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Hans Böckler Stiftung

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Bilder/Piktogramme/neuregelungen_30x30.gif Neuregelungen

Beschlussfassung

2011: "Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. "Versorgungsstrukturgesetz")

(Beschluss der Bundesregierung vom 03.08.2011; das Gesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten)

Ziele:

Ziele sind laut Gesetzentwurf:

  • auch künftig eine flächendeckende wohnortnahe medizinische Versorgung zu sichern,
  • das System der vertragsärztlichen Vergütung durch Zurücknahme zentraler Vorgaben zu flexibilisieren und zu regionalisieren,
  • die Verzahnung der Leistungssektoren zu verbessern,
  • einen schnellen Zugang zu Innovationen sicherzustellen und
  • mit einer Stärkung wettbewerblicher Instrumente Qualität und Effizienz der medizinischen Versorgung weiter zu erhöhen.

Wesentliche Inhalte:

Der Gesetzentwurf betrifft das SGB V, die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte, das Aufwendungsausgleichsgesetz sowie die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung.

Stärkung der flächendeckenden Versorgung

  • Planungsbereiche müssen künftig nicht mehr den Stadt- und Landkreisen entsprechen. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss wird vorgegeben, die Planungsbereiche so zu gestalten, dass sie einer flächendeckenden Versorgung dienen. So soll beispielsweise auch die Altersstruktur der jeweiligen Bevölkerung berücksichtigt werden.
  • Erweiterung der Möglichkeit zur Erteilung von Sonderbedarfszulassungen
  • Abschaffung der Residenzpflicht (§ 24 Ärzte-ZV)
  • Stärkung der Einwirkungsmöglichkeiten der Länder unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten
  • Förderung des Verzichts auf Zulassungen in überversorgten Gebieten: Um Überversorgung abzubauen, wird die bestehende Möglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen, in überversorgten Gebieten den freiwilligen Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung finanziell zu fördern, erweitert. Zudem wird den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht, bei der Ausschreibung von Vertragsarztsitzen zur Nachbesetzung in überversorgten Planungsbereichen ein Vorkaufsrecht auszuüben.
  • Anpassung der gesetzlichen Vorgaben zur Auswahl des Praxisnachfolgers: Bei der Nachbesetzung von Vertragsarztpraxen sind Versorgungsgesichtspunkte künftig stärker zu berücksichtigen.
  • Anreize im Vergütungssystem, indem Arzte in unterversorgten Gebieten von Maßnahmen der Mengenbegrenzung ausgenommen sind. Möglichkeit, Preiszuschläge für besonders förderwürdige Leistungen sowie Leistungen von besonders förderungswürdigen Leistungserbringern, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind, zu vereinbaren.
  • Sektorenübergreifende Organisation des ärztlichen Notdienstes
  • Verbesserung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch Kassenärztliche Vereinigungen und Möglichkeit zum Betrieb von Eigeneinrichtungen durch kommunale Träger

Regionales Aushandeln der Honorare

  • Die Vertragspartner auf regionaler Ebene sollen mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei ihren Vereinbarungen über die Gesamtvergütungen erhalten. Die Verhandlungen erfolgen damit nicht mehr auf Bundes- sondern auf Landesebene.

 Spezialärztliche Versorgung, § 116 b SGB V

  • Geplant ist die Einführung eines neuen Sektors, in dem niedergelassene Ärzte und im Krankenhaus tätige Ärzte zu gleichen finanziellen Bedingungen behandeln können. Menschen mit bestimmten Erkrankungen wie HIV, Krebs, Multi Sklerose und anderen schweren oder seltenen Erkrankungen sollen eine reibungslose interdisziplinäre Behandlung erfahren

Stärkung der ambulanten Rehabilitation

  • Ambulante Reha-Einrichtungen werden den stationären gleichgestellt, indem einheitliche Versorgungsverträge geschlossen werden

 Kassenwahl

  • Bei unrechtmäßiger Abweisung durch einzelne Krankenkassen werden die Rechtsfolgen des Eingreifens der Aufsichtsbehörden verschärft. Im Falle von Kassenschließungen wird ein reibungsloser Übergang sichergestellt.

Materialien