12/2006: Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung und Änderungen bei der Sozialhilfe
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/2711 vom 25.09.2006)
Inkrafttreten: 06.12.2006
Wesentliche Inhalte:
Regelsatzbemessung
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Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (EVS) erfolgt nach § 28 Abs. 3 eine Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung.
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In diesem Zusammenhang Aufgabe der Differenzierung zwischen alten und neuen Bundesländern: ab 2007 gilt ein einheitlicher Regelsatz von 345 Euro, zukünftigen Neubemessungen, die jeweils im Juli vorgenommen werden, beruhen dann auf gesamtdeutschen Verbrauchsstrukturen.
- Im gleichen Zeitraum Änderung der Regelsatzverordnung (am 01.01.2007 in Kraft getreten):
- Neuordnung der Anteile der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben aufgrund der durch die Auswertung der EVS zutage getretenen Änderungen im Verbraucherverhalten
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Änderung der Höhe der Regelsätze bei zusammenlebenden Ehepaaren und Lebenspartnern: bisher erhielten die Haushaltsvorstände 100% des Regelsatzes und die PartnerInnen 80 %. Künftig erhalten beide 90 %.
Hinzuverdienst
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Einführung einer Kappungsgrenze für Hinzuverdienste durch Erwerbstätigkeit
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Zuverdienste, die 50% des Eckregelsatzes überschreiten, werden in vollem Umfang angerechnet (zuvor: Anrechnung zu 30%)
Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen
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Begrenzung der Heranziehung des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners zu den Kosten der erbrachten Leistungen auf die tatsächlich eintretenden Einsparungen für den Lebensunterhalt, wenn eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebt
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Die Einkommensschonregel findet auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit Anwendung
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Darüber hinaus soll eine Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf
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Hinsichtlich der Höhe der angemessenen Beteiligung sollen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dies betrifft neben den Aufwendungen und Belastungen des Leistungsberechtigten auch die Lebenssituation der weiteren Haushaltsmitglieder.