05/2008: Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz): Artikel 3 - Pflegezeitgesetz
Artikel 3: Einführung einer Pflegezeit
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/7439 vom 07.12.2007)
Inkrafttreten: 01.07.2008
Wesentliche Inhalte:
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Arbeitnehmer haben einmal pro Pflegefall Anspruch auf eine Pflegezeit zur häuslichen Pflege naher Angehöriger (so Großeltern, Eltern/Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Kinder/Schwiegerkinder/Enkelkinder, Geschwister):
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Teilweise oder volle Freistellung für die Dauer von bis zu 6 Monaten in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Der Arbeitnehmer muss die Beanspruchung der Pflegezeit dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
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kurzfristige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage in einer akut aufgetretenen Pflegesituation (kurzzeitige Arbeitsverhinderung)
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Während der Pflegezeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung oder auf eine Entgeltersatzleistung.
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In der Pflegezeit (bis zu 6 Monaten) wird die Beitragszahlung zur GRV von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt.
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Der Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt über die Familienversicherung erhalten. Sofern keine Familienversicherung besteht, wird eine freiwillige Versicherung mit Mindestbeitragszahlung erforderlich. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Mindestbeitrag.
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Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten, sofern auch unmittelbar vor der Pflegezeit Versicherungspflicht bestand. Die Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen.


