Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Pflegeversicherung & Pflege

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2011: Familienpflegezeitgesetz

Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege durch Familienpflegezeit

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/6000 vom 06.06.2011)

Beschlussempfehlung und Bericht am 19.10.2011 

Gesetz vom 06.12.2011

Inkraftretten: 01.01.2012

 

 

Wesentliche Inhalte:

  • Beschäftigte, die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen im häuslichen Umfeld pflegen, können ab dem 01. Januar 2012 eine Familienpflegezeit nehmen und damit ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf mindestens 15 Stunden reduzieren.

  • Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Der/die Beschäftigte muss sich mit dem Arbeitgeber einigen und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abschließen. Gegen den Willen des Arbeitgebers ist keine Pflegeteilzeit möglich.

  • Der Verdienst während der Pflegeteilzeit wird vom Arbeitgeber um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen regelmäßigen und dem reduzierten Arbeitsentgelt aufgestockt.

  • Im Anschluss an die Pflegephase, in der gleichlangen Nachpflegephase, wird dieser Aufstockungsbetrag wieder ausgeglichen, indem der/die Beschäftigte wieder die (volle) vorherige Stundenzahl leistet aber weiterhin nur das reduzierte Bruttogehalt bezieht.

  • Damit eine Pflegezeit gewährt werden kann, muss der Beschäftigte die Pflegebedürftigkeit seines Angehörigen nachweisen und mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Dauer und den Umfang (Stundenzahl der Reduzierung) der Pflegezeit aushandeln.

  • De/die Beschäftigte muss einen Nachweis über den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung erbringen. Diese Versicherung deckt das Ausfallrisiko, das dem Arbeitgeber durch Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen könnte, ab.

  • Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz seitens der Arbeitgeber und ein Kündigungsverbot für Arbeitnehmer, welches nur in genehmigten Ausnahmefällen umgangen werden kann. Bei Beschäftigten in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis und bei Auszubildenden ist bei der Gewährung der Familienpflegezeit darauf zu achten, dass diese höchstens für die Hälfte der verbleibenden Beschäftigungsdauer vereinbart wird, so dass ein Ausgleich in der Nachpflegephase stattfinden kann.