09/2008: Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Veränderungen beim Kinderzuschlag
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/8867 vom 22.04.2008)
Inkrafttreten: 01.10.2008
Inhalte:
- Veränderungen der Bezugsvoraussetzungen des Kinderzuschlags:
- Erste Bezugsvoraussetzung: Die Mindesteinkommensgrenze (Bruttoeinkommen) der Eltern wird auf 900 Euro (bzw. 600 Euro für Alleinerziehende) abgesenkt.
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Der Absenkungsbetrag des Kinderzuschusses für Einkommen, die die jeweilige Mindesteinkommensgrenze überschreiten, wird von zuvor 70% auf 50% abgesenkt (Abschmelzrate)
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Zweite Bezugsvoraussetzung: Bei der Prüfung, ob durch den Kinderzuschlag Bedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, werden Mehrbedarfszuschläge nicht berücksichtigt, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum des Bezugs des Kinderzuschlags auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichten.