Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Pflegeversicherung & Pflege

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2014: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit, Anspruch auf finanzielle Förderung zum (Teil)Ausgleich des Einkommensausfalls während der Freistellungsphase durch ein zinsloses Darlehen, Verknüpfung der Kurzzeitpflege (bis zu 10 Tagen) mit einer Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld)

Referentenentwurf (09.09.2014)

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/3124 vom 10.11.2014)

Bundestagsanhörung am 24.11.2014: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 23.12.2014

Inkrafttreten: 01.01.2015

Inhalt:

  • Für die im Pflegezeitgesetz von 2008 eingeführte "kurzfristige Arbeitsverhinderung" mit einer Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen (mit einem Rechtsanspruch gegenüber allen Arbeitgebern) wird eine Lohnersatzleistung eingeführt. Als so genanntes "Pflegeunterstützungsgeld" werden (analog zum Kinderkrankengeld) im Grundsatz 90 % des wegfallenden Nettoentgelts gezahlt, um die kurzfristige Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation ohne Einkommensverlust bewältigen zu können.
  • Für die ebenfalls mit dem Pflegezeitgesetz von 2008 eingeführte Pflegezeit wird unverändert keine Entgeltfortzahlung gewährt. Aber es besteht nunmehr Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und soll die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehtlenden Nettoeinkommens abdecken. Das Darlehen muss nach dem Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt werden.
  • Das Pflegezeitgesetz von 2008 beinhaltet den Anspruch auf Voll- oder Teilfreistellung von bis zu sechs Monaten - begrenzt auf Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten. Neu ist, dass die Pflegezeit in Fällen der Sterbebegleitung auch außerhalb der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen genutzt werden - für eine Dauer von bis zu drei Monaten.
  • Auf die "Familienpflegezeit" (geregelt im Familienpflegezeitgesetz von 2011), besteht nunmehr ein Rechtsanspruch. Es handelt sich um den Anspruch auf eine Teilfreistellung von bis zu 24 Monaten. Die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen.
  • Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht aber nur gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 25 Beschäftigten.
  • Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Dauert die Pflegezeit länger, können mehrere Angehörige die Freistellung beanspruchen.
  • Auch für die Familienpflegezeit besteht der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen - analog zur Pflegezeit.
  • Der Begriff des "nahen Angehörigen" wird auf Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager erweitert.
  • Die neuen Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden.
  • Für alle drei Säulen des Gesetzes, kurzfristige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit, besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Termin – bis zum Ende Kündigungsschutz.

 


12/2014: Plegestärkungsgesetz I

Anpassung (Dynamisierung) der Pflegeleistungen, Leistungsflexibilsierung, Verbesserung der Personalausstattung, Beitragssatzanhebung, Errichtung eines Pflegevorsorgefonds

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/1798 vom 23.06.2014)

Bundestagsanhörung am 24.09.2014: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 17.12.2014

Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.01.2015

 

Wesentliche Inhalte

Dynamisierung der Leistungen

  • Anhebung der Leistungsbeträge um 4 Prozent - in Anpassung an die Preisentwicklung der letzten drei Jahre

Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung ab 2015 in Euro

 

Pflegestufe 0

„erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf“

Pflegestufe I

„erheblich Pflegebedürftige“

Pflegestufe II

„Schwerpflege-bedürftige“

Pflegestufe III

„Schwerstpflegebedürftige“

(in besonderen Härtefällen)

Pflegegeld für häusliche Pflege (pro Monat) bis zu

 

-

244

458

728

mit Demenz*

123

316

545

728

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege (pro Monat) bis zu

 

-

468

1.144

1.612 (1.995)

mit Demenz*

231

689

1.298

1.612 (1.995)

Teilstationäre Pflege (Tagespflege und Nachtpflege) (pro Monat) bis zu

 

-

468

1.144

1.612

mit Demenz*

231

689

1.298

1.612

Pflegehilfsmittel (pro Monat) bis zu

 

-

40

40

40

mit Demenz*

40

40

40

40

Vollstationäre Pflege (pro Monat) bis zu

 

-

1.064

1.330

1.612 (1.995)

mit Demenz*

-

1.064

1.330

1.612 (1.995)

Häusliche Verhinderungspflege/Ersatzpflege (bis zu 42 Kalendertagen) (im Kalenderjahr) bis zu

Durch nahe Angehörige

Bis zum 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe

Durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind

 

1.612

1.612

1.612

mit Demenz*

1.612

1.612

1.612

1.612

Kurzzeitpflege (bis zu vier Wochen) (pro Kalenderjahr)

 

-

1.612

1.612

1.612

mit Demenz*

1.612

1.612

1.612

1.612

 

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

  • Flexibler Einsatz der Jahrespauschalen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Einsatz von 60 % des Jahresbeitrags der Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege, umgekehrt bis zu 100% des Jahresbeitrags der Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege. Ausweitung der Zeiten der Kurzzeitpflege von vier auf acht Wochen, der Verhinderungspflege von vier auf sechs Wochen.


Tages- und Nachtpflege

  • Anrechnungsfreie Inanspruchnahme neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen


Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

  • Ausbau der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Ausweitung auf alle Pflegebedürftigen. Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen anstelle eines Teils (von bis zu 40 %) des ambulanten Pflegesachleistungsbetrags (Umwidmung).


Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel

  • Erhöhung der Zuschüsse. Anerkennung eines erhöhten Zuschusses bei Wohngemeinschaften


Ausbau der Betreuungskräfte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen

  • Verbeserung des Betreuungsschlüssels auf 1:20, Aufstockung der Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte on den Heimen auf bis zu 45.000, Möglichkeit der Inanspruchnahme durch alle Pflegebedürftigen, nicht mehr nur Demenzkranke


Beitragssatzanhebung

  • Erhöhung des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte


Pflegevorsorgefonds

  • Aufbau eines kapitalgedeckten Pflegevorsorgefonds mit den Einnahmen auf 0,1 Beitragssatzpunkten (1,2 Mrd. Euro jährlich) und Verwaltung durch die Deutsche Bundesbank. Ziel: Abbau der Rücklagen ab 2035 zur Begrenzung von Beitragssatzanhebugen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen.