11/2010 Haushaltsbegleitgesetz 2011
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
- Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn Eltern als Alleinerziehende mehr als 250.000€ oder als Paargemeinschaft 500.000€ im Jahr versteuern. Zu diesen Einkünften zählen nach §2 des Einkommensteuergesetzes unter anderem Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.
- Ab einem Nettoeinkommen von 1.200€ im Monat sinkt der Prozentsatz der Förderung von 67% auf 65% des vorherigen Nettoentgelts.
- Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes auf das Arbeitslosengeld II, auf die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag entfällt insofern das Elterngeld als Pauschalleistung von 300€ monatlich ausgezahlt wird. Dies ist dann der Fall, wenn in dem Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus unselbständiger Arbeit vorhanden war.
Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010, BGBl. I Nr.63 vom 14.12.2010, S.1885



