Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


07/2016: Rentenanpassung (Rentenwertbestimmungs-Verordnung)

Neuer aktueller Rentenwert und Rentenanpassung

Inkrafttreten: 01.07.2016

Inhalt:

  • Alte Länder: Die Renten steigen um 4,25%. Der aktuelle Rentenwert beträgt 30,45 Euro.

  • Neue Länder: Die Renten steigen um 5,95%. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt 28,66 Euro.


12/2016: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben

Neuregelung (Flexibilisierung) der Teilrenten, Versicherungspflicht von Vollrentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Möglichkeit freiwilliger Zusatzzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab 50 Jahren, Entrichtung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Rentenversicherung bei Weiterarbeit nach Bezug der Regelaltersgrenze (opt-in), Stärkung von Prävention und Rehabilitation, befristeter Wegfall der gesonderten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze. 

Referentenentwurf vom 18.07.2016

Referentenentwurf vom 06.09.2016

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/9787 vom 27.09.2016)

Bundestagsanhörung am 14.10.2016: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

darunter Stellungnahme von

Jutta Schmitz/IAQ (Einzelsachverständige):  "Flexibilität im Rentenübergang und bei der Rentner(innen)erwerbstätigkeit – Neuregelungen für ausgewählte Personengruppen" in: IAQ-Standpunkte 05/2016

Gesetz vom 08.12.2016

Inkrafttreten: 01.01.2017 bzw. 01.07.2017 (Hinzuverdienst)

 

Inhalte

Teilrenten

Die bisherige starre Stufenregelung bei der Berechnung von Teilrenten wird ersetzt durch ein gleitendes Berechnungsverfahren. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze können bis zu 6.300 Euro im Jahr ohne Kürzung der Alters-rente hinzuverdient werden.

  • Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird zu 40% auf die Monatsrente angerechnet. Wenn die Summe aus gekürzter Rente und dem Hin-zuverdienst über dem bisherigen Einkommen (bestes Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre) liegt, wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100% auf die verbliebene Teilrente angerechnet und die Altersrente entfällt völlig.
  • Zur Bestimmung des Hinzuverdienstes prognostiziert die Deutsche Rentenversicherung zu jedem 1. Juli eines Jahres den voraussichtlichen Verdienst im laufenden und im folgenden Jahr, stellt ihn jeweils der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro gegenüber und setzt die Rente für die Zeit ab 1. Juli und ab kommenden 1. Januar fest.
  • Die Einkommensprognosen für das Vorjahr werden zum darauf folgenden 1. Juli mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst rückschauend centgenau verglichen („Spitzabrechnung“) und die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes neu berechnet. Gegebenenfalls entstehende Überzahlungen werden zurückgefordert, Nachzahlungen werden ausgezahlt. Der in Anspruch genommene Rententeil wird um Abschläge gemindert. Dies gilt aber nicht für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Versicherungspflicht des Hinzuverdienstes vor Erreichen der Regelaltersgrenze

  • Der Hinzuverdienst unterliegt in voller Höhe der Versicherungspflicht in der GRV und wirkt deshalb rentensteigernd.
  • Dies gilt auch für Rentner, die ab 2017 ein Minijob-Arbeitsverhältnis beginnen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
  • Wenn dann nur der pauschale Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 15% gezahlt wird, wirkt sich dieser ab 2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze dennoch rentensteigernd aus.

Erwerbseinkommen und Beitragszahlung beim Bezug einer Regelaltersrente

  • Das Erwerbseinkommen beim Bezug einer Regelaltersrente bleibt anrechnungsfrei. Es müssen keine Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Aus dem Rentenversicherungsbeitrag der Arbeitgeber ergibt sich für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner (auch bei Minijobs) kein Leistungsanspruch.
  • Allerdings besteht die Möglichkeit, auf die RV-Versicherungsfreiheit zu verzichten. Durch die eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge Beschäftigte werden weitere EP in der GRV erworben. Die Rente wird entsprechend einmal jährlich erhöht.

Ausgleichzahlungen zum Abschlagsausgleich

Versicherte können statt ab vollendetem 55. nunmehr ab vollendetem 50. Lebensjahr zusätzlich Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, um die Rentenabschläge ganz oder teilweise auszugleichen, die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente anfallen. Dies gilt auch für Bezieher einer vorgezogenen Altersvoll- oder Teilrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Befristeter Wegfall des gesonderten Arbeitgeberbeitrags zur ALV

Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze entfällt für fünf Jahre. Bei der BA entstehen entsprechend Beitragsmindereinnahmen.

Prävention und Rehabilitation

Neue Regelungen im Bereich der Prävention und der Rehabilitation sollen die Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe stärken.