Sozialpolitik aktuell in Deutschland

12/2006: Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung und Änderungen bei der Sozialhilfe

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/2711 vom 25.09.2006)

Bundestagsanhörung am 16.10.2006: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 02.12.2006

Inkrafttreten: 06.12.2006

 

Wesentliche Inhalte:

Regelsatzbemessung

  • Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (EVS) erfolgt nach § 28 Abs. 3 eine Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung.

  • In diesem Zusammenhang Aufgabe der Differenzierung zwischen alten und neuen Bundesländern: ab 2007 gilt ein einheitlicher Regelsatz von 345 Euro, zukünftigen Neubemessungen, die jeweils im Juli vorgenommen werden, beruhen dann auf gesamtdeutschen Verbrauchsstrukturen.

  • Im gleichen Zeitraum Änderung der Regelsatzverordnung (am 01.01.2007 in Kraft getreten):
    • Neuordnung der Anteile der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben aufgrund der durch die Auswertung der EVS zutage getretenen Änderungen im Verbraucherverhalten
    • Änderung der Höhe der Regelsätze bei zusammenlebenden Ehepaaren und Lebenspartnern: bisher erhielten die Haushaltsvorstände 100% des Regelsatzes und die PartnerInnen 80 %. Künftig erhalten beide 90 %.

Hinzuverdienst

  • Einführung einer Kappungsgrenze für Hinzuverdienste durch Erwerbstätigkeit

  • Zuverdienste, die 50% des Eckregelsatzes überschreiten, werden in vollem Umfang angerechnet (zuvor: Anrechnung zu 30%)

 

Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen

  • Begrenzung der Heranziehung des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners zu den Kosten der erbrachten Leistungen auf die tatsächlich eintretenden Einsparungen für den Lebensunterhalt, wenn eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebt

  • Die Einkommensschonregel findet auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit Anwendung

  • Darüber hinaus soll eine Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf

  • Hinsichtlich der Höhe der angemessenen Beteiligung sollen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dies betrifft neben den Aufwendungen und Belastungen des Leistungsberechtigten auch die Lebenssituation der weiteren Haushaltsmitglieder.

Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006, BGBl. I, Nr. 54 vom 30.11.2006, S. 2657

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