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Hans Böckler Stiftung

Pflegeversicherung

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Beschlussfassung

12/2011: Familienpflegezeit

Mehr Vereinbarkeit von Beruf und Pflege durch Familienpflegezeit

  • Beschäftigte, die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen im häuslichen Umfeld pflegen, können ab dem 01. Januar 2012 eine Familienpflegezeit nehmen und damit ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf mindestens 15 Stunden reduzieren. Während der Pflegephase erhalten die Beschäftigten einen erhöhten Teilzeitverdienst. Dieser wird vom Arbeitgeber um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen regelmäßigen und dem reduzierten Arbeitsentgelt aufgestockt. Am Anschluss an die Pflegephase, in der gleichlangen Nachpflegephase, wird dieser Aufstockungsbetrag wieder ausgeglichen, in dem der Beschäftigte wieder seine (volle) vorherige Stundenzahl leistet aber weiterhin nur sein reduziertes Bruttogehalt bezieht.
  • Damit eine Pflegezeit gewährt werden kann, muss der Beschäftigte die Pflegebedürftigkeit seines Angehörigen nachweisen und mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Dauer und den Umfang (Stundenzahl der Reduzierung) der Pflegezeit aushandeln. Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit gibt, so dass das Einverständnis des Arbeitgebers entscheidend ist. Zudem muss der Beschäftigte einen Nachweis über den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung erbringen. Diese Versicherung deckt das Ausfallrisiko, das dem Arbeitgeber durch Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen könnte, ab.
  • Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz seitens der Arbeitgeber und ein Kündigungsverbot für Arbeitnehmer, welches nur in genehmigten Ausnahmefällen umgangen werden kann. Bei Beschäftigten in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis und bei Auszubildenden ist bei der Gewährung der Familienpflegezeit darauf zu achten, dass diese höchstens für die Hälfte der verbleibenden Beschäftigungsdauer vereinbart wird, so dass ein Ausgleich in der Nachpflegephase stattfinden kann.

Gesetzestext:

Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 06.12.2011, BGBl. I Nr.64 vom 13.12.2011, S.2564