Sozialpolitik aktuell in Deutschland

04/2011: Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Lohnuntergrenze bei der Leiharbeit, Verhinderung von Missbrauch

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/4804 vom 17.02.2012)

Gesetz vom 28.04.2011

Bundestagsanhörung am 21.03. 2011: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Sachverständigen

darunter Stellungnahme von Prof. Dr. Gerhard Bosch/IAQ (Einzelsachverständiger) Missbrauch von Leiharbeit verhindern, in: IAQ-Standpunkte 02/2011

Inkrafttreten: 01.05.2011/01.12.2011

 

Wesentliche Inhalte:

  • Ausweitung der Erlaubnispflicht: Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG; für die Erlaubnispflicht ist nicht mehr die Gewerbsmäßigkeit, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit maßgebend. Eine Erlaubnis ist danach notwendig, selbst wenn das Unternehmen keine Gewinnerzielungsabsicht hat; konzerninterne Verleihungen ohne gewerblichen Zweck unterliegen der Erlaubnispflicht.
  • Vorübergehende Überlassung: Ergänzung § 1 Abs. 2 AÜG "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend". Das Gesetz sieht allerdings keine Höchstüberlassungsfristen vor.
  • Lohnuntergrenze: Vom Grundsatz des Equal-Pay kann durch Tarifvertrag abgewichen werden, jedoch ist eine von den vorschlagsberechtigten Tarifvertragsparteien ausgehandelte Lohnuntergrenze zwingend einzuhalten. Diese Lohnuntergrenze wird mittels Rechtsverordnung über das BMAS erlassen. Wird diese Lohnuntergrenze durch einen Tarifvertrag unterschritten, sieht der neu gestaltete § 10 Abs. 4 AÜG als Rechtsfolge Equal-Pay vor.
  • Ausnahmen von Equal-Pay: Die bisher geltende Ausnahme vom Equal-Pay-Grundsatz für Arbeitslose, die für die Dauer von sechs Wochen als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden und ein Entgelt in Höhe ihres bisherigen Arbeitslosengeldes bekommen. Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung durch Tarifvertrag bleiben zugelassen. Allerdings ist eine abweichende tarifliche Regelung nur in den Grenzen der Lohnuntergrenze wirksam und gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die bei dem gleichen Arbeitgeber oder bei dem gleichen Konzern beschäftigt waren und in den letzten sechs Monaten vor der Entleihung aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind (Drehtürklausel). Durch diese Regelung soll eine missbräuchliche unternehmens- oder konzerninterne Verleihung unter schlechteren Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer verhindert werden.

 

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