Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates (Artikel 3a: SGB II)
Härtefallregelung für außergewöhnliche Bedarfe
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/983 vom 10.03.2010)
Inhalte (Artikel 3a):
- Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil zu den Hartz IV – Regelleistungen vom 9. Februar 2010 festgestellt, dass die Methode der Festsetzung der Regelleistungen verfassungswidrig ist und es außerdem an einer Härtfallklausel mangelt.
- Nunmehr wird in §21 des SGB II ein neuer Absatz sechs eingeführt: „(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“