Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


11/2018: Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)

Ausweitung der Zurechnungszeit, Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ("Mütterrente II"), Einführung einer doppelten Haltelinie für Rentenniveau (48 Prozent) und Beitragssatz (20 Prozent) bis 2025 , Sonderzahlungen des Bundes an die allgemeine RV 2022 bis 2025, Verlängerung der bisheringen Gleitzone in einen Übergangsbereich (reduzierte Beitragssätze) von 850 Euro auf 1.300 Euro/Bruttomonatsentgelt

Referentenentwurf vom 12.07.2018

Gesetzentwurf vom 28.08.2018

Gesetzentwurf vom 01.10.2018

Bundestagsanhörung am 05.11.2018: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 28.11.2018

Inkrafttreten: 01.01.2019, bzw. 01.07.2019

 

Wesentliche Inhalte:

Haltelinien

  • Das Sicherungsniveau vor Steuern darf bis zum Jahr 2025 48 % nicht unterschreiten. Zugleich darf der Beitragssatz bis zu diesem Jahr den Wert von 20 % nicht überschreiten. Wird die „Haltelinie“ des Niveaus in Folge der Wirkung der Rentenanpassungsformel unterschritten, muss der aktuelle Rentenwert entsprechend angehoben werden.
  • Der Beitragssatz wird für 2019 auf 18,6 % festgeschrieben.
  • Zur Absicherung der Beitragssatzobergrenze zahlt der Bund (im Bedarfsfall) in den Jahren 2022 bis 2025 zusätzlich zu den Bundeszuschüssen jeweils 500 Mio. Euro an Sonderzahlungen an die allgemeine Rentenversicherung. 2023 bis 2025 werden diese Beträge dynamisiert.

Mütterrente II

  • Mütter - wie auch Väter - erhalten ab 2019 für ihre vor 1992 geborenen Kinder auch für das dritte Jahr Kindererziehungsleistungen anerkannt. Je Kind kommt ein halber Entgeltpunkt hinzu.
  • Die entstehenden Mehrausgaben werden vorrangig aus Beitrags- und nicht aus Steuermitteln finanziert.

Verlängerte Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten

  • Die Zurechnungszeiten bei Renten wegen Erwerbsminderung werden ab 2019 in einem ersten Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate erhöht. Anschließend erfolgt eine schrittweise Erhöhung auf 67 Jahre im Jahr 2030.
  • Dies gilt – wie auch schon bei den vorherigen Regelungen zur Erhöhung der Zurechnungszeiten – nur für Rentenneuzugänge und nicht für den Bestand.

Übergangsbereich - ohne verringerte Rentenansprüche

  • Die Obergrenze der vergünstigten Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob wird von heute 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer damit erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 Euro. Geringverdienerinnen und Geringverdiener werden entsprechend bei den Sozialabgaben entlastet.
  • Die monatliche Beitragsentlastung steigt im Übergangsbereich für Verdienste zwischen 450 und 850 monatlich zunächst auf bis 23 Euro an und sinkt anschließend wieder schrittweise ab. Arbeitgeber von Midijobbern zahlen auch weiterhin den vollen Beitragsanteil.
  • Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Davon profitieren sowohl die bisher in der bisherigen Gleitzone bis 850 Euro Beschäftigten als auch diejenigen im neuen Übergangsbereich bis 1 300 Euro.
  • Es wird mit Mindereinnahmen der Sozialversicherung von 400 Millionen Euro gerechnet. Diese Mindereinnahmen werden aus Beitragsmitteln finanziert. Das gilt auch für die späteren Mehrausgaben bei der Rentenversicherung.

07/2018: Rentenanpassung (Rentenwertbestimmungs-Verordnung)

Neuer aktueller Rentenwert und Rentenanpassung

Inkrafttreten: 01.07.2018

 

Inhalt:

  • Alte Länder: Die Renten steigen um 3,22%. Der aktuelle Rentenwert beträgt 32,03 Euro.
  • Neue Länder: Die Renten steigen um 3,75%. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt 30,69 Euro.

12/2018: Gesetz über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge

Gesetzesentwurf vom 01.10.2018

Gesetz vom 19.12.2018